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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.

b) Hinsichtlich der inländischen Produkte und der vom
Auslande eingeführten Erzeugnisse, welche nicht mehr als 15 Gro-
schen Zoll zu tragen haben, ist es den Einzelstaaten zwar freige-
stellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem
Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizube-
halten, neu einzuführen, zu verändern oder aufzuheben; dergleichen
Abgaben sollen aber für jetzt 1) nur auf folgende Erzeugnisse
gelegt werden dürfen: Wein, Most, Cider und Essig; ferner Mehl
und andere Mühlenfabrikate und Backwaaren; endlich Fleisch,
Fleischwaaren und Fett 2). Außerdem ist Bayern, Württemberg
und Baden die Besteuerung des inländischen Branntweins und
Bieres und Elsaß-Lothringen diejenige des Bieres vorbehalten ge-
blieben 3). Für die Besteuerung des Weines sind außerdem Maxi-
malsätze für die Werth- und Gewichtssteuer fixirt worden 4).

c) Das hiernach sich ergebende Verbot der Besteuerung trifft
nicht blos die Erhebung einer Abgabe für Rechnung der Einzel-
staaten, sondern auch für Rechnung von Kommunen und Korpo-
rationen. Nur in Elsaß-Lothringen sind die bestehenden Bestimmun-
gen über das Octroi der Gemeinden in Geltung erhalten worden 5).

d) Insoweit hienach, sei es für Rechnung der Einzelstaaten,
sei es für Rechnung der Kommunen, Steuern erhoben werden
dürfen, muß eine Gleichmäßigkeit der Behandlung in der Art statt-
finden, daß das Erzeugniß eines andern Bundesstaates unter keinem
Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise als das inländische
oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten besteuert wer-
den darf 6). Dasselbe gilt auch hinsichtlich der vom Auslande ein-

Satz, daß sie bei ihrer ersten Einlage (das ist diejenige, welche dem direkten
Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder
Privatlagern unmittelbar folgt), von jeder inneren Steuer befreit bleiben.
Zollv.-Vertr. a. a. O.
1) d. h. bis zur Abänderung im Wege der verfassungsändernden Gesetz-
gebung, da es sich um eine Modifikation des Art. 40 der R.V. handeln würde.
Siehe oben S. 248.
2) Zollvereinsvertrag Art. 5. II. §. 2.
3) R.V. Art. 35 Abs. 2. R.G. f. Els.Lothr. vom 25. Juni 1873 §. 4
(R.G.Bl. S. 161).
4) Zollvereinsvertrag a. a. O.
5) R.G. v. 25. Juni 1873 §. 5 (R.G.Bl. S. 162).
6) Vgl. hinsichtlich der Staatssteuern Zollvereins-Vertrag Art. 5. II. §. 3
§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.

b) Hinſichtlich der inländiſchen Produkte und der vom
Auslande eingeführten Erzeugniſſe, welche nicht mehr als 15 Gro-
ſchen Zoll zu tragen haben, iſt es den Einzelſtaaten zwar freige-
ſtellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem
Verbrauche von Erzeugniſſen ruhenden inneren Steuern beizube-
halten, neu einzuführen, zu verändern oder aufzuheben; dergleichen
Abgaben ſollen aber für jetzt 1) nur auf folgende Erzeugniſſe
gelegt werden dürfen: Wein, Moſt, Cider und Eſſig; ferner Mehl
und andere Mühlenfabrikate und Backwaaren; endlich Fleiſch,
Fleiſchwaaren und Fett 2). Außerdem iſt Bayern, Württemberg
und Baden die Beſteuerung des inländiſchen Branntweins und
Bieres und Elſaß-Lothringen diejenige des Bieres vorbehalten ge-
blieben 3). Für die Beſteuerung des Weines ſind außerdem Maxi-
malſätze für die Werth- und Gewichtsſteuer fixirt worden 4).

c) Das hiernach ſich ergebende Verbot der Beſteuerung trifft
nicht blos die Erhebung einer Abgabe für Rechnung der Einzel-
ſtaaten, ſondern auch für Rechnung von Kommunen und Korpo-
rationen. Nur in Elſaß-Lothringen ſind die beſtehenden Beſtimmun-
gen über das Octroi der Gemeinden in Geltung erhalten worden 5).

d) Inſoweit hienach, ſei es für Rechnung der Einzelſtaaten,
ſei es für Rechnung der Kommunen, Steuern erhoben werden
dürfen, muß eine Gleichmäßigkeit der Behandlung in der Art ſtatt-
finden, daß das Erzeugniß eines andern Bundesſtaates unter keinem
Vorwande höher oder in einer läſtigeren Weiſe als das inländiſche
oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsſtaaten beſteuert wer-
den darf 6). Daſſelbe gilt auch hinſichtlich der vom Auslande ein-

Satz, daß ſie bei ihrer erſten Einlage (das iſt diejenige, welche dem direkten
Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder
Privatlagern unmittelbar folgt), von jeder inneren Steuer befreit bleiben.
Zollv.-Vertr. a. a. O.
1) d. h. bis zur Abänderung im Wege der verfaſſungsändernden Geſetz-
gebung, da es ſich um eine Modifikation des Art. 40 der R.V. handeln würde.
Siehe oben S. 248.
2) Zollvereinsvertrag Art. 5. II. §. 2.
3) R.V. Art. 35 Abſ. 2. R.G. f. Elſ.Lothr. vom 25. Juni 1873 §. 4
(R.G.Bl. S. 161).
4) Zollvereinsvertrag a. a. O.
5) R.G. v. 25. Juni 1873 §. 5 (R.G.Bl. S. 162).
6) Vgl. hinſichtlich der Staatsſteuern Zollvereins-Vertrag Art. 5. II. §. 3
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[265/0275] §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. b) Hinſichtlich der inländiſchen Produkte und der vom Auslande eingeführten Erzeugniſſe, welche nicht mehr als 15 Gro- ſchen Zoll zu tragen haben, iſt es den Einzelſtaaten zwar freige- ſtellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugniſſen ruhenden inneren Steuern beizube- halten, neu einzuführen, zu verändern oder aufzuheben; dergleichen Abgaben ſollen aber für jetzt 1) nur auf folgende Erzeugniſſe gelegt werden dürfen: Wein, Moſt, Cider und Eſſig; ferner Mehl und andere Mühlenfabrikate und Backwaaren; endlich Fleiſch, Fleiſchwaaren und Fett 2). Außerdem iſt Bayern, Württemberg und Baden die Beſteuerung des inländiſchen Branntweins und Bieres und Elſaß-Lothringen diejenige des Bieres vorbehalten ge- blieben 3). Für die Beſteuerung des Weines ſind außerdem Maxi- malſätze für die Werth- und Gewichtsſteuer fixirt worden 4). c) Das hiernach ſich ergebende Verbot der Beſteuerung trifft nicht blos die Erhebung einer Abgabe für Rechnung der Einzel- ſtaaten, ſondern auch für Rechnung von Kommunen und Korpo- rationen. Nur in Elſaß-Lothringen ſind die beſtehenden Beſtimmun- gen über das Octroi der Gemeinden in Geltung erhalten worden 5). d) Inſoweit hienach, ſei es für Rechnung der Einzelſtaaten, ſei es für Rechnung der Kommunen, Steuern erhoben werden dürfen, muß eine Gleichmäßigkeit der Behandlung in der Art ſtatt- finden, daß das Erzeugniß eines andern Bundesſtaates unter keinem Vorwande höher oder in einer läſtigeren Weiſe als das inländiſche oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsſtaaten beſteuert wer- den darf 6). Daſſelbe gilt auch hinſichtlich der vom Auslande ein- 3) 1) d. h. bis zur Abänderung im Wege der verfaſſungsändernden Geſetz- gebung, da es ſich um eine Modifikation des Art. 40 der R.V. handeln würde. Siehe oben S. 248. 2) Zollvereinsvertrag Art. 5. II. §. 2. 3) R.V. Art. 35 Abſ. 2. R.G. f. Elſ.Lothr. vom 25. Juni 1873 §. 4 (R.G.Bl. S. 161). 4) Zollvereinsvertrag a. a. O. 5) R.G. v. 25. Juni 1873 §. 5 (R.G.Bl. S. 162). 6) Vgl. hinſichtlich der Staatsſteuern Zollvereins-Vertrag Art. 5. II. §. 3 3) Satz, daß ſie bei ihrer erſten Einlage (das iſt diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unmittelbar folgt), von jeder inneren Steuer befreit bleiben. Zollv.-Vertr. a. a. O.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/275>, abgerufen am 22.11.2024.