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Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

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beginnenden Schularbeiten um so besser vorbereiten zu können. Keiner rechne auf Nachsicht, wenn er seine Aufgaben nicht zur Zufriedenheit seiner Lehrer gearbeitet hat; die vorhergegangenen Ferien würden ihn nur um so strafwürdiger machen.

8) Außer den bestimmten Ferien, deren Dauer für Weihnachten auf 14, Ostern und Michaelis auf 10 Tage, und für Johannis, fremder Schüler wegen, auf 3 Wochen bestimmt ist, wird niemanden, ohne die dringendsten Ursachen, die Schule auf längere Zeit zu versäumen, Erlaubniß ertheilt. Eben so würde es von der äußersten Gleichgültigkeit gegen Schule und Unterricht zeugen, und Strafe nach sich ziehen, wenn jemand ohne Noth über die den Ferien bestimmte Zeit ausbleiben würde.

9) Jeder Schüler, welcher von unserm Gymnasium zur Akademie abgehen, und das dazu nöthige Zeugniß erlangen will, muß entweder die von dem Herrn von Dohm fundirte Preisabhandlung gearbeitet, und aus dieser Arbeit von dem Rector zu bestimmende Stellen am Tage des Hauptexamens vorgetragen, oder durch eine öffentliche Rede einen Beweis seiner Fortschritte in den Wissenschaften gegeben haben.

10) Die gesetzmäßige Zeit, die ein Schüler in der ersten Classe bleiben muß, ist, wegen der danach eingerichteten wissenschaftlichen Curse, eine Zeit von drey Jahren. Bey vorzüglichen Talenten, einem ununterbrochenen Fleiße und einem musterhaften Betragen kann jedoch, so fern noch andere Umstände dafür sprechen, ein halbes Jahr von der Schulconferenz nachgelassen werden.

beginnenden Schularbeiten um so besser vorbereiten zu können. Keiner rechne auf Nachsicht, wenn er seine Aufgaben nicht zur Zufriedenheit seiner Lehrer gearbeitet hat; die vorhergegangenen Ferien würden ihn nur um so strafwürdiger machen.

8) Außer den bestimmten Ferien, deren Dauer für Weihnachten auf 14, Ostern und Michaelis auf 10 Tage, und für Johannis, fremder Schüler wegen, auf 3 Wochen bestimmt ist, wird niemanden, ohne die dringendsten Ursachen, die Schule auf längere Zeit zu versäumen, Erlaubniß ertheilt. Eben so würde es von der äußersten Gleichgültigkeit gegen Schule und Unterricht zeugen, und Strafe nach sich ziehen, wenn jemand ohne Noth über die den Ferien bestimmte Zeit ausbleiben würde.

9) Jeder Schüler, welcher von unserm Gymnasium zur Akademie abgehen, und das dazu nöthige Zeugniß erlangen will, muß entweder die von dem Herrn von Dohm fundirte Preisabhandlung gearbeitet, und aus dieser Arbeit von dem Rector zu bestimmende Stellen am Tage des Hauptexamens vorgetragen, oder durch eine öffentliche Rede einen Beweis seiner Fortschritte in den Wissenschaften gegeben haben.

10) Die gesetzmäßige Zeit, die ein Schüler in der ersten Classe bleiben muß, ist, wegen der danach eingerichteten wissenschaftlichen Curse, eine Zeit von drey Jahren. Bey vorzüglichen Talenten, einem ununterbrochenen Fleiße und einem musterhaften Betragen kann jedoch, so fern noch andere Umstände dafür sprechen, ein halbes Jahr von der Schulconferenz nachgelassen werden.

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[11/0011] beginnenden Schularbeiten um so besser vorbereiten zu können. Keiner rechne auf Nachsicht, wenn er seine Aufgaben nicht zur Zufriedenheit seiner Lehrer gearbeitet hat; die vorhergegangenen Ferien würden ihn nur um so strafwürdiger machen. 8) Außer den bestimmten Ferien, deren Dauer für Weihnachten auf 14, Ostern und Michaelis auf 10 Tage, und für Johannis, fremder Schüler wegen, auf 3 Wochen bestimmt ist, wird niemanden, ohne die dringendsten Ursachen, die Schule auf längere Zeit zu versäumen, Erlaubniß ertheilt. Eben so würde es von der äußersten Gleichgültigkeit gegen Schule und Unterricht zeugen, und Strafe nach sich ziehen, wenn jemand ohne Noth über die den Ferien bestimmte Zeit ausbleiben würde. 9) Jeder Schüler, welcher von unserm Gymnasium zur Akademie abgehen, und das dazu nöthige Zeugniß erlangen will, muß entweder die von dem Herrn von Dohm fundirte Preisabhandlung gearbeitet, und aus dieser Arbeit von dem Rector zu bestimmende Stellen am Tage des Hauptexamens vorgetragen, oder durch eine öffentliche Rede einen Beweis seiner Fortschritte in den Wissenschaften gegeben haben. 10) Die gesetzmäßige Zeit, die ein Schüler in der ersten Classe bleiben muß, ist, wegen der danach eingerichteten wissenschaftlichen Curse, eine Zeit von drey Jahren. Bey vorzüglichen Talenten, einem ununterbrochenen Fleiße und einem musterhaften Betragen kann jedoch, so fern noch andere Umstände dafür sprechen, ein halbes Jahr von der Schulconferenz nachgelassen werden.

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Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/11>, abgerufen am 23.11.2024.