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Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.

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Parteien, um nicht völlig majorisiert zu werden, sich ge-
schlossen der Sozialdemokratie gegenüberstellen müssen. -
Die Wahlbeteiligung der radikalen, stärker politisierten
Frauen der Arbeiter ist, wie das Beispiel der Frauen-
stimmrechtsländer zeigt, bedeutend größer, als die der
gemäßigten Parteien. Ein allgemeines gleiches
Gemeindewahlrecht der Frauen müßte darum
notwendig zu einer derartigen Verstärkung
der sozialdemokratischen Massenheere führen,
daß die Verwaltung unserer Städte in Kürze
vollständig in sozialdemokratischen Händen
sein würde
. Die wachsende Macht des Radikalismus
würde dann sehr bald zur Krönung des Systems, zum
parlamentarischen Frauenwahlrecht, führen. Daß das
kommunale Frauenwahlrecht die unmittelbare Vorstufe
des parlamentarischen ist, behaupten nicht nur unsere
Stimmenrechtlerinnen; der dänische Premierminister hat
es vor einigen Jahren im dänischen Parlament aus-
gesprochen, daß es unsinnig sei, Frauen, die be-
reits das kommunale Wahlrecht besäßen, das
parlamentarische vorzuenthalten
. So steht denn
auch zur Zeit Dänemark, dem erst 1908 das kommunale
Frauenwahlrecht beschert wurde, bereits unmittelbar vor
der Einführung des parlamentarischen. - Fast in allen
Frauenstimmrechtsländern hat mau mit der Verleihung
des kommunalen Wahlrechts an die Frauen mit selbst-
ständigem Erwerb und eigener Steuerleistung den Anfang
gemacht (Norwegen). Es hat sich dann aber sehr bald
herausgestellt, daß damit ein Wechsel auf das allgemeine
Wahlrecht aller Frauen ausgestellt wurde, der meist in

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Parteien, um nicht völlig majorisiert zu werden, sich ge-
schlossen der Sozialdemokratie gegenüberstellen müssen. –
Die Wahlbeteiligung der radikalen, stärker politisierten
Frauen der Arbeiter ist, wie das Beispiel der Frauen-
stimmrechtsländer zeigt, bedeutend größer, als die der
gemäßigten Parteien. Ein allgemeines gleiches
Gemeindewahlrecht der Frauen müßte darum
notwendig zu einer derartigen Verstärkung
der sozialdemokratischen Massenheere führen,
daß die Verwaltung unserer Städte in Kürze
vollständig in sozialdemokratischen Händen
sein würde
. Die wachsende Macht des Radikalismus
würde dann sehr bald zur Krönung des Systems, zum
parlamentarischen Frauenwahlrecht, führen. Daß das
kommunale Frauenwahlrecht die unmittelbare Vorstufe
des parlamentarischen ist, behaupten nicht nur unsere
Stimmenrechtlerinnen; der dänische Premierminister hat
es vor einigen Jahren im dänischen Parlament aus-
gesprochen, daß es unsinnig sei, Frauen, die be-
reits das kommunale Wahlrecht besäßen, das
parlamentarische vorzuenthalten
. So steht denn
auch zur Zeit Dänemark, dem erst 1908 das kommunale
Frauenwahlrecht beschert wurde, bereits unmittelbar vor
der Einführung des parlamentarischen. – Fast in allen
Frauenstimmrechtsländern hat mau mit der Verleihung
des kommunalen Wahlrechts an die Frauen mit selbst-
ständigem Erwerb und eigener Steuerleistung den Anfang
gemacht (Norwegen). Es hat sich dann aber sehr bald
herausgestellt, daß damit ein Wechsel auf das allgemeine
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[53/0055] Parteien, um nicht völlig majorisiert zu werden, sich ge- schlossen der Sozialdemokratie gegenüberstellen müssen. – Die Wahlbeteiligung der radikalen, stärker politisierten Frauen der Arbeiter ist, wie das Beispiel der Frauen- stimmrechtsländer zeigt, bedeutend größer, als die der gemäßigten Parteien. Ein allgemeines gleiches Gemeindewahlrecht der Frauen müßte darum notwendig zu einer derartigen Verstärkung der sozialdemokratischen Massenheere führen, daß die Verwaltung unserer Städte in Kürze vollständig in sozialdemokratischen Händen sein würde. Die wachsende Macht des Radikalismus würde dann sehr bald zur Krönung des Systems, zum parlamentarischen Frauenwahlrecht, führen. Daß das kommunale Frauenwahlrecht die unmittelbare Vorstufe des parlamentarischen ist, behaupten nicht nur unsere Stimmenrechtlerinnen; der dänische Premierminister hat es vor einigen Jahren im dänischen Parlament aus- gesprochen, daß es unsinnig sei, Frauen, die be- reits das kommunale Wahlrecht besäßen, das parlamentarische vorzuenthalten. So steht denn auch zur Zeit Dänemark, dem erst 1908 das kommunale Frauenwahlrecht beschert wurde, bereits unmittelbar vor der Einführung des parlamentarischen. – Fast in allen Frauenstimmrechtsländern hat mau mit der Verleihung des kommunalen Wahlrechts an die Frauen mit selbst- ständigem Erwerb und eigener Steuerleistung den Anfang gemacht (Norwegen). Es hat sich dann aber sehr bald herausgestellt, daß damit ein Wechsel auf das allgemeine Wahlrecht aller Frauen ausgestellt wurde, der meist in   4

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1916/55>, abgerufen am 27.04.2024.