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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
Erneuerung und Vervollständigung derselben sind bis zum Schlusse
des Etatsjahres 1880/81 ebenfalls rund 51/2 Millionen Mark ver-
wendet worden. Obwohl diese Eisenbahn mit den im Eigenthum
des Reiches stehenden wie ein einheitliches Unternehmen verwaltet
wird, so ist doch die Rechnungsführung eine gesonderte 1). Von
der Netto-Einnahme sind vorweg zu bestreiten die an die Wilhelm-
Luxemburg-Gesellschaft zu zahlende Jahrespacht von 2 Mill. Mark
und ein Betrag zum Zwecke der Amortisirung des von der deut-
schen Verwaltung zur Verbesserung der Bahn innerhalb des abge-
laufenen Betriebsjahres aufgewendeten Kapitals, dessen Höhe der-
art zu bemessen ist, daß bei jährlicher Fortzahlung des gleichen
Betrages die völlige Tilgung bis zum Schlusse der Pachtzeit er-
möglicht wird. Der verbleibende Rest wird zum vollen Betrage
behufs allmäliger Erstattung der von der Großherzogl. Regierung
der Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft gewährten Staatssubvention
von 8 Millionen Franks an die luxemburgische Regierung gezahlt.
So lange die Subvention nicht völlig erstattet ist, verzichtet die
Deutsche Regierung auf jede Theilnahme an dem aus dem Unter-
nehmen sich ergebenden Reingewinn. Nach vollständiger Rück-
zahlung der Subvention wird der disponible Rest des Nettoertrages
zu gleichen Theilen zwischen Luxemburg und dem Deutschen Reiche
getheilt 2).

Die obere Leitung der Reichseisenbahnen-Verwaltung ist einem
Reichsamt übertragen, welches durch Erlaß v. 27. Mai 1878 von
dem Reichskanzleramt abgezweigt und als eine besondere, dem
Reichskanzler unmittelbar unterstellte Centralbehörde constituirt
worden ist 3).

II. Der Kriegsschatz 4). 1. Aus der von Frankreich ent-

1) Die Grundsätze, nach welchen die Betriebsrechnung aufzustellen ist, sind
in dem erwähnten Vertrage §. 11 vereinbart. (R.G.Bl. 1872 S. 334.) Her-
vorzuheben ist hier, daß von dem von der Deutschen Verwaltung auf die Ver-
besserung der Bahn verwendeten Kapital, und zwar vom Tage der Veraus-
gabung ab, 5 Prozent Zinsen den Betriebsausgaben hinzuzurechnen sind.
2) §. 12 des citirten Vertrages. Nach den bisherigen finanziellen Ergeb-
nissen des Betriebes der Luxemburgischen Eisenbahnen ist die Wahrscheinlich-
keit sehr gering, daß das Unternehmen dem Reichsfiskus einen Gewinn ab-
werfen wird.
3) Reichsgesetzbl. 1879 S. 193.
4) Reichsgesetz v. 11. Nov. 1871 (R.G.Bl. S. 403). Motive zum

§. 108. Das active Reichsvermögen.
Erneuerung und Vervollſtändigung derſelben ſind bis zum Schluſſe
des Etatsjahres 1880/81 ebenfalls rund 5½ Millionen Mark ver-
wendet worden. Obwohl dieſe Eiſenbahn mit den im Eigenthum
des Reiches ſtehenden wie ein einheitliches Unternehmen verwaltet
wird, ſo iſt doch die Rechnungsführung eine geſonderte 1). Von
der Netto-Einnahme ſind vorweg zu beſtreiten die an die Wilhelm-
Luxemburg-Geſellſchaft zu zahlende Jahrespacht von 2 Mill. Mark
und ein Betrag zum Zwecke der Amortiſirung des von der deut-
ſchen Verwaltung zur Verbeſſerung der Bahn innerhalb des abge-
laufenen Betriebsjahres aufgewendeten Kapitals, deſſen Höhe der-
art zu bemeſſen iſt, daß bei jährlicher Fortzahlung des gleichen
Betrages die völlige Tilgung bis zum Schluſſe der Pachtzeit er-
möglicht wird. Der verbleibende Reſt wird zum vollen Betrage
behufs allmäliger Erſtattung der von der Großherzogl. Regierung
der Wilhelm-Luxemburg-Geſellſchaft gewährten Staatsſubvention
von 8 Millionen Franks an die luxemburgiſche Regierung gezahlt.
So lange die Subvention nicht völlig erſtattet iſt, verzichtet die
Deutſche Regierung auf jede Theilnahme an dem aus dem Unter-
nehmen ſich ergebenden Reingewinn. Nach vollſtändiger Rück-
zahlung der Subvention wird der disponible Reſt des Nettoertrages
zu gleichen Theilen zwiſchen Luxemburg und dem Deutſchen Reiche
getheilt 2).

Die obere Leitung der Reichseiſenbahnen-Verwaltung iſt einem
Reichsamt übertragen, welches durch Erlaß v. 27. Mai 1878 von
dem Reichskanzleramt abgezweigt und als eine beſondere, dem
Reichskanzler unmittelbar unterſtellte Centralbehörde conſtituirt
worden iſt 3).

II. Der Kriegsſchatz 4). 1. Aus der von Frankreich ent-

1) Die Grundſätze, nach welchen die Betriebsrechnung aufzuſtellen iſt, ſind
in dem erwähnten Vertrage §. 11 vereinbart. (R.G.Bl. 1872 S. 334.) Her-
vorzuheben iſt hier, daß von dem von der Deutſchen Verwaltung auf die Ver-
beſſerung der Bahn verwendeten Kapital, und zwar vom Tage der Veraus-
gabung ab, 5 Prozent Zinſen den Betriebsausgaben hinzuzurechnen ſind.
2) §. 12 des citirten Vertrages. Nach den bisherigen finanziellen Ergeb-
niſſen des Betriebes der Luxemburgiſchen Eiſenbahnen iſt die Wahrſcheinlich-
keit ſehr gering, daß das Unternehmen dem Reichsfiskus einen Gewinn ab-
werfen wird.
3) Reichsgeſetzbl. 1879 S. 193.
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[204/0214] §. 108. Das active Reichsvermögen. Erneuerung und Vervollſtändigung derſelben ſind bis zum Schluſſe des Etatsjahres 1880/81 ebenfalls rund 5½ Millionen Mark ver- wendet worden. Obwohl dieſe Eiſenbahn mit den im Eigenthum des Reiches ſtehenden wie ein einheitliches Unternehmen verwaltet wird, ſo iſt doch die Rechnungsführung eine geſonderte 1). Von der Netto-Einnahme ſind vorweg zu beſtreiten die an die Wilhelm- Luxemburg-Geſellſchaft zu zahlende Jahrespacht von 2 Mill. Mark und ein Betrag zum Zwecke der Amortiſirung des von der deut- ſchen Verwaltung zur Verbeſſerung der Bahn innerhalb des abge- laufenen Betriebsjahres aufgewendeten Kapitals, deſſen Höhe der- art zu bemeſſen iſt, daß bei jährlicher Fortzahlung des gleichen Betrages die völlige Tilgung bis zum Schluſſe der Pachtzeit er- möglicht wird. Der verbleibende Reſt wird zum vollen Betrage behufs allmäliger Erſtattung der von der Großherzogl. Regierung der Wilhelm-Luxemburg-Geſellſchaft gewährten Staatsſubvention von 8 Millionen Franks an die luxemburgiſche Regierung gezahlt. So lange die Subvention nicht völlig erſtattet iſt, verzichtet die Deutſche Regierung auf jede Theilnahme an dem aus dem Unter- nehmen ſich ergebenden Reingewinn. Nach vollſtändiger Rück- zahlung der Subvention wird der disponible Reſt des Nettoertrages zu gleichen Theilen zwiſchen Luxemburg und dem Deutſchen Reiche getheilt 2). Die obere Leitung der Reichseiſenbahnen-Verwaltung iſt einem Reichsamt übertragen, welches durch Erlaß v. 27. Mai 1878 von dem Reichskanzleramt abgezweigt und als eine beſondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterſtellte Centralbehörde conſtituirt worden iſt 3). II. Der Kriegsſchatz 4). 1. Aus der von Frankreich ent- 1) Die Grundſätze, nach welchen die Betriebsrechnung aufzuſtellen iſt, ſind in dem erwähnten Vertrage §. 11 vereinbart. (R.G.Bl. 1872 S. 334.) Her- vorzuheben iſt hier, daß von dem von der Deutſchen Verwaltung auf die Ver- beſſerung der Bahn verwendeten Kapital, und zwar vom Tage der Veraus- gabung ab, 5 Prozent Zinſen den Betriebsausgaben hinzuzurechnen ſind. 2) §. 12 des citirten Vertrages. Nach den bisherigen finanziellen Ergeb- niſſen des Betriebes der Luxemburgiſchen Eiſenbahnen iſt die Wahrſcheinlich- keit ſehr gering, daß das Unternehmen dem Reichsfiskus einen Gewinn ab- werfen wird. 3) Reichsgeſetzbl. 1879 S. 193. 4) Reichsgeſetz v. 11. Nov. 1871 (R.G.Bl. S. 403). Motive zum

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/214>, abgerufen am 03.05.2024.