tionirt werden müssen, wenn einerley oder auch ver- schiedene Bewegung und Kraft heraus kommen solle.
§. 832.
Man hat in der Mathematic einige Gesetze in An- sehung der Gleichartigkeit der Größen (leges homoge- neorum), die man sich besonders da zu beobachten vorleget, wo man Gleichungen heraus bringen, die Coefficienten bestimmen, und die Formeln theils an- wenden, theils in einander verwandeln, oder auch mit einander vergleichen will. Das Grundgesetz da- bey, wovon die übrigen nur besondere Anwendungen sind, ist dieses, daß sich nur solche Größen addiren und mit einander vergleichen lassen, die der Beschaf- fenheit und den Dimensionen nach gleichartig sind. Wir haben nun dieses Gesetz bereits vorhin (§. 811.) betrachtet, und dabey zugleich angezeiget, wie man diese Erforderniß verstehen solle, und wie man ver- mittelst der Verhältnisse und Einheiten, da wo diese ungleichartig sind, die behörigen Verwandlungen vor- zunehmen habe (§. 814. seqq.). Wir werden demnach das daselbst gesagte hier nicht wiederholen, sondern nur über die Anwendung desselben einige Betrachtun- gen anführen.
§. 833.
Einmal erfordert die Anwendung dieses Gesetzes, daß man mehrentheils mit gleichartigen Größen eini- ge Verwandlung vornehmen müsse, bevor sie sich ad- diren oder subtrahiren lassen, das will sagen, man kann sie nicht immer so schlechthin nehmen, wie man sie an sich findet oder ausmißt, theils, weil dabey noch einige Unähnlichkeiten vorkommen, theils weil noch be- sondere Modificationen dabey sind, die sie größer oder kleiner machen. Das in dem §. 744. von der Auflö-
sung
XXVIII. Hauptſtuͤck.
tionirt werden muͤſſen, wenn einerley oder auch ver- ſchiedene Bewegung und Kraft heraus kommen ſolle.
§. 832.
Man hat in der Mathematic einige Geſetze in An- ſehung der Gleichartigkeit der Groͤßen (leges homoge- neorum), die man ſich beſonders da zu beobachten vorleget, wo man Gleichungen heraus bringen, die Coefficienten beſtimmen, und die Formeln theils an- wenden, theils in einander verwandeln, oder auch mit einander vergleichen will. Das Grundgeſetz da- bey, wovon die uͤbrigen nur beſondere Anwendungen ſind, iſt dieſes, daß ſich nur ſolche Groͤßen addiren und mit einander vergleichen laſſen, die der Beſchaf- fenheit und den Dimenſionen nach gleichartig ſind. Wir haben nun dieſes Geſetz bereits vorhin (§. 811.) betrachtet, und dabey zugleich angezeiget, wie man dieſe Erforderniß verſtehen ſolle, und wie man ver- mittelſt der Verhaͤltniſſe und Einheiten, da wo dieſe ungleichartig ſind, die behoͤrigen Verwandlungen vor- zunehmen habe (§. 814. ſeqq.). Wir werden demnach das daſelbſt geſagte hier nicht wiederholen, ſondern nur uͤber die Anwendung deſſelben einige Betrachtun- gen anfuͤhren.
§. 833.
Einmal erfordert die Anwendung dieſes Geſetzes, daß man mehrentheils mit gleichartigen Groͤßen eini- ge Verwandlung vornehmen muͤſſe, bevor ſie ſich ad- diren oder ſubtrahiren laſſen, das will ſagen, man kann ſie nicht immer ſo ſchlechthin nehmen, wie man ſie an ſich findet oder ausmißt, theils, weil dabey noch einige Unaͤhnlichkeiten vorkommen, theils weil noch be- ſondere Modificationen dabey ſind, die ſie groͤßer oder kleiner machen. Das in dem §. 744. von der Aufloͤ-
ſung
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XXVIII. Hauptſtuͤck.
tionirt werden muͤſſen, wenn einerley oder auch ver-
ſchiedene Bewegung und Kraft heraus kommen ſolle.
§. 832.
Man hat in der Mathematic einige Geſetze in An-
ſehung der Gleichartigkeit der Groͤßen (leges homoge-
neorum), die man ſich beſonders da zu beobachten
vorleget, wo man Gleichungen heraus bringen, die
Coefficienten beſtimmen, und die Formeln theils an-
wenden, theils in einander verwandeln, oder auch
mit einander vergleichen will. Das Grundgeſetz da-
bey, wovon die uͤbrigen nur beſondere Anwendungen
ſind, iſt dieſes, daß ſich nur ſolche Groͤßen addiren
und mit einander vergleichen laſſen, die der Beſchaf-
fenheit und den Dimenſionen nach gleichartig ſind.
Wir haben nun dieſes Geſetz bereits vorhin (§. 811.)
betrachtet, und dabey zugleich angezeiget, wie man
dieſe Erforderniß verſtehen ſolle, und wie man ver-
mittelſt der Verhaͤltniſſe und Einheiten, da wo dieſe
ungleichartig ſind, die behoͤrigen Verwandlungen vor-
zunehmen habe (§. 814. ſeqq.). Wir werden demnach
das daſelbſt geſagte hier nicht wiederholen, ſondern
nur uͤber die Anwendung deſſelben einige Betrachtun-
gen anfuͤhren.
§. 833.
Einmal erfordert die Anwendung dieſes Geſetzes,
daß man mehrentheils mit gleichartigen Groͤßen eini-
ge Verwandlung vornehmen muͤſſe, bevor ſie ſich ad-
diren oder ſubtrahiren laſſen, das will ſagen, man
kann ſie nicht immer ſo ſchlechthin nehmen, wie man
ſie an ſich findet oder ausmißt, theils, weil dabey noch
einige Unaͤhnlichkeiten vorkommen, theils weil noch be-
ſondere Modificationen dabey ſind, die ſie groͤßer oder
kleiner machen. Das in dem §. 744. von der Aufloͤ-
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Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 2. Riga, 1771, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lambert_architectonic02_1771/468>, abgerufen am 21.11.2024.
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