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Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.

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Machtgebiet der Gemeinde gehören alle Schulfragen, die
Regelung der öffentlichen Sittlichkeit, die Fragen über
Nutzen und Schaden der Kasernierung der Prostitution,
Armen- und Waisenpflege, Volkserziehung und Volks-
bildung."

Von Frau Adelheid Steinmann erfahren wir ("Die
Frau" 1909), aus welchen taktischen Gründen es sich für
die Frauen empfiehlt, das Gemeindewahlrecht nicht als
politische Parteisache gelten zu lassen. Frau Steinmann
schreibt: "Die Gebiete, auf denen voraussichtlich das
Frauenstimmrecht zuerst erreichbar sein wird, sind die be-
ruflichen Jnteressenvertretungen und die Gemeinde. Hier
aber erstrecken sich die Aufgaben entweder auf eine wirt-
schaftliche oder bei der Gemeindeverwaltung mehr auf
praktische und soziale als auf eigentlich politische Fragen.
Dies ist aber der Grund, warum hier der Widerstand
gegen das Frauenstimmrecht am schwächsten ist, und es
heißt ihn ohne Not verschärfen, wenn man auch diese
Fragen zur politischen Parteisache machen wollte."

Hier wird es auch klar, warum der Deutsch-
evangelische Frauenbund es stets so stark betont, daß er
nur das Gemeindewahlrecht und nicht das politische
- soll heißen parlamentarische - Wahlrecht fordert.
Nimmt man hinzu, daß dieser Bund nicht etwa das
parlamentarische Wahlrecht ablehnt, sondern es zur Zeit
nicht fordert, so ergibt das einen neuen Beweis für
die taktische Solidarität der Rechtlerinnen, mögen sie sich
im übrigen "gemäßigt" oder "radikal" benennen, mögen
sie konservativ oder liberal gefärbt sein.

Nach diesem Rezept hat man die letzten Ziele stets

3*

Machtgebiet der Gemeinde gehören alle Schulfragen, die
Regelung der öffentlichen Sittlichkeit, die Fragen über
Nutzen und Schaden der Kasernierung der Prostitution,
Armen- und Waisenpflege, Volkserziehung und Volks-
bildung.“

Von Frau Adelheid Steinmann erfahren wir („Die
Frau“ 1909), aus welchen taktischen Gründen es sich für
die Frauen empfiehlt, das Gemeindewahlrecht nicht als
politische Parteisache gelten zu lassen. Frau Steinmann
schreibt: „Die Gebiete, auf denen voraussichtlich das
Frauenstimmrecht zuerst erreichbar sein wird, sind die be-
ruflichen Jnteressenvertretungen und die Gemeinde. Hier
aber erstrecken sich die Aufgaben entweder auf eine wirt-
schaftliche oder bei der Gemeindeverwaltung mehr auf
praktische und soziale als auf eigentlich politische Fragen.
Dies ist aber der Grund, warum hier der Widerstand
gegen das Frauenstimmrecht am schwächsten ist, und es
heißt ihn ohne Not verschärfen, wenn man auch diese
Fragen zur politischen Parteisache machen wollte.“

Hier wird es auch klar, warum der Deutsch-
evangelische Frauenbund es stets so stark betont, daß er
nur das Gemeindewahlrecht und nicht das politische
– soll heißen parlamentarische – Wahlrecht fordert.
Nimmt man hinzu, daß dieser Bund nicht etwa das
parlamentarische Wahlrecht ablehnt, sondern es zur Zeit
nicht fordert, so ergibt das einen neuen Beweis für
die taktische Solidarität der Rechtlerinnen, mögen sie sich
im übrigen „gemäßigt“ oder „radikal“ benennen, mögen
sie konservativ oder liberal gefärbt sein.

Nach diesem Rezept hat man die letzten Ziele stets

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[39/0041] Machtgebiet der Gemeinde gehören alle Schulfragen, die Regelung der öffentlichen Sittlichkeit, die Fragen über Nutzen und Schaden der Kasernierung der Prostitution, Armen- und Waisenpflege, Volkserziehung und Volks- bildung.“ Von Frau Adelheid Steinmann erfahren wir („Die Frau“ 1909), aus welchen taktischen Gründen es sich für die Frauen empfiehlt, das Gemeindewahlrecht nicht als politische Parteisache gelten zu lassen. Frau Steinmann schreibt: „Die Gebiete, auf denen voraussichtlich das Frauenstimmrecht zuerst erreichbar sein wird, sind die be- ruflichen Jnteressenvertretungen und die Gemeinde. Hier aber erstrecken sich die Aufgaben entweder auf eine wirt- schaftliche oder bei der Gemeindeverwaltung mehr auf praktische und soziale als auf eigentlich politische Fragen. Dies ist aber der Grund, warum hier der Widerstand gegen das Frauenstimmrecht am schwächsten ist, und es heißt ihn ohne Not verschärfen, wenn man auch diese Fragen zur politischen Parteisache machen wollte.“ Hier wird es auch klar, warum der Deutsch- evangelische Frauenbund es stets so stark betont, daß er nur das Gemeindewahlrecht und nicht das politische – soll heißen parlamentarische – Wahlrecht fordert. Nimmt man hinzu, daß dieser Bund nicht etwa das parlamentarische Wahlrecht ablehnt, sondern es zur Zeit nicht fordert, so ergibt das einen neuen Beweis für die taktische Solidarität der Rechtlerinnen, mögen sie sich im übrigen „gemäßigt“ oder „radikal“ benennen, mögen sie konservativ oder liberal gefärbt sein. Nach diesem Rezept hat man die letzten Ziele stets 3*

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1916/41>, abgerufen am 22.11.2024.