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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§ 96. Einleitung.
an den Reichstag 1). In der Session des Reichstages von 1876
fand die zweite Berathung der drei Gesetzentwürfe statt 2)
und nachdem es gelungen war, durch ein Kompromiß die zwischen
dem Bundesrath und dem Reichstag hinsichtlich einiger Bestim-
mungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsge-
setzes bestehenden Differenzen auszugleichen, erhielten diese Gesetz-
entwürfe in 3ter Lesung in der durch die Abmachungen des Kom-
promisses gebotenen Fassung die Zustimmung des Reichstages 3).
Hierauf wurden sie sanctionirt und publizirt; das Gerichtsver-
fassungsg
esetz nebst Einführungsgesetz unter dem Datum des
27. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 41 ff.), die Civilprozeßord-
ordnung
nebst Einführungsgesetz vom 30. Januar 1877 (R.G.Bl.
S. 83 ff.), die Strafprozeßordnung nebst Einführungsgesetz
v. 1. Februar 1877. (R.G.Bl. S. 253 ff.). Als der Zeitpunkt,
an welchem die 3 Gesetze im ganzen Umfange des Reichs gleich-
zeitig in Kraft treten sollten, wurde der 1. Oktober 1879 be-
stimmt 4).

Auf diese 3 Gesetze konnte indeß die im Art. 4 Ziff. 13 der
R.V. vorgesehene Reichsgesetzgebung sich nicht beschränken; sie er-
forderten vielmehr -- theilweise durch ihren eigenen Inhalt --
noch mehrfache Ergänzungen, wenn in Wirklichkeit das gerichtliche
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen
im ganzen Reichsgebiet einheitlich geregelt werden sollte.

Zunächst wurde neben der Civilprozeßordnung und als wich-
tigste Ergänzung derselben der Erlaß einer Konkursordnung
in Aussicht genommen. Ein auf der Preuß. Konk.O. v. 8. Mai
1855 und dem zur Abänderung derselben erlassenen Ges. v. 12.
März 1869 fußender Entwurf wurde auf Grund eines vom Bun-

1) Drucksachen des Reichstages v. 1876 Bd. II. Nro. 8. 9. 10 (auch bei
Hahn a. a. O.)
2) Vgl. über das Gerichtsverf.Gesetz Stenogr. Berichte 1876 Bd. I. S. 135
--165; 175--388; über die Strafprozeß-Ordnung ebendas. S. 392--569; über
die Civilprozeß-Ordnung ebendas. S. 167--175 und 388--392. Alle diese Ver-
handlungen sind auch abgedruckt in den betreffenden "Materialien" von Hahn.
3) Stenogr. Berichte 1876 Bd. II. S. 849--1004.
4) §. 1 des Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. Es wurde vorbehalten, daß
durch Kaiserl. Verordnung unter Zustimmung des Bundesrathes ein früherer
Termin festgesetzt werden, von diesem Vorbehalt wurde aber Seitens der Reichs-
regierung kein Gebrauch gemacht.

§ 96. Einleitung.
an den Reichstag 1). In der Seſſion des Reichstages von 1876
fand die zweite Berathung der drei Geſetzentwürfe ſtatt 2)
und nachdem es gelungen war, durch ein Kompromiß die zwiſchen
dem Bundesrath und dem Reichstag hinſichtlich einiger Beſtim-
mungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfaſſungsge-
ſetzes beſtehenden Differenzen auszugleichen, erhielten dieſe Geſetz-
entwürfe in 3ter Leſung in der durch die Abmachungen des Kom-
promiſſes gebotenen Faſſung die Zuſtimmung des Reichstages 3).
Hierauf wurden ſie ſanctionirt und publizirt; das Gerichtsver-
faſſungsg
eſetz nebſt Einführungsgeſetz unter dem Datum des
27. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 41 ff.), die Civilprozeßord-
ordnung
nebſt Einführungsgeſetz vom 30. Januar 1877 (R.G.Bl.
S. 83 ff.), die Strafprozeßordnung nebſt Einführungsgeſetz
v. 1. Februar 1877. (R.G.Bl. S. 253 ff.). Als der Zeitpunkt,
an welchem die 3 Geſetze im ganzen Umfange des Reichs gleich-
zeitig in Kraft treten ſollten, wurde der 1. Oktober 1879 be-
ſtimmt 4).

Auf dieſe 3 Geſetze konnte indeß die im Art. 4 Ziff. 13 der
R.V. vorgeſehene Reichsgeſetzgebung ſich nicht beſchränken; ſie er-
forderten vielmehr — theilweiſe durch ihren eigenen Inhalt —
noch mehrfache Ergänzungen, wenn in Wirklichkeit das gerichtliche
Verfahren in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten und in Strafſachen
im ganzen Reichsgebiet einheitlich geregelt werden ſollte.

Zunächſt wurde neben der Civilprozeßordnung und als wich-
tigſte Ergänzung derſelben der Erlaß einer Konkursordnung
in Ausſicht genommen. Ein auf der Preuß. Konk.O. v. 8. Mai
1855 und dem zur Abänderung derſelben erlaſſenen Geſ. v. 12.
März 1869 fußender Entwurf wurde auf Grund eines vom Bun-

1) Druckſachen des Reichstages v. 1876 Bd. II. Nro. 8. 9. 10 (auch bei
Hahn a. a. O.)
2) Vgl. über das Gerichtsverf.Geſetz Stenogr. Berichte 1876 Bd. I. S. 135
—165; 175—388; über die Strafprozeß-Ordnung ebendaſ. S. 392—569; über
die Civilprozeß-Ordnung ebendaſ. S. 167—175 und 388—392. Alle dieſe Ver-
handlungen ſind auch abgedruckt in den betreffenden „Materialien“ von Hahn.
3) Stenogr. Berichte 1876 Bd. II. S. 849—1004.
4) §. 1 des Einf.Geſ. zum Gerichtsverf.Geſ. Es wurde vorbehalten, daß
durch Kaiſerl. Verordnung unter Zuſtimmung des Bundesrathes ein früherer
Termin feſtgeſetzt werden, von dieſem Vorbehalt wurde aber Seitens der Reichs-
regierung kein Gebrauch gemacht.
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[11/0021] § 96. Einleitung. an den Reichstag 1). In der Seſſion des Reichstages von 1876 fand die zweite Berathung der drei Geſetzentwürfe ſtatt 2) und nachdem es gelungen war, durch ein Kompromiß die zwiſchen dem Bundesrath und dem Reichstag hinſichtlich einiger Beſtim- mungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfaſſungsge- ſetzes beſtehenden Differenzen auszugleichen, erhielten dieſe Geſetz- entwürfe in 3ter Leſung in der durch die Abmachungen des Kom- promiſſes gebotenen Faſſung die Zuſtimmung des Reichstages 3). Hierauf wurden ſie ſanctionirt und publizirt; das Gerichtsver- faſſungsgeſetz nebſt Einführungsgeſetz unter dem Datum des 27. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 41 ff.), die Civilprozeßord- ordnung nebſt Einführungsgeſetz vom 30. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 83 ff.), die Strafprozeßordnung nebſt Einführungsgeſetz v. 1. Februar 1877. (R.G.Bl. S. 253 ff.). Als der Zeitpunkt, an welchem die 3 Geſetze im ganzen Umfange des Reichs gleich- zeitig in Kraft treten ſollten, wurde der 1. Oktober 1879 be- ſtimmt 4). Auf dieſe 3 Geſetze konnte indeß die im Art. 4 Ziff. 13 der R.V. vorgeſehene Reichsgeſetzgebung ſich nicht beſchränken; ſie er- forderten vielmehr — theilweiſe durch ihren eigenen Inhalt — noch mehrfache Ergänzungen, wenn in Wirklichkeit das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten und in Strafſachen im ganzen Reichsgebiet einheitlich geregelt werden ſollte. Zunächſt wurde neben der Civilprozeßordnung und als wich- tigſte Ergänzung derſelben der Erlaß einer Konkursordnung in Ausſicht genommen. Ein auf der Preuß. Konk.O. v. 8. Mai 1855 und dem zur Abänderung derſelben erlaſſenen Geſ. v. 12. März 1869 fußender Entwurf wurde auf Grund eines vom Bun- 1) Druckſachen des Reichstages v. 1876 Bd. II. Nro. 8. 9. 10 (auch bei Hahn a. a. O.) 2) Vgl. über das Gerichtsverf.Geſetz Stenogr. Berichte 1876 Bd. I. S. 135 —165; 175—388; über die Strafprozeß-Ordnung ebendaſ. S. 392—569; über die Civilprozeß-Ordnung ebendaſ. S. 167—175 und 388—392. Alle dieſe Ver- handlungen ſind auch abgedruckt in den betreffenden „Materialien“ von Hahn. 3) Stenogr. Berichte 1876 Bd. II. S. 849—1004. 4) §. 1 des Einf.Geſ. zum Gerichtsverf.Geſ. Es wurde vorbehalten, daß durch Kaiſerl. Verordnung unter Zuſtimmung des Bundesrathes ein früherer Termin feſtgeſetzt werden, von dieſem Vorbehalt wurde aber Seitens der Reichs- regierung kein Gebrauch gemacht.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/21>, abgerufen am 22.11.2024.