Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.indirecten Steuern sind, unter welchen diese Zölle auf Gegenstände "Verbreitung der Lehren der Nationalökonomie, die geeig- Aber jener Congreß von Gelehrten aller Nationen hatte Jch verbreite solche Doctrinen, ich schreite zu solchen ver- Meine Antwort in jure wird wo möglich noch eindring- Jch habe bereits darauf aufmerksam gemacht, daß der §. 100 Eben so sagt der Art. 4 der Verfassung, alle Preußen sind Wie? Der Art. 20 der Verfassung sagt: "Die Wissenschaft Aber zu noch viel ernsthafteren Erwägungen giebt das indirecten Steuern ſind, unter welchen dieſe Zölle auf Gegenſtände „Verbreitung der Lehren der Nationalökonomie, die geeig- Aber jener Congreß von Gelehrten aller Nationen hatte Jch verbreite ſolche Doctrinen, ich ſchreite zu ſolchen ver- Meine Antwort in jure wird wo möglich noch eindring- Jch habe bereits darauf aufmerkſam gemacht, daß der §. 100 Eben ſo ſagt der Art. 4 der Verfaſſung, alle Preußen ſind Wie? Der Art. 20 der Verfaſſung ſagt: „Die Wiſſenſchaft Aber zu noch viel ernſthafteren Erwägungen giebt das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <floatingText> <body> <div type="letter"> <p><pb facs="#f0128" n="122"/> indirecten Steuern ſind, unter welchen dieſe Zölle auf Gegenſtände<lb/> des Bedürfniſſes eine ſo bedeutende Rolle ſpielen, und ich habe<lb/> Jhnen geſagt, daß ich die Liſte der Zeugniſſe hierfür nicht weiter<lb/> vermehren will. Aber die 9. Maßregel, die daſelbſt von dem<lb/> Congreſſe beſchloſſen wird, lautet: <hi rendition="#aq">Propagation des doctrines<lb/> d’économie politique propres à dissiper les préjugés et à démon-<lb/> trer la nécessité de la liberté du commerce des grains et des<lb/> denrées en général, publications familières destinées à éclairer<lb/> les populations etc.</hi>“</p><lb/> <p>„Verbreitung der Lehren der Nationalökonomie, die geeig-<lb/> net ſind, die Vorurtheile zu beſeitigen und die Nothwendigkeit<lb/> der Freiheit des Handels mit Getreide und Lebensbedürfniſſen<lb/> im Allgemeinen aufzuzeigen, vertrauliche Publicationen beſtimmt<lb/> die Bevölkerungen aufzuklären.“</p><lb/> <p>Aber jener Congreß von Gelehrten aller Nationen hatte<lb/> ſeine Rechnung ohne die preußiſche Staatsanwaltſchaft gemacht.</p><lb/> <p>Jch verbreite ſolche Doctrinen, ich ſchreite zu ſolchen ver-<lb/> traulichen Publicationen an die Bevölkerung, wie ſie der inter-<lb/> nationale Wohlthätigkeitscongreß beſchließt — und ich werde<lb/> verfolgt und verurtheilt, weil ich dieſe Lehren den <hi rendition="#g">Arbeitern</hi><lb/> vorgetragen habe!</p><lb/> <p>Meine Antwort <hi rendition="#aq">in jure</hi> wird wo möglich noch eindring-<lb/> licher ſein:</p><lb/> <p>Jch habe bereits darauf aufmerkſam gemacht, daß der §. 100<lb/> des St.-G.-B. nur das Kriterium des <hi rendition="#g">öffentlichen Orts</hi> kennt<lb/> und ſomit nicht geſtattet, was überhaupt an einem öffentlichen Ort<lb/> zu ſagen erlaubt iſt, an einem andern für unerlaubt zu erklären.</p><lb/> <p>Eben ſo ſagt der Art. 4 der Verfaſſung, alle Preußen ſind<lb/><hi rendition="#g">gleich.</hi> Sie müſſen alſo auch gleich ſein vor den Motiven des<lb/> Strafrichters, gleich vor den Lehren der Wiſſenſchaft, die man<lb/> an ſie bringen darf. Es giebt bei uns keine Kaſtenunterſchei-<lb/> dungen, nach welchen es verboten wäre, in der einen Kaſte Er-<lb/> kenntniſſe zu verbreiten, die in der andern frei curſiren dürfen!</p><lb/> <p>Wie? Der Art. 20 der Verfaſſung ſagt: „Die Wiſſenſchaft<lb/> und ihre Lehre <hi rendition="#g">iſt frei</hi>“ — und Sie wollten. den Arbeiterſtand<lb/> von ihr ausſchließen?</p><lb/> <p>Aber zu noch viel ernſthafteren Erwägungen giebt das<lb/> Urtheil Anlaß, über das ich mich beſchwere. Es bildet, wie ich<lb/> ſelbſt kurz ausführen werde, einen ſchweren Verſtoß gegen unſer<lb/> geſammtes öffentliches Recht, einen Verſtoß, der, wenn heute die<lb/></p> </div> </body> </floatingText> </div> </body> </text> </TEI> [122/0128]
indirecten Steuern ſind, unter welchen dieſe Zölle auf Gegenſtände
des Bedürfniſſes eine ſo bedeutende Rolle ſpielen, und ich habe
Jhnen geſagt, daß ich die Liſte der Zeugniſſe hierfür nicht weiter
vermehren will. Aber die 9. Maßregel, die daſelbſt von dem
Congreſſe beſchloſſen wird, lautet: Propagation des doctrines
d’économie politique propres à dissiper les préjugés et à démon-
trer la nécessité de la liberté du commerce des grains et des
denrées en général, publications familières destinées à éclairer
les populations etc.“
„Verbreitung der Lehren der Nationalökonomie, die geeig-
net ſind, die Vorurtheile zu beſeitigen und die Nothwendigkeit
der Freiheit des Handels mit Getreide und Lebensbedürfniſſen
im Allgemeinen aufzuzeigen, vertrauliche Publicationen beſtimmt
die Bevölkerungen aufzuklären.“
Aber jener Congreß von Gelehrten aller Nationen hatte
ſeine Rechnung ohne die preußiſche Staatsanwaltſchaft gemacht.
Jch verbreite ſolche Doctrinen, ich ſchreite zu ſolchen ver-
traulichen Publicationen an die Bevölkerung, wie ſie der inter-
nationale Wohlthätigkeitscongreß beſchließt — und ich werde
verfolgt und verurtheilt, weil ich dieſe Lehren den Arbeitern
vorgetragen habe!
Meine Antwort in jure wird wo möglich noch eindring-
licher ſein:
Jch habe bereits darauf aufmerkſam gemacht, daß der §. 100
des St.-G.-B. nur das Kriterium des öffentlichen Orts kennt
und ſomit nicht geſtattet, was überhaupt an einem öffentlichen Ort
zu ſagen erlaubt iſt, an einem andern für unerlaubt zu erklären.
Eben ſo ſagt der Art. 4 der Verfaſſung, alle Preußen ſind
gleich. Sie müſſen alſo auch gleich ſein vor den Motiven des
Strafrichters, gleich vor den Lehren der Wiſſenſchaft, die man
an ſie bringen darf. Es giebt bei uns keine Kaſtenunterſchei-
dungen, nach welchen es verboten wäre, in der einen Kaſte Er-
kenntniſſe zu verbreiten, die in der andern frei curſiren dürfen!
Wie? Der Art. 20 der Verfaſſung ſagt: „Die Wiſſenſchaft
und ihre Lehre iſt frei“ — und Sie wollten. den Arbeiterſtand
von ihr ausſchließen?
Aber zu noch viel ernſthafteren Erwägungen giebt das
Urtheil Anlaß, über das ich mich beſchwere. Es bildet, wie ich
ſelbſt kurz ausführen werde, einen ſchweren Verſtoß gegen unſer
geſammtes öffentliches Recht, einen Verſtoß, der, wenn heute die
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |