Der Prolog zeiget das Schauspiel in seiner höchsten Würde, indem er es als das Supplement der Gesetze betrachten läßt. Es giebt Dinge in dem sittlichen Betragen des Menschen, welche, in Ansehung ihres unmit- telbaren Einflußes auf das Wohl der Gesell- schaft, zu unbeträchtlich, und in sich selbst zu veränderlich sind, als daß sie werth oder fähig wären, unter der eigentlichen Aufsicht des Ge- setzes zu stehen. Es giebt wiederum andere, gegen die alle Kraft der Legislation zu kurz fällt; die in ihren Triebfedern so unbegreiflich, in sich selbst so ungeheuer, in ihren Folgen so unermeß- lich sind, daß sie entweder der Ahndung der Ge- setze ganz entgehen, oder doch unmöglich nach Verdienst geahndet werden können. Ich will es nicht unternehmen, auf die erstern, als auf Gattungen des Lächerlichen, die Komödie; und
auf
G
Hamburgiſche Dramaturgie. Siebendes Stuͤck.
Den 22ſten May, 1767.
Der Prolog zeiget das Schauſpiel in ſeiner hoͤchſten Wuͤrde, indem er es als das Supplement der Geſetze betrachten laͤßt. Es giebt Dinge in dem ſittlichen Betragen des Menſchen, welche, in Anſehung ihres unmit- telbaren Einflußes auf das Wohl der Geſell- ſchaft, zu unbetraͤchtlich, und in ſich ſelbſt zu veraͤnderlich ſind, als daß ſie werth oder faͤhig waͤren, unter der eigentlichen Aufſicht des Ge- ſetzes zu ſtehen. Es giebt wiederum andere, gegen die alle Kraft der Legislation zu kurz faͤllt; die in ihren Triebfedern ſo unbegreiflich, in ſich ſelbſt ſo ungeheuer, in ihren Folgen ſo unermeß- lich ſind, daß ſie entweder der Ahndung der Ge- ſetze ganz entgehen, oder doch unmoͤglich nach Verdienſt geahndet werden koͤnnen. Ich will es nicht unternehmen, auf die erſtern, als auf Gattungen des Laͤcherlichen, die Komoͤdie; und
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Hamburgiſche
Dramaturgie.
Siebendes Stuͤck.
Den 22ſten May, 1767.
Der Prolog zeiget das Schauſpiel in ſeiner
hoͤchſten Wuͤrde, indem er es als das
Supplement der Geſetze betrachten laͤßt.
Es giebt Dinge in dem ſittlichen Betragen des
Menſchen, welche, in Anſehung ihres unmit-
telbaren Einflußes auf das Wohl der Geſell-
ſchaft, zu unbetraͤchtlich, und in ſich ſelbſt zu
veraͤnderlich ſind, als daß ſie werth oder faͤhig
waͤren, unter der eigentlichen Aufſicht des Ge-
ſetzes zu ſtehen. Es giebt wiederum andere,
gegen die alle Kraft der Legislation zu kurz faͤllt;
die in ihren Triebfedern ſo unbegreiflich, in ſich
ſelbſt ſo ungeheuer, in ihren Folgen ſo unermeß-
lich ſind, daß ſie entweder der Ahndung der Ge-
ſetze ganz entgehen, oder doch unmoͤglich nach
Verdienſt geahndet werden koͤnnen. Ich will
es nicht unternehmen, auf die erſtern, als auf
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[Lessing, Gotthold Ephraim]: Hamburgische Dramaturgie. Bd. 1. Hamburg u. a., [1769], S. [49]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lessing_dramaturgie01_1767/63>, abgerufen am 21.11.2024.
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