List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.eine der Sicherheit der Actien-Inhaber wie den Interessen des Staats gleich entsprechende solide Basis zu stellen. Einzelne dieser Bestimmungen, werden, daß der Reinertrag diese 10% nicht überschreite. Es kann indessen aus dem Überschusse über die Ausgaben ein Reservefonds vorweg entnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmen vom Staate besonders festzusetzen ist. XVIII. Wenn über die Anwendung des Bahngeld-Tarifs oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft und Privatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., der betreffenden Regierung zu. XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Verhältnisse zur Postverwaltung nicht Anwendung; es ist vielmehr das Verhältniß zu derselben in jedem einzelnen Falle nach folgenden Grundsätzen besonders zu reguliren: 1) Die Postverwaltung wird ihre Vorrechte den Unternehmern für eine verhältnißmäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privatrechnung es unumgänglich erheischt. 2) Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbehalten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zu benutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel der Unternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesen über eine contractlich dafür zu gewährende Entschädigung verständigen. 3) Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unternehmern der Eisenbahnfahrt, in Concurrenz mit ihr, Personen und alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände, namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigem Gewichte ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern, und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund aus dem Privatverkehre zum Transport zu übernehmen. XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Gesellschaft einen beständigen Commissarius ernennen, an welchen jene sich in allen Beziehungen zur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihren Vorstand zusammen zu berufen und dessen Zusammenkünften beizuwohnen. 4) Für den Fall, daß die Postverwaltung Einrichtung zur eigenen Beförderung der Posten auf der Bahn trifft, ist dieselbe an das nach den obigen Grundsätzen (No. XIV. XV.) regulirte Bahngeld nicht gebunden; es muß vielmehr über das von ihr zu entrichtende Bahngeld eine besondere Übereinkunft mit der Postverwaltung stattfinden, wobei von dem Grundsatze auszugehen sein wird, daß mittelst des für die gesammte Benutzung der Bahn zu berechnenden Bahngeldes das Anlagecapital der Bahn angemessen verzinset und die Unterhaltungskosten derselben gedeckt werden. Demgemäß ist mit der Postverwaltung von jeder Gesellschaft, vor Ertheilung der Concession, eine besondere Vereinbarung zu treffen. XXI. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn, welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortliefe, wird binnen eines Zeitraumes von 60 Jahren keinesfalls zugelassen werden; es dürfen jedoch dieserhalb anderweite Verbesserungen der Communication zwischen diesen Orten und in derselben Richtung, sofern sie nicht in der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benutzung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sich dereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keine Weise erschwert oder beschränkt werden. Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an die bestehende Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen, es möge die beabsichtigte neue Bahn in derselben Richtung, oder in einer Seitenverbindung nach anderen Richtungen hin bestehen. Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von Zweigbahnen, sei es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Verlangen des Staats zu gestatten. eine der Sicherheit der Actien-Inhaber wie den Interessen des Staats gleich entsprechende solide Basis zu stellen. Einzelne dieser Bestimmungen, werden, daß der Reinertrag diese 10% nicht überschreite. Es kann indessen aus dem Überschusse über die Ausgaben ein Reservefonds vorweg entnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmen vom Staate besonders festzusetzen ist. XVIII. Wenn über die Anwendung des Bahngeld-Tarifs oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft und Privatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., der betreffenden Regierung zu. XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Verhältnisse zur Postverwaltung nicht Anwendung; es ist vielmehr das Verhältniß zu derselben in jedem einzelnen Falle nach folgenden Grundsätzen besonders zu reguliren: 1) Die Postverwaltung wird ihre Vorrechte den Unternehmern für eine verhältnißmäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privatrechnung es unumgänglich erheischt. 2) Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbehalten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zu benutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel der Unternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesen über eine contractlich dafür zu gewährende Entschädigung verständigen. 3) Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unternehmern der Eisenbahnfahrt, in Concurrenz mit ihr, Personen und alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände, namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigem Gewichte ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern, und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund aus dem Privatverkehre zum Transport zu übernehmen. XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Gesellschaft einen beständigen Commissarius ernennen, an welchen jene sich in allen Beziehungen zur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihren Vorstand zusammen zu berufen und dessen Zusammenkünften beizuwohnen. 4) Für den Fall, daß die Postverwaltung Einrichtung zur eigenen Beförderung der Posten auf der Bahn trifft, ist dieselbe an das nach den obigen Grundsätzen (No. XIV. XV.) regulirte Bahngeld nicht gebunden; es muß vielmehr über das von ihr zu entrichtende Bahngeld eine besondere Übereinkunft mit der Postverwaltung stattfinden, wobei von dem Grundsatze auszugehen sein wird, daß mittelst des für die gesammte Benutzung der Bahn zu berechnenden Bahngeldes das Anlagecapital der Bahn angemessen verzinset und die Unterhaltungskosten derselben gedeckt werden. Demgemäß ist mit der Postverwaltung von jeder Gesellschaft, vor Ertheilung der Concession, eine besondere Vereinbarung zu treffen. XXI. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn, welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortliefe, wird binnen eines Zeitraumes von 60 Jahren keinesfalls zugelassen werden; es dürfen jedoch dieserhalb anderweite Verbesserungen der Communication zwischen diesen Orten und in derselben Richtung, sofern sie nicht in der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benutzung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sich dereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keine Weise erschwert oder beschränkt werden. Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an die bestehende Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen, es möge die beabsichtigte neue Bahn in derselben Richtung, oder in einer Seitenverbindung nach anderen Richtungen hin bestehen. Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von Zweigbahnen, sei es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Verlangen des Staats zu gestatten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0117" n="116"/> eine der Sicherheit der Actien-Inhaber wie den Interessen des Staats gleich entsprechende solide Basis zu stellen. Einzelne dieser Bestimmungen, <note place="foot"><list><item>werden, daß <hi rendition="#g">der Reinertrag</hi> diese 10% nicht überschreite. Es kann indessen aus dem Überschusse über die Ausgaben ein <hi rendition="#g">Reservefonds</hi> vorweg entnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmen vom Staate besonders festzusetzen ist.</item><item>XVIII. Wenn über die Anwendung des Bahngeld-Tarifs oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft und Privatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., der betreffenden Regierung zu.</item><item>XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Verhältnisse zur <hi rendition="#g">Postverwaltung nicht</hi> Anwendung; es ist vielmehr das Verhältniß zu derselben in jedem einzelnen Falle nach folgenden Grundsätzen besonders zu reguliren: <list><item>1) Die Postverwaltung wird ihre Vorrechte den Unternehmern für eine verhältnißmäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privatrechnung es unumgänglich erheischt.</item><item>2) Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbehalten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zu benutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel der Unternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesen über eine contractlich dafür zu gewährende Entschädigung verständigen.</item><item>3) Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unternehmern der Eisenbahnfahrt, in Concurrenz mit ihr, <hi rendition="#g">Personen</hi> und <hi rendition="#g">alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände</hi>, namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigem Gewichte ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern, und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund aus dem Privatverkehre zum Transport zu übernehmen.</item><item><p>4) Für den Fall, daß die Postverwaltung Einrichtung zur eigenen Beförderung der Posten auf der Bahn trifft, ist dieselbe an das nach den obigen Grundsätzen (<hi rendition="#aq">No. XIV. XV.</hi>) regulirte Bahngeld <hi rendition="#g">nicht</hi> gebunden; es muß vielmehr über das von ihr zu entrichtende Bahngeld eine besondere Übereinkunft mit der Postverwaltung stattfinden, wobei von dem Grundsatze auszugehen sein wird, daß mittelst des für die gesammte Benutzung der Bahn zu berechnenden Bahngeldes das Anlagecapital der Bahn angemessen verzinset und die Unterhaltungskosten derselben gedeckt werden.</p><p>Demgemäß ist mit der Postverwaltung von jeder Gesellschaft, <hi rendition="#g">vor</hi> Ertheilung der Concession, eine besondere Vereinbarung zu treffen.</p></item></list> </item><item>XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Gesellschaft einen <hi rendition="#g">beständigen Commissarius</hi> ernennen, an welchen jene sich in allen Beziehungen zur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihren Vorstand zusammen zu berufen und dessen Zusammenkünften beizuwohnen.</item><item><p>XXI. Die Anlage einer <hi rendition="#g">zweiten Eisenbahn</hi>, welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortliefe, wird binnen eines Zeitraumes von 60 Jahren <hi rendition="#g">keinesfalls</hi> zugelassen werden; es dürfen jedoch dieserhalb anderweite Verbesserungen der Communication zwischen diesen Orten und in derselben Richtung, sofern sie nicht in der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benutzung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sich dereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keine Weise erschwert oder beschränkt werden.</p><p>Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den <hi rendition="#g">Anschluß</hi> anderer Eisenbahnunternehmungen an die bestehende Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen, es möge die beabsichtigte neue Bahn in derselben Richtung, oder in einer Seitenverbindung nach anderen Richtungen hin bestehen. Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von <hi rendition="#g">Zweigbahnen</hi>, sei es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Verlangen des Staats zu gestatten.</p></item></list></note> </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [116/0117]
eine der Sicherheit der Actien-Inhaber wie den Interessen des Staats gleich entsprechende solide Basis zu stellen. Einzelne dieser Bestimmungen,
werden, daß der Reinertrag diese 10% nicht überschreite. Es kann indessen aus dem Überschusse über die Ausgaben ein Reservefonds vorweg entnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmen vom Staate besonders festzusetzen ist.
XVIII. Wenn über die Anwendung des Bahngeld-Tarifs oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft und Privatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., der betreffenden Regierung zu.
XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Verhältnisse zur Postverwaltung nicht Anwendung; es ist vielmehr das Verhältniß zu derselben in jedem einzelnen Falle nach folgenden Grundsätzen besonders zu reguliren: 1) Die Postverwaltung wird ihre Vorrechte den Unternehmern für eine verhältnißmäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privatrechnung es unumgänglich erheischt.
2) Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbehalten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zu benutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel der Unternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesen über eine contractlich dafür zu gewährende Entschädigung verständigen.
3) Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unternehmern der Eisenbahnfahrt, in Concurrenz mit ihr, Personen und alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände, namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigem Gewichte ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern, und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund aus dem Privatverkehre zum Transport zu übernehmen.
4) Für den Fall, daß die Postverwaltung Einrichtung zur eigenen Beförderung der Posten auf der Bahn trifft, ist dieselbe an das nach den obigen Grundsätzen (No. XIV. XV.) regulirte Bahngeld nicht gebunden; es muß vielmehr über das von ihr zu entrichtende Bahngeld eine besondere Übereinkunft mit der Postverwaltung stattfinden, wobei von dem Grundsatze auszugehen sein wird, daß mittelst des für die gesammte Benutzung der Bahn zu berechnenden Bahngeldes das Anlagecapital der Bahn angemessen verzinset und die Unterhaltungskosten derselben gedeckt werden.
Demgemäß ist mit der Postverwaltung von jeder Gesellschaft, vor Ertheilung der Concession, eine besondere Vereinbarung zu treffen.
XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Gesellschaft einen beständigen Commissarius ernennen, an welchen jene sich in allen Beziehungen zur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihren Vorstand zusammen zu berufen und dessen Zusammenkünften beizuwohnen.
XXI. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn, welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortliefe, wird binnen eines Zeitraumes von 60 Jahren keinesfalls zugelassen werden; es dürfen jedoch dieserhalb anderweite Verbesserungen der Communication zwischen diesen Orten und in derselben Richtung, sofern sie nicht in der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benutzung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sich dereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keine Weise erschwert oder beschränkt werden.
Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an die bestehende Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen, es möge die beabsichtigte neue Bahn in derselben Richtung, oder in einer Seitenverbindung nach anderen Richtungen hin bestehen. Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von Zweigbahnen, sei es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Verlangen des Staats zu gestatten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T10:30:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T10:30:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |