Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Zurechnungsfähigkeit. §. 25. IV. Das Uerbrechen als schuldhafte rechtswidrige Handlung. 1. Die Voraussetzung der Schuld. §. 25. Die Zurechnungsfähigkeit.1 I. Zurechnungsfähigkeit ist strafrechtliche Handlungs- Die Zurechnungsfähigkeit besteht aus einer Summe von 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 57. 2 [Spaltenumbruch]
Scharf betont von Bin- ding Normen II S. 46. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windscheid §. 71. 4 [Spaltenumbruch]
Binding Normen II S. 54. 5 [Spaltenumbruch]
Vgl. Motive zu §. 51 StGB.
Die Zurechnungsfähigkeit. §. 25. IV. Das Uerbrechen als ſchuldhafte rechtswidrige Handlung. 1. Die Vorausſetzung der Schuld. §. 25. Die Zurechnungsfähigkeit.1 I. Zurechnungsfähigkeit iſt ſtrafrechtliche Handlungs- Die Zurechnungsfähigkeit beſteht aus einer Summe von 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 57. 2 [Spaltenumbruch]
Scharf betont von Bin- ding Normen II S. 46. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windſcheid §. 71. 4 [Spaltenumbruch]
Binding Normen II S. 54. 5 [Spaltenumbruch]
Vgl. Motive zu §. 51 StGB.
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Die Zurechnungsfähigkeit. §. 25.
IV. Das Uerbrechen als ſchuldhafte rechtswidrige
Handlung.
1. Die Vorausſetzung der Schuld.
§. 25.
Die Zurechnungsfähigkeit. 1
I. Zurechnungsfähigkeit iſt ſtrafrechtliche Handlungs-
fähigkeit. 2 Handlungsfähigkeit aber im juriſtiſchen Sinne iſt
die Fähigkeit, juriſtiſch relevante Handlungen 3 vorzunehmen,
d. h. ſolche Handlungen, an welche als Thatbeſtand das objektive
Recht den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft. Mithin iſt Zu-
rechnungsfähigkeit die Fähigkeit, ſtrafrechtlich relevante, d. h.
den Eintritt der Straffolge nach ſich ziehende Handlungen
vorzunehmen; die Fähigkeit alſo, ſtrafrechtlich verant-
wortlich gemacht zu werden.
Die Zurechnungsfähigkeit beſteht aus einer Summe von
elementaren Fähigkeiten. 4 Sie ſetzt voraus Selbſtbewußtſein
und Bewußtſein der Außenwelt; Einſicht in die Stellung
des Ich zu dieſer überhaupt und zur Rechtswelt insbeſon-
dere; Kenntnis des Kauſalgeſetzes; eine Summe von ethi-
ſchen, religiöſen und rechtlichen Vorſtellungen uſw. Sie iſt
der allmählich in der Schule des Lebens erworbene normale
geiſtige Beſitz des geiſtig reifen und geiſtig geſunden
Menſchen. 5 Sie fehlt dem geiſtig unreifen; ſei es, daß
die Entwicklung noch nicht abgeſchloſſen iſt, ſei es, daß
1
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 57.
2
Scharf betont von Bin-
ding Normen II S. 46.
3
Vgl. Windſcheid §. 71.
4
Binding Normen II
S. 54.
5
Vgl. Motive zu §. 51 StGB.
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