Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.Steuern sage, Beweise enthalte, die nicht "wissenschaftlich logisch" Jn dem mir ausgefertigten Urtheil ist allerdings auffälliger An und für sich, meine Herren, hat nun schon, wie Sie be- Es läßt sich also nur annehmen, daß das Urtheil seinen Denn von zwei Dingen Eins. Jst meine Lehre über die Das hat selbst der Staatsanwalt in erster Jnstanz aner- Ein Anderer würde Jhnen vielleicht sagen: selbst wenn Steuern ſage, Beweiſe enthalte, die nicht „wiſſenſchaftlich logiſch“ Jn dem mir ausgefertigten Urtheil iſt allerdings auffälliger An und für ſich, meine Herren, hat nun ſchon, wie Sie be- Es läßt ſich alſo nur annehmen, daß das Urtheil ſeinen Denn von zwei Dingen Eins. Jſt meine Lehre über die Das hat ſelbſt der Staatsanwalt in erſter Jnſtanz aner- Ein Anderer würde Jhnen vielleicht ſagen: ſelbſt wenn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0018" n="12"/> Steuern ſage, Beweiſe enthalte, die nicht „wiſſenſchaftlich logiſch“<lb/> ſeien. (Stenogr. Bericht <hi rendition="#aq">p.</hi> 51.)</p><lb/> <p>Jn dem mir ausgefertigten Urtheil iſt allerdings auffälliger<lb/> Weiſe dieſer Widerſpruch gegen die <hi rendition="#g">Wahrheit</hi> deſſen, was<lb/> ich über die indirecten Steuern ſage, völlig zurückgenommen.<lb/> Es ſteht hier kein Wort mehr, in welchem dieſe meine Lehre<lb/><hi rendition="#g">als unwahr</hi> oder auch nur <hi rendition="#g">ungenau</hi> bezeichnet wird.</p><lb/> <p>An und für ſich, meine Herren, hat nun ſchon, wie Sie be-<lb/> greifen werden, das publicirte Urtheil eine größere Wichtigkeit<lb/> für mich als das ausgefertigte Urtheil; denn das <hi rendition="#g">in der<lb/> Sitzung ſofort publicirte</hi> Urtheil zeigt mir die <hi rendition="#g">wirk-<lb/> lichen, pſychologiſchen Gründe,</hi> aus denen ich ver-<lb/> urtheilt <hi rendition="#g">wurde.</hi> Das ausgefertigte Urtheil zeigt mir nur die<lb/> Gründe, mit welchen dieſe Verurtheilung hinterher <hi rendition="#g">ver-<lb/> theidigt</hi> wird! Aber ſelbſt abgeſehen hiervon: auch in dem<lb/> ausgefertigten Urtheil iſt meine Ausführung über die indirecte<lb/> Steuer, und obgleich jeder Einſpruch gegen die Wahrheit der-<lb/> ſelben hier fehlt, als das überall wiederkehrende, wahrhafte<lb/><hi rendition="#g">Fundament der Verurtheilung,</hi> als das, wodurch zu Haß<lb/><hi rendition="#g">und</hi> Verachtung angereizt worden ſein ſoll, <hi rendition="#g">ſtehen</hi> geblieben!</p><lb/> <p>Es läßt ſich alſo nur annehmen, daß das Urtheil ſeinen<lb/> Widerſpruch gegen die Wahrheit meiner Ausführung nur <hi rendition="#g">äußer-<lb/> lich</hi> zurückgezogen hat, <hi rendition="#g">innerlich</hi> aber nach wie vor an ihm<lb/> feſthält.</p><lb/> <p>Denn von zwei Dingen Eins. Jſt meine Lehre über die<lb/> indirecten Steuern <hi rendition="#g">wiſſenſchaftlich wahr</hi> — ſo wird ſie<lb/> auch nicht ſtrafrechtlich angreifbar ſein. Jſt ſie wiſſenſchaftlich<lb/> wahr, ſo iſt und bleibt ſie durch den Art. 20 der Verfaſſung ge-<lb/> deckt: „Die Wiſſenſchaft und ihre Lehre iſt frei.“ Jſt ſie <hi rendition="#g">wahr,</hi><lb/> ſo bleibt ſie ſelbſt abgeſehen von dieſem Artikel vollkommen un-<lb/> angreifbar, denn wir leben nicht in einer Zeit, in welcher man<lb/> die Finanzſtatiſtik und Nationalökonomie, gleichviel wo und<lb/> wann ſie gepredigt würden, für ein Verbrechen erklären kann.</p><lb/> <p>Das hat ſelbſt der Staatsanwalt in erſter Jnſtanz aner-<lb/> kannt. Denn ſein ganzer Angriff beruhte darauf, daß dieſe meine<lb/> Lehre nach ihm <hi rendition="#g">„unwahre Thatſachen“,</hi> daß ſie ein<lb/><hi rendition="#g">„Sophisma“</hi> enthalte.</p><lb/> <p>Ein Anderer würde Jhnen vielleicht ſagen: ſelbſt wenn<lb/> dieſe Lehre irrig wäre, ſo bleibt ſie immer noch eine wiſſenſchaft-<lb/> liche irrige Lehre. Seit wann wäre ein wiſſenſchaftlicher Jrr-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0018]
Steuern ſage, Beweiſe enthalte, die nicht „wiſſenſchaftlich logiſch“
ſeien. (Stenogr. Bericht p. 51.)
Jn dem mir ausgefertigten Urtheil iſt allerdings auffälliger
Weiſe dieſer Widerſpruch gegen die Wahrheit deſſen, was
ich über die indirecten Steuern ſage, völlig zurückgenommen.
Es ſteht hier kein Wort mehr, in welchem dieſe meine Lehre
als unwahr oder auch nur ungenau bezeichnet wird.
An und für ſich, meine Herren, hat nun ſchon, wie Sie be-
greifen werden, das publicirte Urtheil eine größere Wichtigkeit
für mich als das ausgefertigte Urtheil; denn das in der
Sitzung ſofort publicirte Urtheil zeigt mir die wirk-
lichen, pſychologiſchen Gründe, aus denen ich ver-
urtheilt wurde. Das ausgefertigte Urtheil zeigt mir nur die
Gründe, mit welchen dieſe Verurtheilung hinterher ver-
theidigt wird! Aber ſelbſt abgeſehen hiervon: auch in dem
ausgefertigten Urtheil iſt meine Ausführung über die indirecte
Steuer, und obgleich jeder Einſpruch gegen die Wahrheit der-
ſelben hier fehlt, als das überall wiederkehrende, wahrhafte
Fundament der Verurtheilung, als das, wodurch zu Haß
und Verachtung angereizt worden ſein ſoll, ſtehen geblieben!
Es läßt ſich alſo nur annehmen, daß das Urtheil ſeinen
Widerſpruch gegen die Wahrheit meiner Ausführung nur äußer-
lich zurückgezogen hat, innerlich aber nach wie vor an ihm
feſthält.
Denn von zwei Dingen Eins. Jſt meine Lehre über die
indirecten Steuern wiſſenſchaftlich wahr — ſo wird ſie
auch nicht ſtrafrechtlich angreifbar ſein. Jſt ſie wiſſenſchaftlich
wahr, ſo iſt und bleibt ſie durch den Art. 20 der Verfaſſung ge-
deckt: „Die Wiſſenſchaft und ihre Lehre iſt frei.“ Jſt ſie wahr,
ſo bleibt ſie ſelbſt abgeſehen von dieſem Artikel vollkommen un-
angreifbar, denn wir leben nicht in einer Zeit, in welcher man
die Finanzſtatiſtik und Nationalökonomie, gleichviel wo und
wann ſie gepredigt würden, für ein Verbrechen erklären kann.
Das hat ſelbſt der Staatsanwalt in erſter Jnſtanz aner-
kannt. Denn ſein ganzer Angriff beruhte darauf, daß dieſe meine
Lehre nach ihm „unwahre Thatſachen“, daß ſie ein
„Sophisma“ enthalte.
Ein Anderer würde Jhnen vielleicht ſagen: ſelbſt wenn
dieſe Lehre irrig wäre, ſo bleibt ſie immer noch eine wiſſenſchaft-
liche irrige Lehre. Seit wann wäre ein wiſſenſchaftlicher Jrr-
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