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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc.
fixirt; bei der Zuckersteuer und Tabakssteuer ist die Fest-
stellung des Vergütungssatzes der Beschlußfassung des Bundes-
rathes überlassen. Er ist bei der Zuckersteuer auf 4 Prozent
festgesetzt worden 1); bei der Tabaksteuer erhalten die Bundes-
staaten einerseits für die Anbaukontrole einen festen Betrag pro
Ar der mit Tabak bepflanzten Flächen (20 Pf. pro Ar) anderer-
seits 2 Prozent der Brutto-Einnahme 2).

II. Eine Folge der den Einzelstaaten überlassenen Selbstver-
waltung ist die pekuniäre Haftung derselben für die von ihnen
abzuliefernden oder zu verrechnenden Steuerbeträge. In dieser
Beziehung enthält Art. 16 Abs. 2 des Zollv.V. v. 1867 die noch
jetzt in Geltung stehende Bestimmung, daß die Staaten sich ver-
bindlich machen, "für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung
von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicher-
heit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften,
daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue
eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits ein-
gezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den
Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände er-
hoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüen-
theilung dem betreffenden Staate zur Last fallen."

III. Die Einzelstaaten sind verpflichtet, den reichsgesetz-
lich normirten Steuerbetrag zu erheben. Da diese Verpflichtung
nicht blos auf dem finanziellen Interesse des Reiches, sondern eben-
sosehr auf dem volkswirthschaftlichen und handelspolitischen beruht,
so kann es den einzelnen Staaten nicht freigestellt sein, durch Ueber-
nahme des Ausfalles auf die Staatskasse Zoll- oder Steuer-
befreiungen oder Begünstigungen zu gewähren 3). Mit der im
Art. 35 der R.V. vorgeschriebenen Einheit des Handelsgebietes
wäre ein solches Verfahren unvereinbar. Hieraus ergibt sich:


1) Bundesraths-Beschl. v. 17. April 1871. (Prokok. § 140.) Siehe v.
Aufseß a. a. O.
2) Bundesraths-Beschl. v. 9. April 1880. Vgl. Anlage zum Etat für
1882/83 XIV. S. 15.
3) Entschädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den vor-
mals unmittelbaren Reichsständen oder an Kommunen oder einzelne Privat-
berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt
werden müssen, sind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereins-Vertr. v.
22. März 1833 Art. 25; Zollv.V. v. 1867 Art. 15 Abs. 2.

§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
fixirt; bei der Zuckerſteuer und Tabaksſteuer iſt die Feſt-
ſtellung des Vergütungsſatzes der Beſchlußfaſſung des Bundes-
rathes überlaſſen. Er iſt bei der Zuckerſteuer auf 4 Prozent
feſtgeſetzt worden 1); bei der Tabakſteuer erhalten die Bundes-
ſtaaten einerſeits für die Anbaukontrole einen feſten Betrag pro
Ar der mit Tabak bepflanzten Flächen (20 Pf. pro Ar) anderer-
ſeits 2 Prozent der Brutto-Einnahme 2).

II. Eine Folge der den Einzelſtaaten überlaſſenen Selbſtver-
waltung iſt die pekuniäre Haftung derſelben für die von ihnen
abzuliefernden oder zu verrechnenden Steuerbeträge. In dieſer
Beziehung enthält Art. 16 Abſ. 2 des Zollv.V. v. 1867 die noch
jetzt in Geltung ſtehende Beſtimmung, daß die Staaten ſich ver-
bindlich machen, „für die Dienſttreue der bei der Zollverwaltung
von ihnen angeſtellten Beamten und Diener und für die Sicher-
heit der Kaſſenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften,
daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienſtuntreue
eines Angeſtellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits ein-
gezahlter Gelder entſtehen, von derjenigen Regierung, welche den
Beamten angeſtellt hat, oder welche die entwendeten Beſtände er-
hoben hatte, ganz allein zu vertreten ſind und bei der Revenüen-
theilung dem betreffenden Staate zur Laſt fallen.“

III. Die Einzelſtaaten ſind verpflichtet, den reichsgeſetz-
lich normirten Steuerbetrag zu erheben. Da dieſe Verpflichtung
nicht blos auf dem finanziellen Intereſſe des Reiches, ſondern eben-
ſoſehr auf dem volkswirthſchaftlichen und handelspolitiſchen beruht,
ſo kann es den einzelnen Staaten nicht freigeſtellt ſein, durch Ueber-
nahme des Ausfalles auf die Staatskaſſe Zoll- oder Steuer-
befreiungen oder Begünſtigungen zu gewähren 3). Mit der im
Art. 35 der R.V. vorgeſchriebenen Einheit des Handelsgebietes
wäre ein ſolches Verfahren unvereinbar. Hieraus ergibt ſich:


1) Bundesraths-Beſchl. v. 17. April 1871. (Prokok. § 140.) Siehe v.
Aufſeß a. a. O.
2) Bundesraths-Beſchl. v. 9. April 1880. Vgl. Anlage zum Etat für
1882/83 XIV. S. 15.
3) Entſchädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den vor-
mals unmittelbaren Reichsſtänden oder an Kommunen oder einzelne Privat-
berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt
werden müſſen, ſind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereins-Vertr. v.
22. März 1833 Art. 25; Zollv.V. v. 1867 Art. 15 Abſ. 2.
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[298/0308] §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. fixirt; bei der Zuckerſteuer und Tabaksſteuer iſt die Feſt- ſtellung des Vergütungsſatzes der Beſchlußfaſſung des Bundes- rathes überlaſſen. Er iſt bei der Zuckerſteuer auf 4 Prozent feſtgeſetzt worden 1); bei der Tabakſteuer erhalten die Bundes- ſtaaten einerſeits für die Anbaukontrole einen feſten Betrag pro Ar der mit Tabak bepflanzten Flächen (20 Pf. pro Ar) anderer- ſeits 2 Prozent der Brutto-Einnahme 2). II. Eine Folge der den Einzelſtaaten überlaſſenen Selbſtver- waltung iſt die pekuniäre Haftung derſelben für die von ihnen abzuliefernden oder zu verrechnenden Steuerbeträge. In dieſer Beziehung enthält Art. 16 Abſ. 2 des Zollv.V. v. 1867 die noch jetzt in Geltung ſtehende Beſtimmung, daß die Staaten ſich ver- bindlich machen, „für die Dienſttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angeſtellten Beamten und Diener und für die Sicher- heit der Kaſſenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienſtuntreue eines Angeſtellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits ein- gezahlter Gelder entſtehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angeſtellt hat, oder welche die entwendeten Beſtände er- hoben hatte, ganz allein zu vertreten ſind und bei der Revenüen- theilung dem betreffenden Staate zur Laſt fallen.“ III. Die Einzelſtaaten ſind verpflichtet, den reichsgeſetz- lich normirten Steuerbetrag zu erheben. Da dieſe Verpflichtung nicht blos auf dem finanziellen Intereſſe des Reiches, ſondern eben- ſoſehr auf dem volkswirthſchaftlichen und handelspolitiſchen beruht, ſo kann es den einzelnen Staaten nicht freigeſtellt ſein, durch Ueber- nahme des Ausfalles auf die Staatskaſſe Zoll- oder Steuer- befreiungen oder Begünſtigungen zu gewähren 3). Mit der im Art. 35 der R.V. vorgeſchriebenen Einheit des Handelsgebietes wäre ein ſolches Verfahren unvereinbar. Hieraus ergibt ſich: 1) Bundesraths-Beſchl. v. 17. April 1871. (Prokok. § 140.) Siehe v. Aufſeß a. a. O. 2) Bundesraths-Beſchl. v. 9. April 1880. Vgl. Anlage zum Etat für 1882/83 XIV. S. 15. 3) Entſchädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den vor- mals unmittelbaren Reichsſtänden oder an Kommunen oder einzelne Privat- berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müſſen, ſind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereins-Vertr. v. 22. März 1833 Art. 25; Zollv.V. v. 1867 Art. 15 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/308>, abgerufen am 17.09.2024.