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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 118. Der Urkunden-Stempel.
in Umlauf gesetzt werden 1). Den Wechseln stehen in dieser Be-
ziehung gleich die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets
a Ordre)
und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten
Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen,
Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder
Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, mit Ausnahme
der Platzanweisungen und Cheks, der für eine bestimmte Person
ausgestellten Akkreditive und der Banknoten 2). Die Entrichtung
der Abgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem
Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen
Inhaber aus den Händen gegeben wird 3).

Die Abgabe beträgt bei einer Wechselsumme bis 1000 M.
von je 200 M. 10 Pf., von jedem ferneren 1000 M. 50 Pf.
mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet
wird 4). Ist die Wechselsumme in einer anderen Währung als
der Reichswährung ausgedrückt, so erfolgt zum Zwecke der Berech-
nung der Abgabe die Umrechnung der Wechselsumme nach Maß-
gabe des laufenden Kurses, sofern nicht der Bundesrath für gewisse
Währungen allgemeine zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt 5).

2. Aktien und für den Handelsverkehr bestimmte Renten-
und Schuldverschreibungen. Inländische Papiere, welche
unter diese Kategorien fallen, unterliegen der Steuer, wenn sie nach
dem 1. Oktober 1881 ausgegeben worden sind; ausländische, wenn sie
innerhalb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet,
oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht

1677 ff. Eine Bearbeitung des Gesetzes mit Angabe der Materialien und
Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Paragraphen in Hirth's Annalen
1881 S. 768 ff.
1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 1. Befreit von der Abgabe sind die vom
Auslande auf das Ausland gezogenen nur im Ausland zahlbaren Wechsel,
sowie die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der
Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in das Aus-
land remittirt werden.
2) Ebendas. §. 24.
3) Ebendas. §. 6.
4) R.G. v. 4. Juni 1879 Art. I. (R.G.Bl. S. 151).
5) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 3. R.G. v. 4. Juni 1879 Art. I. Die
jetzt geltenden Festsetzungen sind am 19. Januar 1882 beschlossen worden.
Sie sind publizirt im Centralbl. d. D. R. 1882 S. 26.

§. 118. Der Urkunden-Stempel.
in Umlauf geſetzt werden 1). Den Wechſeln ſtehen in dieſer Be-
ziehung gleich die an Ordre lautenden Zahlungsverſprechen (Billets
à Ordre)
und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgeſtellten
Anweiſungen (Aſſignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen,
Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder
Auslieferung die Zahlung geleiſtet werden ſoll, mit Ausnahme
der Platzanweiſungen und Cheks, der für eine beſtimmte Perſon
ausgeſtellten Akkreditive und der Banknoten 2). Die Entrichtung
der Abgabe muß erfolgen, ehe ein inländiſcher Wechſel von dem
Ausſteller, ein ausländiſcher Wechſel von dem erſten inländiſchen
Inhaber aus den Händen gegeben wird 3).

Die Abgabe beträgt bei einer Wechſelſumme bis 1000 M.
von je 200 M. 10 Pf., von jedem ferneren 1000 M. 50 Pf.
mehr, dergeſtalt, daß jedes angefangene Tauſend für voll gerechnet
wird 4). Iſt die Wechſelſumme in einer anderen Währung als
der Reichswährung ausgedrückt, ſo erfolgt zum Zwecke der Berech-
nung der Abgabe die Umrechnung der Wechſelſumme nach Maß-
gabe des laufenden Kurſes, ſofern nicht der Bundesrath für gewiſſe
Währungen allgemeine zum Grunde zu legende Mittelwerthe feſtſetzt 5).

2. Aktien und für den Handelsverkehr beſtimmte Renten-
und Schuldverſchreibungen. Inländiſche Papiere, welche
unter dieſe Kategorien fallen, unterliegen der Steuer, wenn ſie nach
dem 1. Oktober 1881 ausgegeben worden ſind; ausländiſche, wenn ſie
innerhalb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet,
oder wenn daſelbſt andere Geſchäfte unter Lebenden damit gemacht

1677 ff. Eine Bearbeitung des Geſetzes mit Angabe der Materialien und
Ausführungsbeſtimmungen zu den einzelnen Paragraphen in Hirth’s Annalen
1881 S. 768 ff.
1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 1. Befreit von der Abgabe ſind die vom
Auslande auf das Ausland gezogenen nur im Ausland zahlbaren Wechſel,
ſowie die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und
zwar auf Sicht oder ſpäteſtens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der
Ausſtellung zahlbaren Wechſel, ſofern ſie vom Ausſteller direkt in das Aus-
land remittirt werden.
2) Ebendaſ. §. 24.
3) Ebendaſ. §. 6.
4) R.G. v. 4. Juni 1879 Art. I. (R.G.Bl. S. 151).
5) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 3. R.G. v. 4. Juni 1879 Art. I. Die
jetzt geltenden Feſtſetzungen ſind am 19. Januar 1882 beſchloſſen worden.
Sie ſind publizirt im Centralbl. d. D. R. 1882 S. 26.
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[309/0319] §. 118. Der Urkunden-Stempel. in Umlauf geſetzt werden 1). Den Wechſeln ſtehen in dieſer Be- ziehung gleich die an Ordre lautenden Zahlungsverſprechen (Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgeſtellten Anweiſungen (Aſſignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung geleiſtet werden ſoll, mit Ausnahme der Platzanweiſungen und Cheks, der für eine beſtimmte Perſon ausgeſtellten Akkreditive und der Banknoten 2). Die Entrichtung der Abgabe muß erfolgen, ehe ein inländiſcher Wechſel von dem Ausſteller, ein ausländiſcher Wechſel von dem erſten inländiſchen Inhaber aus den Händen gegeben wird 3). Die Abgabe beträgt bei einer Wechſelſumme bis 1000 M. von je 200 M. 10 Pf., von jedem ferneren 1000 M. 50 Pf. mehr, dergeſtalt, daß jedes angefangene Tauſend für voll gerechnet wird 4). Iſt die Wechſelſumme in einer anderen Währung als der Reichswährung ausgedrückt, ſo erfolgt zum Zwecke der Berech- nung der Abgabe die Umrechnung der Wechſelſumme nach Maß- gabe des laufenden Kurſes, ſofern nicht der Bundesrath für gewiſſe Währungen allgemeine zum Grunde zu legende Mittelwerthe feſtſetzt 5). 2. Aktien und für den Handelsverkehr beſtimmte Renten- und Schuldverſchreibungen. Inländiſche Papiere, welche unter dieſe Kategorien fallen, unterliegen der Steuer, wenn ſie nach dem 1. Oktober 1881 ausgegeben worden ſind; ausländiſche, wenn ſie innerhalb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daſelbſt andere Geſchäfte unter Lebenden damit gemacht *) 1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 1. Befreit von der Abgabe ſind die vom Auslande auf das Ausland gezogenen nur im Ausland zahlbaren Wechſel, ſowie die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und zwar auf Sicht oder ſpäteſtens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausſtellung zahlbaren Wechſel, ſofern ſie vom Ausſteller direkt in das Aus- land remittirt werden. 2) Ebendaſ. §. 24. 3) Ebendaſ. §. 6. 4) R.G. v. 4. Juni 1879 Art. I. (R.G.Bl. S. 151). 5) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 3. R.G. v. 4. Juni 1879 Art. I. Die jetzt geltenden Feſtſetzungen ſind am 19. Januar 1882 beſchloſſen worden. Sie ſind publizirt im Centralbl. d. D. R. 1882 S. 26. *) 1677 ff. Eine Bearbeitung des Geſetzes mit Angabe der Materialien und Ausführungsbeſtimmungen zu den einzelnen Paragraphen in Hirth’s Annalen 1881 S. 768 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/319>, abgerufen am 03.12.2024.