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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung.
forderung der Nachweise nebst Belägen sich davon zu überzeugen,
daß diese Verwaltung vorschriftsmäßig geführt wird 1).

2. Dem Rechnnngshofe liegt ferner ob die Kontrole über
Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das gesammte
nicht in Geld bestehende Eigenthum des Reichs 2). Es sind dem-
nach von den Reichsbehörden, Reichsbetriebsanstalten und Instituten
entweder die vollständigen Inventarien über die vorhandenen Be-
stände mit den Geldrechnungen zugleich einzusenden, oder es ist
wenigstens die regelmäßige Führung der Inventarien unter An-
gabe der Zugänge und Abgänge von Reichseigenthum nachzuweisen.
Die Entscheidung darüber, welche von beiden Formen zur Anwen-
dung zu bringen ist, bleibt der Bestimmung des Rechnungshofes
nach Verschiedenheit der Kassen und Institute überlassen 3).

3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die
Verwaltung der Reichsschulden zu kontroliren 4). Auch muß er
seine Aufsicht darauf erstrecken, daß die zur Kautionsleistung ver-
pflichteten Reichsbeamten die Kautionen den Gesetzen gemäß hinter-
legt haben und daß das Vorhandensein der bestellten Kautionen
ordnungsmäßig nachgewiesen werde 5).

IV. Der Thätigkeit des Rechnungshofes ist eine dreifache
Aufgabe gestellt, die Kontrole der Kassen- und Rechnungsführung,
die Kontrole der Verwaltung und die Kontrole der etatsmäßigen
Finanzwirthschaft 6).

1. Die Rechnungs-Kontrole umfaßt die kalkulatorische

1) Vgl. den Gesetzentw. des Reiches §. 10 und die eingehenden Erläu-
terungen in den Motiven hierzu.
2) Preuß. Ges. §. 10 Abs. 1 Ziff. 1.
3) Preuß. Ges. §. 10 Abs. 2. Vgl. §. 20 der Instr. v. 18. Dez. 1824.
4) Preuß. Ges. §. 1.
5) Instruct. v. 18. Dez. 1824 §. 4.
6) Vgl. Instruct. v. 18. Dez. 1824 §. 1: "Der Zweck der Ober-
Rechnungs-Kammer ist: a) durch die Revision der Rechnungen sich zu über-
zeugen, daß die allgemeinen Grundsätze des von Uns genehmigten Staats-
Verwaltungs-Systems festgehalten, im Geiste desselben wirklich administrirt,
die einzelnen Verwaltungen nach den bestehenden Gesetzen, Verordnungen, In-
structionen und Etats gewissenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig
nachgewiesen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen bestimmungs-
mäßig verwendet werden, und b) nach den aus den Rechnungen sich ergebenden
Resultaten der Verwaltung zu beurtheilen, ob und wo zur Beförderung des
Staats-Zwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich sind".

§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
forderung der Nachweiſe nebſt Belägen ſich davon zu überzeugen,
daß dieſe Verwaltung vorſchriftsmäßig geführt wird 1).

2. Dem Rechnnngshofe liegt ferner ob die Kontrole über
Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das geſammte
nicht in Geld beſtehende Eigenthum des Reichs 2). Es ſind dem-
nach von den Reichsbehörden, Reichsbetriebsanſtalten und Inſtituten
entweder die vollſtändigen Inventarien über die vorhandenen Be-
ſtände mit den Geldrechnungen zugleich einzuſenden, oder es iſt
wenigſtens die regelmäßige Führung der Inventarien unter An-
gabe der Zugänge und Abgänge von Reichseigenthum nachzuweiſen.
Die Entſcheidung darüber, welche von beiden Formen zur Anwen-
dung zu bringen iſt, bleibt der Beſtimmung des Rechnungshofes
nach Verſchiedenheit der Kaſſen und Inſtitute überlaſſen 3).

3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die
Verwaltung der Reichsſchulden zu kontroliren 4). Auch muß er
ſeine Aufſicht darauf erſtrecken, daß die zur Kautionsleiſtung ver-
pflichteten Reichsbeamten die Kautionen den Geſetzen gemäß hinter-
legt haben und daß das Vorhandenſein der beſtellten Kautionen
ordnungsmäßig nachgewieſen werde 5).

IV. Der Thätigkeit des Rechnungshofes iſt eine dreifache
Aufgabe geſtellt, die Kontrole der Kaſſen- und Rechnungsführung,
die Kontrole der Verwaltung und die Kontrole der etatsmäßigen
Finanzwirthſchaft 6).

1. Die Rechnungs-Kontrole umfaßt die kalkulatoriſche

1) Vgl. den Geſetzentw. des Reiches §. 10 und die eingehenden Erläu-
terungen in den Motiven hierzu.
2) Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 1 Ziff. 1.
3) Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 2. Vgl. §. 20 der Inſtr. v. 18. Dez. 1824.
4) Preuß. Geſ. §. 1.
5) Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 4.
6) Vgl. Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 1: „Der Zweck der Ober-
Rechnungs-Kammer iſt: a) durch die Reviſion der Rechnungen ſich zu über-
zeugen, daß die allgemeinen Grundſätze des von Uns genehmigten Staats-
Verwaltungs-Syſtems feſtgehalten, im Geiſte deſſelben wirklich adminiſtrirt,
die einzelnen Verwaltungen nach den beſtehenden Geſetzen, Verordnungen, In-
ſtructionen und Etats gewiſſenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig
nachgewieſen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen beſtimmungs-
mäßig verwendet werden, und b) nach den aus den Rechnungen ſich ergebenden
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Staats-Zwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich ſind“.
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[382/0392] §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. forderung der Nachweiſe nebſt Belägen ſich davon zu überzeugen, daß dieſe Verwaltung vorſchriftsmäßig geführt wird 1). 2. Dem Rechnnngshofe liegt ferner ob die Kontrole über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das geſammte nicht in Geld beſtehende Eigenthum des Reichs 2). Es ſind dem- nach von den Reichsbehörden, Reichsbetriebsanſtalten und Inſtituten entweder die vollſtändigen Inventarien über die vorhandenen Be- ſtände mit den Geldrechnungen zugleich einzuſenden, oder es iſt wenigſtens die regelmäßige Führung der Inventarien unter An- gabe der Zugänge und Abgänge von Reichseigenthum nachzuweiſen. Die Entſcheidung darüber, welche von beiden Formen zur Anwen- dung zu bringen iſt, bleibt der Beſtimmung des Rechnungshofes nach Verſchiedenheit der Kaſſen und Inſtitute überlaſſen 3). 3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die Verwaltung der Reichsſchulden zu kontroliren 4). Auch muß er ſeine Aufſicht darauf erſtrecken, daß die zur Kautionsleiſtung ver- pflichteten Reichsbeamten die Kautionen den Geſetzen gemäß hinter- legt haben und daß das Vorhandenſein der beſtellten Kautionen ordnungsmäßig nachgewieſen werde 5). IV. Der Thätigkeit des Rechnungshofes iſt eine dreifache Aufgabe geſtellt, die Kontrole der Kaſſen- und Rechnungsführung, die Kontrole der Verwaltung und die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirthſchaft 6). 1. Die Rechnungs-Kontrole umfaßt die kalkulatoriſche 1) Vgl. den Geſetzentw. des Reiches §. 10 und die eingehenden Erläu- terungen in den Motiven hierzu. 2) Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 1 Ziff. 1. 3) Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 2. Vgl. §. 20 der Inſtr. v. 18. Dez. 1824. 4) Preuß. Geſ. §. 1. 5) Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 4. 6) Vgl. Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 1: „Der Zweck der Ober- Rechnungs-Kammer iſt: a) durch die Reviſion der Rechnungen ſich zu über- zeugen, daß die allgemeinen Grundſätze des von Uns genehmigten Staats- Verwaltungs-Syſtems feſtgehalten, im Geiſte deſſelben wirklich adminiſtrirt, die einzelnen Verwaltungen nach den beſtehenden Geſetzen, Verordnungen, In- ſtructionen und Etats gewiſſenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig nachgewieſen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen beſtimmungs- mäßig verwendet werden, und b) nach den aus den Rechnungen ſich ergebenden Reſultaten der Verwaltung zu beurtheilen, ob und wo zur Beförderung des Staats-Zwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich ſind“.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/392>, abgerufen am 25.11.2024.