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Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.

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Verhältniß ihres Kapitals und Einkommens treffen, sondern,
zum Unterschiede von den directen Steuern, welche dies Ver-
hältniß innehalten, die ärmeren Klassen über Gebühr belasten;
2) daß der Betrag der indirecten Steuern daher seinem
bei weitem größeren Theile nach von den ärmeren Klassen der
Nation aufgebracht wird;
3) daß zu den indirecten Steuern nicht blos diejenigen ge-
hören, welche das Budget, das sich blos an den äußeren Er-
hebungsmodus hält und halten kann, unter den indirecten
Steuern aufführt, sondern alle solche Steuern, die den Einzel-
nen nicht auf Grund seines Besitzes, sondern durch die Ver-
mittlung irgendeines besonderen Bedürfnisses treffen;
4) daß daher zu den indirecten Steuern, in Wahrheit und
wissenschaftlich gesprochen, auch die Gewerbesteuern und die
Grundsteuer gehören, welche das Budget unter die directen
Steuern stellt;
5) daß in Folge alles dessen das von mir in meinem Vor-
trag betrachtete Budget von 1855 im Betrage von 108,930,000
Thalern sich aus drei Einnahmequellen zusammensetzt: a) aus
einem Einkommen von 11,967,000 Thlr., aus Staatsbesitzungen,
b) aus einem Einkommen von 12,848,000 Thlr., aus der direc-
ten Steuer und c) aus den den gesammten Ueberrest, also circa
85 Millionen ergebenden indirecten Steuern.

Diese Darstellung war es, welche der Staatsanwalt in
erster Jnstanz in folgender Weise angriff. Die Richtigkeit der
mitgetheilten Zahlen bestritt er nicht, und konnte sie freilich nicht
bestreiten. Denn sie sind aus dem officiellen Staatshaushalts-
etat abgeschrieben. Jch überreichte damals ein finanzstatistisches
Werk, in welchem derselbe abgedruckt war. Jch überreiche heute
zu den Acten des Gerichts den Staatshaushaltsetat selbst in
seiner officiellen Form.

Aber, sagte der Staatsanwalt, diese Darstellung beruhe
auf einem bloßen Sophisma. "Allerdings -- sagt er wörtlich
(p. 20 des stenogr. Berichts) -- gebraucht der Reiche mehr Salz,
Brod, Fleisch, Heizungsmaterial, denn er nährt so und so viel
Leute gerade aus den untern Ständen theils an seinem Tisch,
theils aber auch durch den Lohn, dessen Höhe nach demselben
Verhältniß bemessen ist. Der Angeklagte übersieht außerdem ab-
sichtlich, daß die indirecten Steuern nicht blos Salz, Fleisch,
Brod und Heizungsmaterial treffen, sondern daß sie auch auf

Verhältniß ihres Kapitals und Einkommens treffen, ſondern,
zum Unterſchiede von den directen Steuern, welche dies Ver-
hältniß innehalten, die ärmeren Klaſſen über Gebühr belaſten;
2) daß der Betrag der indirecten Steuern daher ſeinem
bei weitem größeren Theile nach von den ärmeren Klaſſen der
Nation aufgebracht wird;
3) daß zu den indirecten Steuern nicht blos diejenigen ge-
hören, welche das Budget, das ſich blos an den äußeren Er-
hebungsmodus hält und halten kann, unter den indirecten
Steuern aufführt, ſondern alle ſolche Steuern, die den Einzel-
nen nicht auf Grund ſeines Beſitzes, ſondern durch die Ver-
mittlung irgendeines beſonderen Bedürfniſſes treffen;
4) daß daher zu den indirecten Steuern, in Wahrheit und
wiſſenſchaftlich geſprochen, auch die Gewerbeſteuern und die
Grundſteuer gehören, welche das Budget unter die directen
Steuern ſtellt;
5) daß in Folge alles deſſen das von mir in meinem Vor-
trag betrachtete Budget von 1855 im Betrage von 108,930,000
Thalern ſich aus drei Einnahmequellen zuſammenſetzt: a) aus
einem Einkommen von 11,967,000 Thlr., aus Staatsbeſitzungen,
b) aus einem Einkommen von 12,848,000 Thlr., aus der direc-
ten Steuer und c) aus den den geſammten Ueberreſt, alſo circa
85 Millionen ergebenden indirecten Steuern.

Dieſe Darſtellung war es, welche der Staatsanwalt in
erſter Jnſtanz in folgender Weiſe angriff. Die Richtigkeit der
mitgetheilten Zahlen beſtritt er nicht, und konnte ſie freilich nicht
beſtreiten. Denn ſie ſind aus dem officiellen Staatshaushalts-
etat abgeſchrieben. Jch überreichte damals ein finanzſtatiſtiſches
Werk, in welchem derſelbe abgedruckt war. Jch überreiche heute
zu den Acten des Gerichts den Staatshaushaltsetat ſelbſt in
ſeiner officiellen Form.

Aber, ſagte der Staatsanwalt, dieſe Darſtellung beruhe
auf einem bloßen Sophisma. „Allerdings — ſagt er wörtlich
(p. 20 des ſtenogr. Berichts) — gebraucht der Reiche mehr Salz,
Brod, Fleiſch, Heizungsmaterial, denn er nährt ſo und ſo viel
Leute gerade aus den untern Ständen theils an ſeinem Tiſch,
theils aber auch durch den Lohn, deſſen Höhe nach demſelben
Verhältniß bemeſſen iſt. Der Angeklagte überſieht außerdem ab-
ſichtlich, daß die indirecten Steuern nicht blos Salz, Fleiſch,
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[8/0014] Verhältniß ihres Kapitals und Einkommens treffen, ſondern, zum Unterſchiede von den directen Steuern, welche dies Ver- hältniß innehalten, die ärmeren Klaſſen über Gebühr belaſten; 2) daß der Betrag der indirecten Steuern daher ſeinem bei weitem größeren Theile nach von den ärmeren Klaſſen der Nation aufgebracht wird; 3) daß zu den indirecten Steuern nicht blos diejenigen ge- hören, welche das Budget, das ſich blos an den äußeren Er- hebungsmodus hält und halten kann, unter den indirecten Steuern aufführt, ſondern alle ſolche Steuern, die den Einzel- nen nicht auf Grund ſeines Beſitzes, ſondern durch die Ver- mittlung irgendeines beſonderen Bedürfniſſes treffen; 4) daß daher zu den indirecten Steuern, in Wahrheit und wiſſenſchaftlich geſprochen, auch die Gewerbeſteuern und die Grundſteuer gehören, welche das Budget unter die directen Steuern ſtellt; 5) daß in Folge alles deſſen das von mir in meinem Vor- trag betrachtete Budget von 1855 im Betrage von 108,930,000 Thalern ſich aus drei Einnahmequellen zuſammenſetzt: a) aus einem Einkommen von 11,967,000 Thlr., aus Staatsbeſitzungen, b) aus einem Einkommen von 12,848,000 Thlr., aus der direc- ten Steuer und c) aus den den geſammten Ueberreſt, alſo circa 85 Millionen ergebenden indirecten Steuern. Dieſe Darſtellung war es, welche der Staatsanwalt in erſter Jnſtanz in folgender Weiſe angriff. Die Richtigkeit der mitgetheilten Zahlen beſtritt er nicht, und konnte ſie freilich nicht beſtreiten. Denn ſie ſind aus dem officiellen Staatshaushalts- etat abgeſchrieben. Jch überreichte damals ein finanzſtatiſtiſches Werk, in welchem derſelbe abgedruckt war. Jch überreiche heute zu den Acten des Gerichts den Staatshaushaltsetat ſelbſt in ſeiner officiellen Form. Aber, ſagte der Staatsanwalt, dieſe Darſtellung beruhe auf einem bloßen Sophisma. „Allerdings — ſagt er wörtlich (p. 20 des ſtenogr. Berichts) — gebraucht der Reiche mehr Salz, Brod, Fleiſch, Heizungsmaterial, denn er nährt ſo und ſo viel Leute gerade aus den untern Ständen theils an ſeinem Tiſch, theils aber auch durch den Lohn, deſſen Höhe nach demſelben Verhältniß bemeſſen iſt. Der Angeklagte überſieht außerdem ab- ſichtlich, daß die indirecten Steuern nicht blos Salz, Fleiſch, Brod und Heizungsmaterial treffen, ſondern daß ſie auch auf

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Zitationshilfe: Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lassalle_steuer_1863/14>, abgerufen am 03.12.2024.