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Lange, Helene: Der vierte Weg zur Universität. Berlin, 1909.

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außerdem dasjenige Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen
höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu
den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem
Heimatsstaate vorgeschrieben ist; auf Grund ausländischer Reife-
zeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert werden,
wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach ent-
sprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatsstaate gesichert
erscheint.

Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer neun-
stufigen höheren Lehranstalt,1) so reicht das auch für die Jm-
matrikulation aus.

Dem zweiten Absatz dieses Paragraphen wird also von jetzt
ab der im Erlaß vom 11. April veröffentlichte Zusatz angefügt.
Das heißt also: Da für die Zulassung von Lehrerinnen zum
Examen pro fac. doc. der Nachweis genügt, "daß sie nach
erfolgreichem Besuche einer anerkannten Höheren Mädchenschule
und eines anerkannten Höheren Lehrerinnenseminars die volle
Lehrbefähigung für Mittlere und Höhere Mädchenschulen er-
langt haben" und zwei Jahre lang an Höheren Mädchen-
schulen vollbeschäftigt waren, so genügt dieser Nachweis auch
für die Jmmatrikulation.

Diesen Schluß, der nur auf der Verallgemeinerung beruhen
kann: eine Vorbildung, die zu den Prüfungen berechtigt, be-
rechtigt auch zur Jmmatrikulation, hat das preußische Kultus-
ministerium, so nahe er früher gelegen hätte, seinerzeit nicht
gezogen. Vergeblich haben die rite vorgebildeten und staatlich
geprüften Studentinnen über ein Jahrzehnt um das wohl-

1) Das war bekanntlich früher bei Tierärzten, Zahnärzten und Apo-
thekern der Fall. Seit 1903 sind aber auch die Tierärzte und seit dem
15. März 1909 auch die Zahnärzte zur Beibringung eines vollen Reife-
zeugnisses verpflichtet. Diese Berufskategorien sind übrigens überhaupt
nicht zum Vergleich für die Kandidatinnen des höheren Lehrfachs heran-
zuziehen, sondern einzig und allein die männlichen Kandidaten für das
Examen pro fac. doc. Solange nicht Primaner zu diesem Examen zu-
gelassen werden, solange dürften es auch Lehrerinnen nicht, von denen
es überdies noch sehr fraglich ist, ob sie aus ihrem Seminar auch nur
die Primareife mitbringen. Fehlen ihnen doch wichtige Fächer ganz oder
fast ganz.

außerdem dasjenige Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen
höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu
den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem
Heimatsstaate vorgeschrieben ist; auf Grund ausländischer Reife-
zeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert werden,
wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach ent-
sprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatsstaate gesichert
erscheint.

Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer neun-
stufigen höheren Lehranstalt,1) so reicht das auch für die Jm-
matrikulation aus.

Dem zweiten Absatz dieses Paragraphen wird also von jetzt
ab der im Erlaß vom 11. April veröffentlichte Zusatz angefügt.
Das heißt also: Da für die Zulassung von Lehrerinnen zum
Examen pro fac. doc. der Nachweis genügt, „daß sie nach
erfolgreichem Besuche einer anerkannten Höheren Mädchenschule
und eines anerkannten Höheren Lehrerinnenseminars die volle
Lehrbefähigung für Mittlere und Höhere Mädchenschulen er-
langt haben“ und zwei Jahre lang an Höheren Mädchen-
schulen vollbeschäftigt waren, so genügt dieser Nachweis auch
für die Jmmatrikulation.

Diesen Schluß, der nur auf der Verallgemeinerung beruhen
kann: eine Vorbildung, die zu den Prüfungen berechtigt, be-
rechtigt auch zur Jmmatrikulation, hat das preußische Kultus-
ministerium, so nahe er früher gelegen hätte, seinerzeit nicht
gezogen. Vergeblich haben die rite vorgebildeten und staatlich
geprüften Studentinnen über ein Jahrzehnt um das wohl-

1) Das war bekanntlich früher bei Tierärzten, Zahnärzten und Apo-
thekern der Fall. Seit 1903 sind aber auch die Tierärzte und seit dem
15. März 1909 auch die Zahnärzte zur Beibringung eines vollen Reife-
zeugnisses verpflichtet. Diese Berufskategorien sind übrigens überhaupt
nicht zum Vergleich für die Kandidatinnen des höheren Lehrfachs heran-
zuziehen, sondern einzig und allein die männlichen Kandidaten für das
Examen pro fac. doc. Solange nicht Primaner zu diesem Examen zu-
gelassen werden, solange dürften es auch Lehrerinnen nicht, von denen
es überdies noch sehr fraglich ist, ob sie aus ihrem Seminar auch nur
die Primareife mitbringen. Fehlen ihnen doch wichtige Fächer ganz oder
fast ganz.
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[5/0005] außerdem dasjenige Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatsstaate vorgeschrieben ist; auf Grund ausländischer Reife- zeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann immatrikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach ent- sprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatsstaate gesichert erscheint. Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs- studium der Nachweis der Reife für die Prima einer neun- stufigen höheren Lehranstalt, 1) so reicht das auch für die Jm- matrikulation aus. Dem zweiten Absatz dieses Paragraphen wird also von jetzt ab der im Erlaß vom 11. April veröffentlichte Zusatz angefügt. Das heißt also: Da für die Zulassung von Lehrerinnen zum Examen pro fac. doc. der Nachweis genügt, „daß sie nach erfolgreichem Besuche einer anerkannten Höheren Mädchenschule und eines anerkannten Höheren Lehrerinnenseminars die volle Lehrbefähigung für Mittlere und Höhere Mädchenschulen er- langt haben“ und zwei Jahre lang an Höheren Mädchen- schulen vollbeschäftigt waren, so genügt dieser Nachweis auch für die Jmmatrikulation. Diesen Schluß, der nur auf der Verallgemeinerung beruhen kann: eine Vorbildung, die zu den Prüfungen berechtigt, be- rechtigt auch zur Jmmatrikulation, hat das preußische Kultus- ministerium, so nahe er früher gelegen hätte, seinerzeit nicht gezogen. Vergeblich haben die rite vorgebildeten und staatlich geprüften Studentinnen über ein Jahrzehnt um das wohl- 1) Das war bekanntlich früher bei Tierärzten, Zahnärzten und Apo- thekern der Fall. Seit 1903 sind aber auch die Tierärzte und seit dem 15. März 1909 auch die Zahnärzte zur Beibringung eines vollen Reife- zeugnisses verpflichtet. Diese Berufskategorien sind übrigens überhaupt nicht zum Vergleich für die Kandidatinnen des höheren Lehrfachs heran- zuziehen, sondern einzig und allein die männlichen Kandidaten für das Examen pro fac. doc. Solange nicht Primaner zu diesem Examen zu- gelassen werden, solange dürften es auch Lehrerinnen nicht, von denen es überdies noch sehr fraglich ist, ob sie aus ihrem Seminar auch nur die Primareife mitbringen. Fehlen ihnen doch wichtige Fächer ganz oder fast ganz.

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Zitationshilfe: Lange, Helene: Der vierte Weg zur Universität. Berlin, 1909, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_weg_1909/5>, abgerufen am 04.05.2024.