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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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vielleicht eine ähnliche Verpflichtung der Mitglieder für
jedes Spiel ausserhalb des Club. -- Schliesslich ist noch
eine Classeneinrichtung mancher Clubs zu erwähnen; da-
nach theilen sich sämmtliche Mitglieder nach ihrer Stärke
in einzelne Klassen, indem z. B. die erste der zweiten einen
Springer, der dritten einen Thurm u. s. w. vorgiebt. Ueber
die Klassenfähigkeit und Versetzung hat dann der Schach-
meister nach gewissen Bedingungen, z. B. nach einer be-
stimmten Anzahl gewonnener Spiele, zu entscheiden. Diese
Anordnung, nach welcher z. B. im Club zu Nymegen die
Mitglieder nur unter den Bedingungen ihrer Klasse spielen
dürfen, mag gewiss günstige Resultate für den Fortschritt
erzielen; ihre allgemeine Einführung möchte aber in vielen
Gesellschaften auf unüberwindliche Schwierigkeiten stossen.

§. 409. Gegenseitige Beziehungen der Schachspieler
haben, was deren allgemeine persönliche Interessen betrifft,
nicht selten manche Angriffe und Entgegnungen hervorgeru-
fen, deren Stärke und Bedeutsamkeit zuweilen an juristische
Strenge erinnert. Wichtiger sind aber die Verhältnisse der
Spieler als Gegner im Spiele selbst, namentlich beim En-
gagement zu grösseren Wettkämpfen. Eine Art juristischer
Strenge erfordert endlich die Annahme von Bedingungen bei
Correspondenzpartien.

Anmerkung. Wie überall, wo Ehrgeiz die Geister beherrscht,
hat sich auch in der Schachwelt nicht selten heftige Feind-
schaft unter einzelnen Meistern gezeigt. Manche Erörte-
rungen in ausländischen und leider auch in deutschen
Schachjournalen beweisen das nur allzu dentlich. Wir
brauchen bloss auf die Missverhältnisse zwischen St. Amant
und Staunton, Harrwitz und Anderssen hinzudeuten. Frei-
lich bewegen sich dergleichen Differenzen nur in scharfen
Polemiken, da feste Bestimmungen, welche sich auf streng
juristischem Wege durchsetzen liessen, für eine so freie
Geistesbeschäftigung mangeln oder wenigstens nicht ge-
sucht werden. Eine vorzügliche Quelle von Streitigkeiten
und persönlichen Polemiken war in neuester Zeit das Lon-
doner Schachtournier. Doch man gestatte uns, über der-
gleichen unerquickliche Differenzen einen Schleier zu
ziehen und genehmige den Rath, bei ähnlichen Gelegen-
heiten durch klare und strenge Vorausbestimmungen,
denen wo möglich juristische Sicherheit inne wohnt, Anlass
zu Zwistigkeiten soviel als möglich abzuschneiden. Diese
Bemerkung führt auf die juristischen Auseinandersetzungen
bei Contrahirung grösserer Wetten. Es giebt hier eine
Menge einzelner Punkte, über welche besonderes Ab-
kommen vorher zu entscheiden hat. Dazu gehört zunächst
die Anzahl und Art der Wettpartien, die genaue Angabe
des Preises der Wette, seiner ganzen oder theilweisen
Deposition und der Zahlungstermine, sodann die äussere
Anordnung des Spielens selbst, Zeit- und Ortbestimmung,
sowie Zeugenanzahl, auch Strafen bei Zeitversäumnissen
vielleicht eine ähnliche Verpflichtung der Mitglieder für
jedes Spiel ausserhalb des Club. — Schliesslich ist noch
eine Classeneinrichtung mancher Clubs zu erwähnen; da-
nach theilen sich sämmtliche Mitglieder nach ihrer Stärke
in einzelne Klassen, indem z. B. die erste der zweiten einen
Springer, der dritten einen Thurm u. s. w. vorgiebt. Ueber
die Klassenfähigkeit und Versetzung hat dann der Schach-
meister nach gewissen Bedingungen, z. B. nach einer be-
stimmten Anzahl gewonnener Spiele, zu entscheiden. Diese
Anordnung, nach welcher z. B. im Club zu Nymegen die
Mitglieder nur unter den Bedingungen ihrer Klasse spielen
dürfen, mag gewiss günstige Resultate für den Fortschritt
erzielen; ihre allgemeine Einführung möchte aber in vielen
Gesellschaften auf unüberwindliche Schwierigkeiten stossen.

§. 409. Gegenseitige Beziehungen der Schachspieler
haben, was deren allgemeine persönliche Interessen betrifft,
nicht selten manche Angriffe und Entgegnungen hervorgeru-
fen, deren Stärke und Bedeutsamkeit zuweilen an juristische
Strenge erinnert. Wichtiger sind aber die Verhältnisse der
Spieler als Gegner im Spiele selbst, namentlich beim En-
gagement zu grösseren Wettkämpfen. Eine Art juristischer
Strenge erfordert endlich die Annahme von Bedingungen bei
Correspondenzpartien.

Anmerkung. Wie überall, wo Ehrgeiz die Geister beherrscht,
hat sich auch in der Schachwelt nicht selten heftige Feind-
schaft unter einzelnen Meistern gezeigt. Manche Erörte-
rungen in ausländischen und leider auch in deutschen
Schachjournalen beweisen das nur allzu dentlich. Wir
brauchen bloss auf die Missverhältnisse zwischen St. Amant
und Staunton, Harrwitz und Anderssen hinzudeuten. Frei-
lich bewegen sich dergleichen Differenzen nur in scharfen
Polemiken, da feste Bestimmungen, welche sich auf streng
juristischem Wege durchsetzen liessen, für eine so freie
Geistesbeschäftigung mangeln oder wenigstens nicht ge-
sucht werden. Eine vorzügliche Quelle von Streitigkeiten
und persönlichen Polemiken war in neuester Zeit das Lon-
doner Schachtournier. Doch man gestatte uns, über der-
gleichen unerquickliche Differenzen einen Schleier zu
ziehen und genehmige den Rath, bei ähnlichen Gelegen-
heiten durch klare und strenge Vorausbestimmungen,
denen wo möglich juristische Sicherheit inne wohnt, Anlass
zu Zwistigkeiten soviel als möglich abzuschneiden. Diese
Bemerkung führt auf die juristischen Auseinandersetzungen
bei Contrahirung grösserer Wetten. Es giebt hier eine
Menge einzelner Punkte, über welche besonderes Ab-
kommen vorher zu entscheiden hat. Dazu gehört zunächst
die Anzahl und Art der Wettpartien, die genaue Angabe
des Preises der Wette, seiner ganzen oder theilweisen
Deposition und der Zahlungstermine, sodann die äussere
Anordnung des Spielens selbst, Zeit- und Ortbestimmung,
sowie Zeugenanzahl, auch Strafen bei Zeitversäumnissen
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[234/0246] vielleicht eine ähnliche Verpflichtung der Mitglieder für jedes Spiel ausserhalb des Club. — Schliesslich ist noch eine Classeneinrichtung mancher Clubs zu erwähnen; da- nach theilen sich sämmtliche Mitglieder nach ihrer Stärke in einzelne Klassen, indem z. B. die erste der zweiten einen Springer, der dritten einen Thurm u. s. w. vorgiebt. Ueber die Klassenfähigkeit und Versetzung hat dann der Schach- meister nach gewissen Bedingungen, z. B. nach einer be- stimmten Anzahl gewonnener Spiele, zu entscheiden. Diese Anordnung, nach welcher z. B. im Club zu Nymegen die Mitglieder nur unter den Bedingungen ihrer Klasse spielen dürfen, mag gewiss günstige Resultate für den Fortschritt erzielen; ihre allgemeine Einführung möchte aber in vielen Gesellschaften auf unüberwindliche Schwierigkeiten stossen. §. 409. Gegenseitige Beziehungen der Schachspieler haben, was deren allgemeine persönliche Interessen betrifft, nicht selten manche Angriffe und Entgegnungen hervorgeru- fen, deren Stärke und Bedeutsamkeit zuweilen an juristische Strenge erinnert. Wichtiger sind aber die Verhältnisse der Spieler als Gegner im Spiele selbst, namentlich beim En- gagement zu grösseren Wettkämpfen. Eine Art juristischer Strenge erfordert endlich die Annahme von Bedingungen bei Correspondenzpartien. Anmerkung. Wie überall, wo Ehrgeiz die Geister beherrscht, hat sich auch in der Schachwelt nicht selten heftige Feind- schaft unter einzelnen Meistern gezeigt. Manche Erörte- rungen in ausländischen und leider auch in deutschen Schachjournalen beweisen das nur allzu dentlich. Wir brauchen bloss auf die Missverhältnisse zwischen St. Amant und Staunton, Harrwitz und Anderssen hinzudeuten. Frei- lich bewegen sich dergleichen Differenzen nur in scharfen Polemiken, da feste Bestimmungen, welche sich auf streng juristischem Wege durchsetzen liessen, für eine so freie Geistesbeschäftigung mangeln oder wenigstens nicht ge- sucht werden. Eine vorzügliche Quelle von Streitigkeiten und persönlichen Polemiken war in neuester Zeit das Lon- doner Schachtournier. Doch man gestatte uns, über der- gleichen unerquickliche Differenzen einen Schleier zu ziehen und genehmige den Rath, bei ähnlichen Gelegen- heiten durch klare und strenge Vorausbestimmungen, denen wo möglich juristische Sicherheit inne wohnt, Anlass zu Zwistigkeiten soviel als möglich abzuschneiden. Diese Bemerkung führt auf die juristischen Auseinandersetzungen bei Contrahirung grösserer Wetten. Es giebt hier eine Menge einzelner Punkte, über welche besonderes Ab- kommen vorher zu entscheiden hat. Dazu gehört zunächst die Anzahl und Art der Wettpartien, die genaue Angabe des Preises der Wette, seiner ganzen oder theilweisen Deposition und der Zahlungstermine, sodann die äussere Anordnung des Spielens selbst, Zeit- und Ortbestimmung, sowie Zeugenanzahl, auch Strafen bei Zeitversäumnissen

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/246>, abgerufen am 23.11.2024.