Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. hinsichtlich der Aktivbestände des Invalidenfonds durch das R.G.v. 23. Mai 1873 § 15 (R.G.Bl. S. 122) erhalten 1), und auch bei den übrigen, zum werbenden Vermögen des Reiches gehörenden Fonds oder Betriebsanstalten ergibt sich aus der in der Form des Gesetzes fixirten Zweckbestimmung derselben, daß die Regierung nicht befugt ist, sie zu einem andern Zwecke zu verwenden, wenn sie nicht in der Form des Gesetzes hiezu ermächtigt wird. 4. Hinsichtlich des Verwaltungsvermögens besteht Eine generelle und ganz umfassende Regelung hat dieser Punkt 1) Vgl. oben S. 210. 2) Vgl. oben S. 220 Note 2.
§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes. hinſichtlich der Aktivbeſtände des Invalidenfonds durch das R.G.v. 23. Mai 1873 § 15 (R.G.Bl. S. 122) erhalten 1), und auch bei den übrigen, zum werbenden Vermögen des Reiches gehörenden Fonds oder Betriebsanſtalten ergibt ſich aus der in der Form des Geſetzes fixirten Zweckbeſtimmung derſelben, daß die Regierung nicht befugt iſt, ſie zu einem andern Zwecke zu verwenden, wenn ſie nicht in der Form des Geſetzes hiezu ermächtigt wird. 4. Hinſichtlich des Verwaltungsvermögens beſteht Eine generelle und ganz umfaſſende Regelung hat dieſer Punkt 1) Vgl. oben S. 210. 2) Vgl. oben S. 220 Note 2.
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§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes.
hinſichtlich der Aktivbeſtände des Invalidenfonds durch das R.G.
v. 23. Mai 1873 § 15 (R.G.Bl. S. 122) erhalten 1), und auch
bei den übrigen, zum werbenden Vermögen des Reiches gehörenden
Fonds oder Betriebsanſtalten ergibt ſich aus der in der Form des
Geſetzes fixirten Zweckbeſtimmung derſelben, daß die Regierung
nicht befugt iſt, ſie zu einem andern Zwecke zu verwenden, wenn
ſie nicht in der Form des Geſetzes hiezu ermächtigt wird.
4. Hinſichtlich des Verwaltungsvermögens beſteht
zwar kein Rechtsſatz, wonach die Veräußerung von unbrauchbar
oder entbehrlich gewordenen Objekten an die Genehmigung des
Bundesrathes und Reichstages gebunden wäre. Aber die Reichs-
regierung kann die Einnahmen aus Veräußerungen ſolcher Gegen-
ſtände nicht zur Beſtreitung von Ausgaben verwenden, welche nicht
im Reichshaushalts-Etat aufgeführt ſind, ſondern muß ſie im Etat
als Einnahmen einſtellen. Dieſer Grundſatz iſt zuerſt für einen
beſonderen Anwendungsfall durch das R.G., betreffend die franzöſ.
Kriegskoſten-Entſchädigung, vom 8. Juli 1872 Art. IV. (R.G.Bl.
S. 290) zur Anerkennung gebracht worden, indem daſelbſt beſtimmt
wurde:
„Die Einnahmen aus der Veräußerung der entbehrlich
werdenden Feſtungsgrundſtücke oder ſolcher Grund-
ſtücke, welche nach der Wiederherſtellung und Vervollſtändigung
der Feſtungen im Beſitze der Militärverwaltung verbleiben,
oder welche aus Reichsmitteln in Gemäßheit dieſes Geſetzes
erworben werden, dürfen nur unter Genehmigung
des Bundesrathes und des Reichstages ver-
ausgabt werden und ſind, ſofern dieſe Genehmigung
nicht anderweitig erfolgt iſt, in dem nächſten Reichshaushalts-
Etat in die zur Deckung der gemeinſchaftlichen Ausgaben be-
ſtimmten Einnahmen einzuſtellen.“
Eine generelle und ganz umfaſſende Regelung hat dieſer Punkt
aber durch die §§ 10—12 des Reichsgeſetzes vom 25. Mai 1873
(R.G.Bl. S. 115) erhalten 2). Gemäß der im Art. 69 der R.V.
enthaltenen Regel iſt im § 10 a. a. O. angeordnet worden, „daß
alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundſtücken, Materia-
lien, Utenſilien oder ſonſtigen Gegenſtänden, welche ſich im Beſitz
1) Vgl. oben S. 210.
2) Vgl. oben S. 220 Note 2.
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