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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung.
Alle Abweichungen der faktischen Rechnungsresultate von den Soll-
Ansätzen des Budgets, sowohl Minder-Einnahmen und Mehr-Aus-
gaben als auch Mehr-Einnahmen und Ausgaben-Ersparnisse sind
festzustellen. Aber auch hier beschränkt sich die Aufgabe des Rech-
nungshofes nicht darauf, die Ziffern der Ist-Einnahme und Ist-
Ausgabe denjenigen des Einnahme- und Ausgabe-Solls gegenüber
zu stellen, sondern im Einzelnen zu revidiren, ob die Rechnungen
über die geführte Verwaltung den Ansätzen des Etats entsprechend
aufgestellt sind. Insbesondere ist bei jeder einzelnen Ausgabe-Post
zu prüfen, ob sie bei demjenigen Fonds oder Spezialtitel in Rech-
nung gestellt ist, welcher für diesen Zweck im Haushalts-Etat
bestimmt ist; und ebenso bei jeder Einnahme-Post, ob er an der
richtigen Stelle eingetragen ist. Ergiebt die Revision Etatswidrig-
keiten (Fondsverwechselungen), so ist von dem Rechnungshof, soweit
es ihm erforderlich scheint, die Ausgleichung unter den Fonds zu
veranlassen. Nur durch diese Kontrole, daß jede Ausgabe in der
Rechnungslegung an der dem etatsmäßigen Voranschlage ent-
sprechenden Stelle erscheint, wird es ermöglicht, die Etatsüber-
schreitungen und die Ausgabe-Ersparnisse auseinander zu halten
und beide mit Vollständigkeit zu constatiren 1). Aber nicht nur
die Zweckbezeichnungen der Titel, sondern auch die mit den ein-
zelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen sind für
die Verwendung der Fonds maßgebend und deshalb ist die Revi-
sion des Rechnungshofes auch darauf zu richten, ob sich die be-
treffenden Verwaltungsbehörden in Uebereinstimmung damit ge-
halten haben.

V. Die Entscheidungen des Rechnungshofes über die Richtig-

jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie entstanden sind, dem Bundes-
rath und Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen (vgl. Preuß.
Ges. §. 19 Abs. 3), also vor der Revision der Rechnungen Seitens des Rech-
nungshofes.
1) Auch darauf ist die Revision zu erstrecken, daß nicht unrichtige Ab-
setzungen geleisteter Ausgabebeträge von den Einnahmen oder unrichtige Ab-
setzungen vereinnahmter Beträge von Ausgabefonds in den Rechnungen unter-
laufen. -- Vgl. den Bericht der Ober-Rechnungs-Kammer zur allgemeinen
Rechnung über den Preuß. Staatshaushalt des Jahres 1872, die hieran sich
schließenden Verhandlungen des Preuß. Landtages und den Beschluß des
Preuß. Staatsministeriums v. 25. Febr. 1878 bei Meißner a. a. O. Bd. II.
S. 96--112.

§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
Alle Abweichungen der faktiſchen Rechnungsreſultate von den Soll-
Anſätzen des Budgets, ſowohl Minder-Einnahmen und Mehr-Aus-
gaben als auch Mehr-Einnahmen und Ausgaben-Erſparniſſe ſind
feſtzuſtellen. Aber auch hier beſchränkt ſich die Aufgabe des Rech-
nungshofes nicht darauf, die Ziffern der Iſt-Einnahme und Iſt-
Ausgabe denjenigen des Einnahme- und Ausgabe-Solls gegenüber
zu ſtellen, ſondern im Einzelnen zu revidiren, ob die Rechnungen
über die geführte Verwaltung den Anſätzen des Etats entſprechend
aufgeſtellt ſind. Insbeſondere iſt bei jeder einzelnen Ausgabe-Poſt
zu prüfen, ob ſie bei demjenigen Fonds oder Spezialtitel in Rech-
nung geſtellt iſt, welcher für dieſen Zweck im Haushalts-Etat
beſtimmt iſt; und ebenſo bei jeder Einnahme-Poſt, ob er an der
richtigen Stelle eingetragen iſt. Ergiebt die Reviſion Etatswidrig-
keiten (Fondsverwechſelungen), ſo iſt von dem Rechnungshof, ſoweit
es ihm erforderlich ſcheint, die Ausgleichung unter den Fonds zu
veranlaſſen. Nur durch dieſe Kontrole, daß jede Ausgabe in der
Rechnungslegung an der dem etatsmäßigen Voranſchlage ent-
ſprechenden Stelle erſcheint, wird es ermöglicht, die Etatsüber-
ſchreitungen und die Ausgabe-Erſparniſſe auseinander zu halten
und beide mit Vollſtändigkeit zu conſtatiren 1). Aber nicht nur
die Zweckbezeichnungen der Titel, ſondern auch die mit den ein-
zelnen Poſitionen des Etats verbundenen Bemerkungen ſind für
die Verwendung der Fonds maßgebend und deshalb iſt die Revi-
ſion des Rechnungshofes auch darauf zu richten, ob ſich die be-
treffenden Verwaltungsbehörden in Uebereinſtimmung damit ge-
halten haben.

V. Die Entſcheidungen des Rechnungshofes über die Richtig-

jedesmal im nächſten Jahre, nachdem ſie entſtanden ſind, dem Bundes-
rath und Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen (vgl. Preuß.
Geſ. §. 19 Abſ. 3), alſo vor der Reviſion der Rechnungen Seitens des Rech-
nungshofes.
1) Auch darauf iſt die Reviſion zu erſtrecken, daß nicht unrichtige Ab-
ſetzungen geleiſteter Ausgabebeträge von den Einnahmen oder unrichtige Ab-
ſetzungen vereinnahmter Beträge von Ausgabefonds in den Rechnungen unter-
laufen. — Vgl. den Bericht der Ober-Rechnungs-Kammer zur allgemeinen
Rechnung über den Preuß. Staatshaushalt des Jahres 1872, die hieran ſich
ſchließenden Verhandlungen des Preuß. Landtages und den Beſchluß des
Preuß. Staatsminiſteriums v. 25. Febr. 1878 bei Meißner a. a. O. Bd. II.
S. 96—112.
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[386/0396] §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. Alle Abweichungen der faktiſchen Rechnungsreſultate von den Soll- Anſätzen des Budgets, ſowohl Minder-Einnahmen und Mehr-Aus- gaben als auch Mehr-Einnahmen und Ausgaben-Erſparniſſe ſind feſtzuſtellen. Aber auch hier beſchränkt ſich die Aufgabe des Rech- nungshofes nicht darauf, die Ziffern der Iſt-Einnahme und Iſt- Ausgabe denjenigen des Einnahme- und Ausgabe-Solls gegenüber zu ſtellen, ſondern im Einzelnen zu revidiren, ob die Rechnungen über die geführte Verwaltung den Anſätzen des Etats entſprechend aufgeſtellt ſind. Insbeſondere iſt bei jeder einzelnen Ausgabe-Poſt zu prüfen, ob ſie bei demjenigen Fonds oder Spezialtitel in Rech- nung geſtellt iſt, welcher für dieſen Zweck im Haushalts-Etat beſtimmt iſt; und ebenſo bei jeder Einnahme-Poſt, ob er an der richtigen Stelle eingetragen iſt. Ergiebt die Reviſion Etatswidrig- keiten (Fondsverwechſelungen), ſo iſt von dem Rechnungshof, ſoweit es ihm erforderlich ſcheint, die Ausgleichung unter den Fonds zu veranlaſſen. Nur durch dieſe Kontrole, daß jede Ausgabe in der Rechnungslegung an der dem etatsmäßigen Voranſchlage ent- ſprechenden Stelle erſcheint, wird es ermöglicht, die Etatsüber- ſchreitungen und die Ausgabe-Erſparniſſe auseinander zu halten und beide mit Vollſtändigkeit zu conſtatiren 1). Aber nicht nur die Zweckbezeichnungen der Titel, ſondern auch die mit den ein- zelnen Poſitionen des Etats verbundenen Bemerkungen ſind für die Verwendung der Fonds maßgebend und deshalb iſt die Revi- ſion des Rechnungshofes auch darauf zu richten, ob ſich die be- treffenden Verwaltungsbehörden in Uebereinſtimmung damit ge- halten haben. V. Die Entſcheidungen des Rechnungshofes über die Richtig- 3) 1) Auch darauf iſt die Reviſion zu erſtrecken, daß nicht unrichtige Ab- ſetzungen geleiſteter Ausgabebeträge von den Einnahmen oder unrichtige Ab- ſetzungen vereinnahmter Beträge von Ausgabefonds in den Rechnungen unter- laufen. — Vgl. den Bericht der Ober-Rechnungs-Kammer zur allgemeinen Rechnung über den Preuß. Staatshaushalt des Jahres 1872, die hieran ſich ſchließenden Verhandlungen des Preuß. Landtages und den Beſchluß des Preuß. Staatsminiſteriums v. 25. Febr. 1878 bei Meißner a. a. O. Bd. II. S. 96—112. 3) jedesmal im nächſten Jahre, nachdem ſie entſtanden ſind, dem Bundes- rath und Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen (vgl. Preuß. Geſ. §. 19 Abſ. 3), alſo vor der Reviſion der Rechnungen Seitens des Rech- nungshofes.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/396>, abgerufen am 22.11.2024.