durch er im Guten bekräftiget, seine Glückseeligkeit" zu dancken habe. (posit. 12.)"
"Man siehet hieraus, daß die Juristen vor die" Seligkeit der Menschen eine ungemeine Sorge tra-" gen: Noch besser wird man aber davon überführet" werden, wenn man mit dem Herrn Verfasser be-" dencket, wie löblich sie die gar zu grosse Gewalt, so" die alten Römer über ihre Kinder und Knechte ge-" habt, eingeschräncket. (posit. 13.) Wie sorgfältig" sie die Schwerenden vor dem Meineyd warnen. (po-" sit. 14.) Wie sehr sie, da man ohne Seelen-Gefahr" nicht in immerwährendem Haß und beständiger" Unversöhnlichkeit leben kan, die Jnjurien-Klagen" zu mindern und abzukürtzen bemühet sind. (posit." 15. 16.) Und wie behutsam sie sind, Leute zum" Zeugniß zu lassen, von denen zu vermuhten, daß sie," aus Liebe zu einer der streitenden Partheyen, falsch" zeugen, und also einen Meineyd begehen mögten." (posit. 17.) Jnsonderheit aber leuchtet die Seelen-" Sorge der Juristen aus ihrer Auführung gegen die" zum Tode verdammten Uebelthäter hervor. Sie" verhüten, daß ein solcher durch eine gar zu harte und" langsame Todes-Strafe nicht zur Verzweifelung" gebracht werde, und geben ihnen Zeit, sich zum To-" de anzuschicken. (posit. 18.) Der Herr Verfasser" berufet sich, was den letzten Punct betrift 1) auf die" Halßgerichts-Ordnung, und 2) auf das Exempel" der Juristen-Facultät zu Rostock, die alle ihre To-" des-Urtheile folgendergestalt abfasset: Daß inqui-" sit, wenn er zur Erkänntniß seiner Sünden gebracht," und mit dem Heil. Abendmahl versehen, mit dem" Schwerd &c. vom Leben zum Tode zu bringen. Jn-"
dessen,
(o)
durch er im Guten bekraͤftiget, ſeine Gluͤckſeeligkeit„ zu dancken habe. (poſit. 12.)‟
„Man ſiehet hieraus, daß die Juriſten vor die„ Seligkeit der Menſchen eine ungemeine Sorge tra-„ gen: Noch beſſer wird man aber davon uͤberfuͤhret„ werden, wenn man mit dem Herrn Verfaſſer be-„ dencket, wie loͤblich ſie die gar zu groſſe Gewalt, ſo„ die alten Roͤmer uͤber ihre Kinder und Knechte ge-„ habt, eingeſchraͤncket. (poſit. 13.) Wie ſorgfaͤltig„ ſie die Schwerenden vor dem Meineyd warnen. (po-„ ſit. 14.) Wie ſehr ſie, da man ohne Seelen-Gefahr„ nicht in immerwaͤhrendem Haß und beſtaͤndiger„ Unverſoͤhnlichkeit leben kan, die Jnjurien-Klagen„ zu mindern und abzukuͤrtzen bemuͤhet ſind. (poſit.„ 15. 16.) Und wie behutſam ſie ſind, Leute zum„ Zeugniß zu laſſen, von denen zu vermuhten, daß ſie,„ aus Liebe zu einer der ſtreitenden Partheyen, falſch„ zeugen, und alſo einen Meineyd begehen moͤgten.„ (poſit. 17.) Jnſonderheit aber leuchtet die Seelen-„ Sorge der Juriſten aus ihrer Aufuͤhrung gegen die„ zum Tode verdammten Uebelthaͤter hervor. Sie„ verhuͤten, daß ein ſolcher durch eine gar zu harte und„ langſame Todes-Strafe nicht zur Verzweifelung„ gebracht werde, und geben ihnen Zeit, ſich zum To-„ de anzuſchicken. (poſit. 18.) Der Herr Verfaſſer„ berufet ſich, was den letzten Punct betrift 1) auf die„ Halßgerichts-Ordnung, und 2) auf das Exempel„ der Juriſten-Facultaͤt zu Roſtock, die alle ihre To-„ des-Urtheile folgendergeſtalt abfaſſet: Daß inqui-„ ſit, wenn er zur Erkaͤnntniß ſeiner Suͤnden gebracht,„ und mit dem Heil. Abendmahl verſehen, mit dem„ Schwerd &c. vom Leben zum Tode zu bringen. Jn-„
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(o)
durch er im Guten bekraͤftiget, ſeine Gluͤckſeeligkeit„
zu dancken habe. (poſit. 12.)‟
„Man ſiehet hieraus, daß die Juriſten vor die„
Seligkeit der Menſchen eine ungemeine Sorge tra-„
gen: Noch beſſer wird man aber davon uͤberfuͤhret„
werden, wenn man mit dem Herrn Verfaſſer be-„
dencket, wie loͤblich ſie die gar zu groſſe Gewalt, ſo„
die alten Roͤmer uͤber ihre Kinder und Knechte ge-„
habt, eingeſchraͤncket. (poſit. 13.) Wie ſorgfaͤltig„
ſie die Schwerenden vor dem Meineyd warnen. (po-„
ſit. 14.) Wie ſehr ſie, da man ohne Seelen-Gefahr„
nicht in immerwaͤhrendem Haß und beſtaͤndiger„
Unverſoͤhnlichkeit leben kan, die Jnjurien-Klagen„
zu mindern und abzukuͤrtzen bemuͤhet ſind. (poſit.„
15. 16.) Und wie behutſam ſie ſind, Leute zum„
Zeugniß zu laſſen, von denen zu vermuhten, daß ſie,„
aus Liebe zu einer der ſtreitenden Partheyen, falſch„
zeugen, und alſo einen Meineyd begehen moͤgten.„
(poſit. 17.) Jnſonderheit aber leuchtet die Seelen-„
Sorge der Juriſten aus ihrer Aufuͤhrung gegen die„
zum Tode verdammten Uebelthaͤter hervor. Sie„
verhuͤten, daß ein ſolcher durch eine gar zu harte und„
langſame Todes-Strafe nicht zur Verzweifelung„
gebracht werde, und geben ihnen Zeit, ſich zum To-„
de anzuſchicken. (poſit. 18.) Der Herr Verfaſſer„
berufet ſich, was den letzten Punct betrift 1) auf die„
Halßgerichts-Ordnung, und 2) auf das Exempel„
der Juriſten-Facultaͤt zu Roſtock, die alle ihre To-„
des-Urtheile folgendergeſtalt abfaſſet: Daß inqui-„
ſit, wenn er zur Erkaͤnntniß ſeiner Suͤnden gebracht,„
und mit dem Heil. Abendmahl verſehen, mit dem„
Schwerd &c. vom Leben zum Tode zu bringen. Jn-„
deſſen,
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[Liscow, Christian Ludwig]: Samlung Satyrischer und Ernsthafter Schriften. Frankfurt u. a., 1739, S. 879. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liscow_samlung_1739/971>, abgerufen am 24.11.2024.
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