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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben etc.
der abgelaufenen Wirthschaftsperiode für einen Monat erstreckte 1).
Eine effektive Regelung der Reichsfinanzwirthschaft für den betreffen-
den Monat wird dadurch weder bezweckt noch erreicht. Die Er-
streckung erfolgt "bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaus-
halts-Etats für das Etatsjahr ... und vorbehaltlich der Aende-
rungen, welche durch diese Feststellung sich ergeben"; die fortdauern-
den Ausgaben werden zwar bei den einzelnen Kapiteln und Titeln
auf ein Zwölftel der Ansätze des prolongirten Jahresetats bemessen,
es wird aber außerdem die Zahlung derjenigen Mehrbeträge ge-
stattet, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im
Voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind; für die ein-
maligen Ausgaben wird ebenfalls ein Zwölftel der im prolongirten
Etat ausgeworfenen Beträge festgesetzt, sofern sie für dieselben
Zwecke, für welche die letzteren bewilligt waren, bestimmt sind, und
mit Ausnahme derjenigen Ausgaben, zu welchen die für das neue
Etatsjahr erforderlichen Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen
(oder vorschußweise aus dem Festungsbaufonds zu entnehmen) sein
würden. Hinsichtlich der Einnahmen enthalten die Gesetze keinerlei
Bestimmung, als die Anordnung, daß die Bundesstaaten die Matri-
kularbeiträge bis zum 12. Theil der durch den prolongirten Etat
festgestellten Summen einzuzahlen haben. Auch sind die Einnahmen
und Ausgaben für den Monat April bei den einzelnen Kapiteln
und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des zu erwartenden
Haushalts-Etats zu verrechnen 2). Ein Wirthschaftsplan für
die Verwaltung des Reiches ist also in einem solchen Gesetz nicht
enthalten. Aber auch den Vorschriften der Reichsverfassung wird
durch das in Rede stehende Auskunftsmittel nicht genügt; denn
Art. 69 verlangt, daß "alle Einnahmen und Ausgaben
für jedes Jahr
veranschlagt werden"; er kennt weder "Monats-
Etats", noch Etatsgesetze, welche blos die Ausgaben und die Ma-
trikularbeiträge betreffen. Auch die Reichsfinanzverwaltung mit

1) R.G. v. 26. März 1877, betreffend die vorläufige Erstreckung des
Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Jan. 1877
bis 31. März 1877 auf den Monat April 1877 (R.G.Bl. S. 407) und R.G.
v. 30. März 1878, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats
des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878.
(R.G.Bl. S. 9).
2) §. 3 der beiden citirten Gesetze.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 24

§. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc.
der abgelaufenen Wirthſchaftsperiode für einen Monat erſtreckte 1).
Eine effektive Regelung der Reichsfinanzwirthſchaft für den betreffen-
den Monat wird dadurch weder bezweckt noch erreicht. Die Er-
ſtreckung erfolgt „bis zur geſetzlichen Feſtſtellung des Reichshaus-
halts-Etats für das Etatsjahr … und vorbehaltlich der Aende-
rungen, welche durch dieſe Feſtſtellung ſich ergeben“; die fortdauern-
den Ausgaben werden zwar bei den einzelnen Kapiteln und Titeln
auf ein Zwölftel der Anſätze des prolongirten Jahresetats bemeſſen,
es wird aber außerdem die Zahlung derjenigen Mehrbeträge ge-
ſtattet, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im
Voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich ſind; für die ein-
maligen Ausgaben wird ebenfalls ein Zwölftel der im prolongirten
Etat ausgeworfenen Beträge feſtgeſetzt, ſofern ſie für dieſelben
Zwecke, für welche die letzteren bewilligt waren, beſtimmt ſind, und
mit Ausnahme derjenigen Ausgaben, zu welchen die für das neue
Etatsjahr erforderlichen Mittel im Wege des Kredits zu beſchaffen
(oder vorſchußweiſe aus dem Feſtungsbaufonds zu entnehmen) ſein
würden. Hinſichtlich der Einnahmen enthalten die Geſetze keinerlei
Beſtimmung, als die Anordnung, daß die Bundesſtaaten die Matri-
kularbeiträge bis zum 12. Theil der durch den prolongirten Etat
feſtgeſtellten Summen einzuzahlen haben. Auch ſind die Einnahmen
und Ausgaben für den Monat April bei den einzelnen Kapiteln
und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des zu erwartenden
Haushalts-Etats zu verrechnen 2). Ein Wirthſchaftsplan für
die Verwaltung des Reiches iſt alſo in einem ſolchen Geſetz nicht
enthalten. Aber auch den Vorſchriften der Reichsverfaſſung wird
durch das in Rede ſtehende Auskunftsmittel nicht genügt; denn
Art. 69 verlangt, daß „alle Einnahmen und Ausgaben
für jedes Jahr
veranſchlagt werden“; er kennt weder „Monats-
Etats“, noch Etatsgeſetze, welche blos die Ausgaben und die Ma-
trikularbeiträge betreffen. Auch die Reichsfinanzverwaltung mit

1) R.G. v. 26. März 1877, betreffend die vorläufige Erſtreckung des
Haushalts-Etats des Deutſchen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Jan. 1877
bis 31. März 1877 auf den Monat April 1877 (R.G.Bl. S. 407) und R.G.
v. 30. März 1878, betreffend die vorläufige Erſtreckung des Haushalts-Etats
des Deutſchen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878.
(R.G.Bl. S. 9).
2) §. 3 der beiden citirten Geſetze.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 24
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[369/0379] §. 125. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. der abgelaufenen Wirthſchaftsperiode für einen Monat erſtreckte 1). Eine effektive Regelung der Reichsfinanzwirthſchaft für den betreffen- den Monat wird dadurch weder bezweckt noch erreicht. Die Er- ſtreckung erfolgt „bis zur geſetzlichen Feſtſtellung des Reichshaus- halts-Etats für das Etatsjahr … und vorbehaltlich der Aende- rungen, welche durch dieſe Feſtſtellung ſich ergeben“; die fortdauern- den Ausgaben werden zwar bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf ein Zwölftel der Anſätze des prolongirten Jahresetats bemeſſen, es wird aber außerdem die Zahlung derjenigen Mehrbeträge ge- ſtattet, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im Voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich ſind; für die ein- maligen Ausgaben wird ebenfalls ein Zwölftel der im prolongirten Etat ausgeworfenen Beträge feſtgeſetzt, ſofern ſie für dieſelben Zwecke, für welche die letzteren bewilligt waren, beſtimmt ſind, und mit Ausnahme derjenigen Ausgaben, zu welchen die für das neue Etatsjahr erforderlichen Mittel im Wege des Kredits zu beſchaffen (oder vorſchußweiſe aus dem Feſtungsbaufonds zu entnehmen) ſein würden. Hinſichtlich der Einnahmen enthalten die Geſetze keinerlei Beſtimmung, als die Anordnung, daß die Bundesſtaaten die Matri- kularbeiträge bis zum 12. Theil der durch den prolongirten Etat feſtgeſtellten Summen einzuzahlen haben. Auch ſind die Einnahmen und Ausgaben für den Monat April bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des zu erwartenden Haushalts-Etats zu verrechnen 2). Ein Wirthſchaftsplan für die Verwaltung des Reiches iſt alſo in einem ſolchen Geſetz nicht enthalten. Aber auch den Vorſchriften der Reichsverfaſſung wird durch das in Rede ſtehende Auskunftsmittel nicht genügt; denn Art. 69 verlangt, daß „alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr veranſchlagt werden“; er kennt weder „Monats- Etats“, noch Etatsgeſetze, welche blos die Ausgaben und die Ma- trikularbeiträge betreffen. Auch die Reichsfinanzverwaltung mit 1) R.G. v. 26. März 1877, betreffend die vorläufige Erſtreckung des Haushalts-Etats des Deutſchen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Jan. 1877 bis 31. März 1877 auf den Monat April 1877 (R.G.Bl. S. 407) und R.G. v. 30. März 1878, betreffend die vorläufige Erſtreckung des Haushalts-Etats des Deutſchen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878. (R.G.Bl. S. 9). 2) §. 3 der beiden citirten Geſetze. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 24

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/379>, abgerufen am 23.11.2024.