Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl. Rechtes, dauernd oder vorübergehend, von dem Berechtigtendritten Personen (von den Eltern dem Dienstmädchen) über- tragen, daß ferner in manchen Fällen (Züchtigung eines mutwilligen Knaben durch belästigte Vorbeigehende) die Zu- stimmung des Berechtigten vorausgesetzt werden kann. c) Die in der StPO. §. 127 ausgesprochene Ermächti- d) Die aus der gesetzmäßigen Ausübung eines öffent- 3. Die von dem Träger eines Rechtsgutes gegebene 4 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer Lehrbuch S. 246 N. 8, dazu Janka Notstand S. 262. 5 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 153. Erſtes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl. Rechtes, dauernd oder vorübergehend, von dem Berechtigtendritten Perſonen (von den Eltern dem Dienſtmädchen) über- tragen, daß ferner in manchen Fällen (Züchtigung eines mutwilligen Knaben durch beläſtigte Vorbeigehende) die Zu- ſtimmung des Berechtigten vorausgeſetzt werden kann. c) Die in der StPO. §. 127 ausgeſprochene Ermächti- d) Die aus der geſetzmäßigen Ausübung eines öffent- 3. Die von dem Träger eines Rechtsgutes gegebene 4 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer Lehrbuch S. 246 N. 8, dazu Janka Notſtand S. 262. 5 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
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Erſtes Buch. III. Das Verbrechen als rechtswidr. Handl.
Rechtes, dauernd oder vorübergehend, von dem Berechtigten
dritten Perſonen (von den Eltern dem Dienſtmädchen) über-
tragen, daß ferner in manchen Fällen (Züchtigung eines
mutwilligen Knaben durch beläſtigte Vorbeigehende) die Zu-
ſtimmung des Berechtigten vorausgeſetzt werden kann.
c) Die in der StPO. §. 127 ausgeſprochene Ermächti-
gung zur vorläufigen Feſtnahme eines auf friſcher That
betroffenen oder verfolgten Verbrechers.
d) Die aus der geſetzmäßigen Ausübung eines öffent-
lichen Berufes ſich ergebende Berechtigung zu Vornahme der-
jenigen Handlungen, welche nach den Regeln der betreffenden
Kunſt oder Wiſſenſchaft im konkreten Falle geboten ſind.
Nach dieſem Geſichtspunkte ſind chirurgiſche Operationen
überhaupt, iſt insbeſ. die vielbeſprochene Perforation 4 (Zerſtück-
lung der Frucht im Mutterleibe) zu beurteilen. Doch wäre
gerade für dieſe Fälle geſetzliche Abgrenzung die Berechtigung
dringend wünſchenswert.
3. Die von dem Träger eines Rechtsgutes gegebene
Einwilligung zur Verletzung desſelben ſchließt die Rechts-
widrigkeit der Verletzung nur dann und nur ſoweit aus,
wenn und ſoweit die öffentliche Rechtsordnung dem Träger
des Rechtsgutes die Dispoſition über dasſelbe eingeräumt
hat. 5 Sie wird die Dispoſition verſagen, wenn ſie dem
betreffenden Rechtsgute eine über die Perſon ſeines Trägers
hinausreichende Bedeutung beilegt. Ob ſie es gethan, iſt
aus dem ganzen Zuſammenhange der geſetzlichen Beſtim-
mungen, nicht nur aus den Verbrechens-Definitionen zu ent-
nehmen. So bleibt die Tötung, auch wenn der Getötete
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Lit. bei Meyer Lehrbuch
S. 246 N. 8, dazu Janka
Notſtand S. 262.
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