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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 122. Die Matrikularbeiträge.
staaten durch Matrikularbeiträge aufzubringenden Betrag. Hierbei
ist aber bei der Ausrechnung des auf jeden einzelnen Staat ent-
fallenden Antheils darauf zu achten, daß nicht alle Reichseinnahmen
und ebensowenig alle Reichsausgaben sämmtlichen Bundesgliedern
gemeinsam sind 1); ja es kann der Fall eintreten, daß in einem
und demselben Wirthschaftsjahre die budgetmäßige Höhe der Ma-
trikularbeiträge sich für einige Staaten zu niedrig und für andere
Staaten zu hoch erweist und daß daher die ersteren noch Nach-
zahlungen zu machen haben, während die andern ein Guthaben
auf die für das folgende Jahr zu leistenden Matrikularbeiträge
behalten 2)."

V. In Folge der sozietätsmäßigen Gestaltung der Finanz-
wirthschaft des Reiches besteht zwischen der Reichskasse und den
Landeshauptkassen ein dauerndes Abrechnungsverhältniß. Einer-
seits erheben die Staaten für Rechnung des Reiches Einnahmen
an Zöllen, Verbrauchsabgaben, Wechsel- und Stempelsteuern,
Gebühren und anderen Verwaltungsrevenüen, welche nebst den
Aversen für Zölle und Verbrauchsabgaben, beziehentlich für die
Branntwein- und Biersteuer, und den Matrikularbeiträgen, sowie
den etwa aus der Reichskasse empfangenen baaren Vorschüssen das
Debet der Landeskassen bilden; andererseits leisten sie für Rech-
nung des Reiches Ausgaben, insbesondere diejenigen Staaten,
welche eigene Heeresverwaltung führen; und sie haben Ansprüche
auf Erstattung der von ihnen für Rechnung des Reiches geleisteten
Zahlungen, auf die ihnen zukommenden Antheile an den Brutto-

1) Beispiele für die Berechnung der Matrikularbeiträge, wie sich die-
selben nach dem wirklichen Ergebnisse des Reichshaushalts stellen, so wie für
die Antheile der einzelnen Staaten an dem Fehlbetrage und an dem Ueber-
schusse eines Wirthschaftsjahres, enthalten die alljährlich dem Reichstage vor-
gelegten "Uebersichten der Reichs-Ausgaben und Einnahmen" Vgl. z. B. die
Uebersicht für 1880/81 Anlage V u. VI.
2) Dieser Fall der im ehemaligen Nordd. Bunde nicht möglich war, ist
gleich im ersten Jahre der Reichswirthschaft (1871) eingetreten; die Südd.
Staaten hatten zusammen 16,842 Thlr. zu wenig, die Staaten des Nordd.
Bundes 5,230,956 Thlr. zu viel gezahlt. Das Reichsgesetz vom 20. Juni 1872
verpflichtete demgemäß die Südd. Staaten zur Nachzahlung der entsprechenden
Summen, während im Etat von 1873 den Staaten des ehemaligen Nordd.
Bundes bei der Berechnung ihrer Matricularbeiträge 5,187,339 Thlr. zu gut
gerechnet worden sind. (Vgl. Hirth's "Annalen" 1872 S. 1628.)
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 22

§. 122. Die Matrikularbeiträge.
ſtaaten durch Matrikularbeiträge aufzubringenden Betrag. Hierbei
iſt aber bei der Ausrechnung des auf jeden einzelnen Staat ent-
fallenden Antheils darauf zu achten, daß nicht alle Reichseinnahmen
und ebenſowenig alle Reichsausgaben ſämmtlichen Bundesgliedern
gemeinſam ſind 1); ja es kann der Fall eintreten, daß in einem
und demſelben Wirthſchaftsjahre die budgetmäßige Höhe der Ma-
trikularbeiträge ſich für einige Staaten zu niedrig und für andere
Staaten zu hoch erweist und daß daher die erſteren noch Nach-
zahlungen zu machen haben, während die andern ein Guthaben
auf die für das folgende Jahr zu leiſtenden Matrikularbeiträge
behalten 2).“

V. In Folge der ſozietätsmäßigen Geſtaltung der Finanz-
wirthſchaft des Reiches beſteht zwiſchen der Reichskaſſe und den
Landeshauptkaſſen ein dauerndes Abrechnungsverhältniß. Einer-
ſeits erheben die Staaten für Rechnung des Reiches Einnahmen
an Zöllen, Verbrauchsabgaben, Wechſel- und Stempelſteuern,
Gebühren und anderen Verwaltungsrevenüen, welche nebſt den
Averſen für Zölle und Verbrauchsabgaben, beziehentlich für die
Branntwein- und Bierſteuer, und den Matrikularbeiträgen, ſowie
den etwa aus der Reichskaſſe empfangenen baaren Vorſchüſſen das
Debet der Landeskaſſen bilden; andererſeits leiſten ſie für Rech-
nung des Reiches Ausgaben, insbeſondere diejenigen Staaten,
welche eigene Heeresverwaltung führen; und ſie haben Anſprüche
auf Erſtattung der von ihnen für Rechnung des Reiches geleiſteten
Zahlungen, auf die ihnen zukommenden Antheile an den Brutto-

1) Beiſpiele für die Berechnung der Matrikularbeiträge, wie ſich die-
ſelben nach dem wirklichen Ergebniſſe des Reichshaushalts ſtellen, ſo wie für
die Antheile der einzelnen Staaten an dem Fehlbetrage und an dem Ueber-
ſchuſſe eines Wirthſchaftsjahres, enthalten die alljährlich dem Reichstage vor-
gelegten „Ueberſichten der Reichs-Ausgaben und Einnahmen“ Vgl. z. B. die
Ueberſicht für 1880/81 Anlage V u. VI.
2) Dieſer Fall der im ehemaligen Nordd. Bunde nicht möglich war, iſt
gleich im erſten Jahre der Reichswirthſchaft (1871) eingetreten; die Südd.
Staaten hatten zuſammen 16,842 Thlr. zu wenig, die Staaten des Nordd.
Bundes 5,230,956 Thlr. zu viel gezahlt. Das Reichsgeſetz vom 20. Juni 1872
verpflichtete demgemäß die Südd. Staaten zur Nachzahlung der entſprechenden
Summen, während im Etat von 1873 den Staaten des ehemaligen Nordd.
Bundes bei der Berechnung ihrer Matricularbeiträge 5,187,339 Thlr. zu gut
gerechnet worden ſind. (Vgl. Hirth’s „Annalen“ 1872 S. 1628.)
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 22
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[337/0347] §. 122. Die Matrikularbeiträge. ſtaaten durch Matrikularbeiträge aufzubringenden Betrag. Hierbei iſt aber bei der Ausrechnung des auf jeden einzelnen Staat ent- fallenden Antheils darauf zu achten, daß nicht alle Reichseinnahmen und ebenſowenig alle Reichsausgaben ſämmtlichen Bundesgliedern gemeinſam ſind 1); ja es kann der Fall eintreten, daß in einem und demſelben Wirthſchaftsjahre die budgetmäßige Höhe der Ma- trikularbeiträge ſich für einige Staaten zu niedrig und für andere Staaten zu hoch erweist und daß daher die erſteren noch Nach- zahlungen zu machen haben, während die andern ein Guthaben auf die für das folgende Jahr zu leiſtenden Matrikularbeiträge behalten 2).“ V. In Folge der ſozietätsmäßigen Geſtaltung der Finanz- wirthſchaft des Reiches beſteht zwiſchen der Reichskaſſe und den Landeshauptkaſſen ein dauerndes Abrechnungsverhältniß. Einer- ſeits erheben die Staaten für Rechnung des Reiches Einnahmen an Zöllen, Verbrauchsabgaben, Wechſel- und Stempelſteuern, Gebühren und anderen Verwaltungsrevenüen, welche nebſt den Averſen für Zölle und Verbrauchsabgaben, beziehentlich für die Branntwein- und Bierſteuer, und den Matrikularbeiträgen, ſowie den etwa aus der Reichskaſſe empfangenen baaren Vorſchüſſen das Debet der Landeskaſſen bilden; andererſeits leiſten ſie für Rech- nung des Reiches Ausgaben, insbeſondere diejenigen Staaten, welche eigene Heeresverwaltung führen; und ſie haben Anſprüche auf Erſtattung der von ihnen für Rechnung des Reiches geleiſteten Zahlungen, auf die ihnen zukommenden Antheile an den Brutto- 1) Beiſpiele für die Berechnung der Matrikularbeiträge, wie ſich die- ſelben nach dem wirklichen Ergebniſſe des Reichshaushalts ſtellen, ſo wie für die Antheile der einzelnen Staaten an dem Fehlbetrage und an dem Ueber- ſchuſſe eines Wirthſchaftsjahres, enthalten die alljährlich dem Reichstage vor- gelegten „Ueberſichten der Reichs-Ausgaben und Einnahmen“ Vgl. z. B. die Ueberſicht für 1880/81 Anlage V u. VI. 2) Dieſer Fall der im ehemaligen Nordd. Bunde nicht möglich war, iſt gleich im erſten Jahre der Reichswirthſchaft (1871) eingetreten; die Südd. Staaten hatten zuſammen 16,842 Thlr. zu wenig, die Staaten des Nordd. Bundes 5,230,956 Thlr. zu viel gezahlt. Das Reichsgeſetz vom 20. Juni 1872 verpflichtete demgemäß die Südd. Staaten zur Nachzahlung der entſprechenden Summen, während im Etat von 1873 den Staaten des ehemaligen Nordd. Bundes bei der Berechnung ihrer Matricularbeiträge 5,187,339 Thlr. zu gut gerechnet worden ſind. (Vgl. Hirth’s „Annalen“ 1872 S. 1628.) Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 22

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/347>, abgerufen am 22.11.2024.