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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 104. Der Gerichtsdienst.
ein festes Gehalt mit Ausschluß von Gebühren beziehen 1) und
daß ihnen zur Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche
aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld
oder Ruhegehalt der Rechtsweg freisteht 2).

d) Die wichtigste Modifikation der allgemeinen Regeln über
das Beamtenverhältniß zu Gunsten der richterlichen Beamten be-
trifft die Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension und
Dienstentlassung 3).

Abgesehen von den Fällen, in welchen die Suspension vom
Amte kraft Gesetzes eintritt, kann ein Richter wider seinen
Willen nur auf Grund einer richterlichen Entscheidung dauernd oder
zeitweise seines Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder
in Ruhestand versetzt werden 4). Das Verfahren zur Herbeiführung
einer solchen richterlichen Entscheidung sowie die Gründe, auf welche
sie gestützt werden kann, müssen im Wege des Gesetzes bestimmt
werden 5).

Hierdurch ist ausgeschlossen, daß ein Richter wider seinen
Willen "im Interesse des Dienstes", d. h. nach Belieben der Ver-
waltungsbehörden oder aus Zweckmäßigkeitsrücksichten versetzt oder
aus dem Dienste entlassen werde; es ist zu jeder Veränderung
seiner dienstlichen Stellung im Wege der Verwaltungsverfügung
seine Einwilligung erforderlich. Eine Ausnahme hiervon ist nur
für den Fall einer Veränderung in der Organisation der Gerichte

1) Ger.Verf.Ges. §. 7. Der Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Ver-
wendungen (siehe oben Bd. I. S. 462 ff.) wird hiervon nicht berührt.
2) Gerichtsverf.Ges. §. 9. Vgl. Bd. I. §. 43.
3) Vgl. Bd. I. §. 44. 45.
4) Gerichtsverf.Ges. §. 8. Abs. 1.
5) ebendas. So lange in einem Bundesstaat ein solches Gesetz nicht er-
lassen ist, bleibt die Geltung des §. 8 suspendirt. Einf.Ges. zum Gerichtsverf.
Ges. §. 13. Diese Bestimmung ist nach ihrer praktischen Bedeutung eine
clausula bajuvarica. Nach dem bayerischen Recht hat die Landesregierung
die Befugniß, im Interesse des Dienstes einen Richter an eine andere Richter-
stelle gleicher Klasse oder zeitweilig oder dauernd in den Ruhestand zu versetzen;
dafür ist dem Richter verfassungsmäßig die Unentziehbarkeit des Titels, Ranges
und vollen Gehaltes auch im Ruhestand gewährleistet. Diese Rechtssätze
sind für Bayern aufrecht erhalten worden, bis im Wege der Landesgesetzgebung
eine Regelung nach dem im Gerichtverf.Gef. §. 8. aufgestellten Prinzip erfolgt.
Vgl. die Verhandlungen der Reichstagskommiss. Protok. II. Les. S. 569 ff.
(Hahn S. 748 ff.) u. S. 758 (Hahn S. 892).
10*

§. 104. Der Gerichtsdienſt.
ein feſtes Gehalt mit Ausſchluß von Gebühren beziehen 1) und
daß ihnen zur Geltendmachung der vermögensrechtlichen Anſprüche
aus ihrem Dienſtverhältniſſe, insbeſondere auf Gehalt, Wartegeld
oder Ruhegehalt der Rechtsweg freiſteht 2).

d) Die wichtigſte Modifikation der allgemeinen Regeln über
das Beamtenverhältniß zu Gunſten der richterlichen Beamten be-
trifft die Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suſpenſion und
Dienſtentlaſſung 3).

Abgeſehen von den Fällen, in welchen die Suſpenſion vom
Amte kraft Geſetzes eintritt, kann ein Richter wider ſeinen
Willen nur auf Grund einer richterlichen Entſcheidung dauernd oder
zeitweiſe ſeines Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder
in Ruheſtand verſetzt werden 4). Das Verfahren zur Herbeiführung
einer ſolchen richterlichen Entſcheidung ſowie die Gründe, auf welche
ſie geſtützt werden kann, müſſen im Wege des Geſetzes beſtimmt
werden 5).

Hierdurch iſt ausgeſchloſſen, daß ein Richter wider ſeinen
Willen „im Intereſſe des Dienſtes“, d. h. nach Belieben der Ver-
waltungsbehörden oder aus Zweckmäßigkeitsrückſichten verſetzt oder
aus dem Dienſte entlaſſen werde; es iſt zu jeder Veränderung
ſeiner dienſtlichen Stellung im Wege der Verwaltungsverfügung
ſeine Einwilligung erforderlich. Eine Ausnahme hiervon iſt nur
für den Fall einer Veränderung in der Organiſation der Gerichte

1) Ger.Verf.Geſ. §. 7. Der Anſpruch auf Erſatz der Auslagen und Ver-
wendungen (ſiehe oben Bd. I. S. 462 ff.) wird hiervon nicht berührt.
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 9. Vgl. Bd. I. §. 43.
3) Vgl. Bd. I. §. 44. 45.
4) Gerichtsverf.Geſ. §. 8. Abſ. 1.
5) ebendaſ. So lange in einem Bundesſtaat ein ſolches Geſetz nicht er-
laſſen iſt, bleibt die Geltung des §. 8 ſuſpendirt. Einf.Geſ. zum Gerichtsverf.
Geſ. §. 13. Dieſe Beſtimmung iſt nach ihrer praktiſchen Bedeutung eine
clausula bajuvarica. Nach dem bayeriſchen Recht hat die Landesregierung
die Befugniß, im Intereſſe des Dienſtes einen Richter an eine andere Richter-
ſtelle gleicher Klaſſe oder zeitweilig oder dauernd in den Ruheſtand zu verſetzen;
dafür iſt dem Richter verfaſſungsmäßig die Unentziehbarkeit des Titels, Ranges
und vollen Gehaltes auch im Ruheſtand gewährleiſtet. Dieſe Rechtsſätze
ſind für Bayern aufrecht erhalten worden, bis im Wege der Landesgeſetzgebung
eine Regelung nach dem im Gerichtverf.Gef. §. 8. aufgeſtellten Prinzip erfolgt.
Vgl. die Verhandlungen der Reichstagskommiſſ. Protok. II. Leſ. S. 569 ff.
(Hahn S. 748 ff.) u. S. 758 (Hahn S. 892).
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[147/0157] §. 104. Der Gerichtsdienſt. ein feſtes Gehalt mit Ausſchluß von Gebühren beziehen 1) und daß ihnen zur Geltendmachung der vermögensrechtlichen Anſprüche aus ihrem Dienſtverhältniſſe, insbeſondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt der Rechtsweg freiſteht 2). d) Die wichtigſte Modifikation der allgemeinen Regeln über das Beamtenverhältniß zu Gunſten der richterlichen Beamten be- trifft die Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suſpenſion und Dienſtentlaſſung 3). Abgeſehen von den Fällen, in welchen die Suſpenſion vom Amte kraft Geſetzes eintritt, kann ein Richter wider ſeinen Willen nur auf Grund einer richterlichen Entſcheidung dauernd oder zeitweiſe ſeines Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruheſtand verſetzt werden 4). Das Verfahren zur Herbeiführung einer ſolchen richterlichen Entſcheidung ſowie die Gründe, auf welche ſie geſtützt werden kann, müſſen im Wege des Geſetzes beſtimmt werden 5). Hierdurch iſt ausgeſchloſſen, daß ein Richter wider ſeinen Willen „im Intereſſe des Dienſtes“, d. h. nach Belieben der Ver- waltungsbehörden oder aus Zweckmäßigkeitsrückſichten verſetzt oder aus dem Dienſte entlaſſen werde; es iſt zu jeder Veränderung ſeiner dienſtlichen Stellung im Wege der Verwaltungsverfügung ſeine Einwilligung erforderlich. Eine Ausnahme hiervon iſt nur für den Fall einer Veränderung in der Organiſation der Gerichte 1) Ger.Verf.Geſ. §. 7. Der Anſpruch auf Erſatz der Auslagen und Ver- wendungen (ſiehe oben Bd. I. S. 462 ff.) wird hiervon nicht berührt. 2) Gerichtsverf.Geſ. §. 9. Vgl. Bd. I. §. 43. 3) Vgl. Bd. I. §. 44. 45. 4) Gerichtsverf.Geſ. §. 8. Abſ. 1. 5) ebendaſ. So lange in einem Bundesſtaat ein ſolches Geſetz nicht er- laſſen iſt, bleibt die Geltung des §. 8 ſuſpendirt. Einf.Geſ. zum Gerichtsverf. Geſ. §. 13. Dieſe Beſtimmung iſt nach ihrer praktiſchen Bedeutung eine clausula bajuvarica. Nach dem bayeriſchen Recht hat die Landesregierung die Befugniß, im Intereſſe des Dienſtes einen Richter an eine andere Richter- ſtelle gleicher Klaſſe oder zeitweilig oder dauernd in den Ruheſtand zu verſetzen; dafür iſt dem Richter verfaſſungsmäßig die Unentziehbarkeit des Titels, Ranges und vollen Gehaltes auch im Ruheſtand gewährleiſtet. Dieſe Rechtsſätze ſind für Bayern aufrecht erhalten worden, bis im Wege der Landesgeſetzgebung eine Regelung nach dem im Gerichtverf.Gef. §. 8. aufgeſtellten Prinzip erfolgt. Vgl. die Verhandlungen der Reichstagskommiſſ. Protok. II. Leſ. S. 569 ff. (Hahn S. 748 ff.) u. S. 758 (Hahn S. 892). 10*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/157>, abgerufen am 22.11.2024.