Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 104. Der Gerichtsdienst. mit den Ersatzbehörden dar (Bd. III. 1. S. 155 ff.) Zur Beschlußfähig-keit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Verwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner; die Beschluß- fassung erfolgt nach Majorität mit Stichentscheid des Vorsitzenden. Gegen die Entscheidungen des Ausschusses über die gegen die Ur- liste erhobenen Einsprachen findet Beschwerde nicht statt 1). Im Uebrigen ist das Verfahren behufs Auswahl der Schöffen von dem Verfahren behufs Auswahl der Geschworenen verschieden. a) Die Schöffenliste. Die Landesjustizverwaltung be- b) Die Geschworenenliste. Die Bildung der Geschwore- die Vertretungen der Communalverbände, event. durch den Amtsrichter. Sämmt- liche Ausführungsges. der Einzelstaaten enthalten die erforderlichen Bestim- mungen. 1) Gerichtsverf.Ges. §. 40. 87. Nur für den Fall, daß der Ausschuß Je- manden trotz erhobener Einsprache auf die Geschworenen-Vorschlagsliste setzt, ist seine Entscheidung nicht endgültig. Siehe unten. 2) Der Amtsrichter zieht das Loos, der Gerichtsschreiber nimmt über die Ausloosung ein Protokoll auf. 3) Gerichtsverf.Ges. §. 42--45. Wird eine außerordentliche Sitzung er-
orderlich, so findet dafür eine besondere Ausloosung statt. ebenda §. 48. §. 104. Der Gerichtsdienſt. mit den Erſatzbehörden dar (Bd. III. 1. S. 155 ff.) Zur Beſchlußfähig-keit des Ausſchuſſes genügt die Anweſenheit des Vorſitzenden, des Verwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner; die Beſchluß- faſſung erfolgt nach Majorität mit Stichentſcheid des Vorſitzenden. Gegen die Entſcheidungen des Ausſchuſſes über die gegen die Ur- liſte erhobenen Einſprachen findet Beſchwerde nicht ſtatt 1). Im Uebrigen iſt das Verfahren behufs Auswahl der Schöffen von dem Verfahren behufs Auswahl der Geſchworenen verſchieden. α) Die Schöffenliſte. Die Landesjuſtizverwaltung be- β) Die Geſchworenenliſte. Die Bildung der Geſchwore- die Vertretungen der Communalverbände, event. durch den Amtsrichter. Sämmt- liche Ausführungsgeſ. der Einzelſtaaten enthalten die erforderlichen Beſtim- mungen. 1) Gerichtsverf.Geſ. §. 40. 87. Nur für den Fall, daß der Ausſchuß Je- manden trotz erhobener Einſprache auf die Geſchworenen-Vorſchlagsliſte ſetzt, iſt ſeine Entſcheidung nicht endgültig. Siehe unten. 2) Der Amtsrichter zieht das Loos, der Gerichtsſchreiber nimmt über die Auslooſung ein Protokoll auf. 3) Gerichtsverf.Geſ. §. 42—45. Wird eine außerordentliche Sitzung er-
orderlich, ſo findet dafür eine beſondere Auslooſung ſtatt. ebenda §. 48. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0143" n="133"/><fw place="top" type="header">§. 104. Der Gerichtsdienſt.</fw><lb/> mit den Erſatzbehörden dar (Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> 1. S. 155 ff.) Zur Beſchlußfähig-<lb/> keit des Ausſchuſſes genügt die Anweſenheit des Vorſitzenden, des<lb/> Verwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner; die Beſchluß-<lb/> faſſung erfolgt nach Majorität mit Stichentſcheid des Vorſitzenden.<lb/> Gegen die Entſcheidungen des Ausſchuſſes über die gegen die Ur-<lb/> liſte erhobenen Einſprachen findet Beſchwerde nicht ſtatt <note place="foot" n="1)">Gerichtsverf.Geſ. §. 40. 87. Nur für den Fall, daß der Ausſchuß Je-<lb/> manden trotz erhobener Einſprache auf die <hi rendition="#g">Geſchworenen</hi>-Vorſchlagsliſte<lb/> ſetzt, iſt ſeine Entſcheidung nicht endgültig. Siehe unten.</note>. Im<lb/> Uebrigen iſt das Verfahren behufs Auswahl der Schöffen von dem<lb/> Verfahren behufs Auswahl der Geſchworenen verſchieden.</p><lb/> <p>α) <hi rendition="#g">Die Schöffenliſte</hi>. Die Landesjuſtizverwaltung be-<lb/> ſtimmt die Zahl der Schöffen, welche für jedes Amtsgericht erfor-<lb/> derlich ſind, in der Art, daß vorausſichtlich Jeder höchſtens zu<lb/> fünf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird (Haupt-<lb/> ſchöffen), ſowie die Zahl derjenigen Perſonen, welche an die Stelle<lb/> wegfallender Schöffen treten (Hülfsſchöffen). Der <hi rendition="#g">Ausſchuß</hi><lb/> wählt aus der berichtigten Urliſte für das nächſte Geſchäftsjahr<lb/> die erforderliche Zahl von Hauptſchöffen und er wählt ferner<lb/> unter den im Sitze des Amtsgerichts oder in deſſen nächſter Um-<lb/> gebung wohnenden Perſonen die Hülfsſchöffen. Die Namen der<lb/> erwählten Hauptſchöffen und Hülfsſchöffen werden bei jedem Amts-<lb/> gericht in geſonderte Verzeichniſſe (<hi rendition="#g">Jahresliſten</hi>) aufgenommen.<lb/> Die Reihenfolge, in welcher die Hauptſchöffen an den einzelnen<lb/> ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch <hi rendition="#g">Aus-<lb/> looſung</hi> in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts beſtimmt <note place="foot" n="2)">Der Amtsrichter zieht das Loos, der Gerichtsſchreiber nimmt über die<lb/> Auslooſung ein Protokoll auf.</note>;<lb/> die Reihenfolge, in welcher die Hülfsſchöffen zum Erſatz herange-<lb/> zogen werden, iſt vom Ausſchuß feſtzuſtellen. Die Tage der ordent-<lb/> lichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr<lb/> im Voraus beſtimmt <note place="foot" n="3)">Gerichtsverf.Geſ. §. 42—45. Wird eine außerordentliche Sitzung er-<lb/> orderlich, ſo findet dafür eine beſondere Auslooſung ſtatt. ebenda §. 48.</note>.</p><lb/> <p>β) Die <hi rendition="#g">Geſchworenenliſte</hi>. Die Bildung der Geſchwore-<lb/> nenliſte unterſcheidet ſich im Weſentlichen dadurch von der Bildung<lb/><note xml:id="seg2pn_14_2" prev="#seg2pn_14_1" place="foot" n="4)">die Vertretungen der Communalverbände, event. durch den Amtsrichter. Sämmt-<lb/> liche Ausführungsgeſ. der Einzelſtaaten enthalten die erforderlichen Beſtim-<lb/> mungen.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [133/0143]
§. 104. Der Gerichtsdienſt.
mit den Erſatzbehörden dar (Bd. III. 1. S. 155 ff.) Zur Beſchlußfähig-
keit des Ausſchuſſes genügt die Anweſenheit des Vorſitzenden, des
Verwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner; die Beſchluß-
faſſung erfolgt nach Majorität mit Stichentſcheid des Vorſitzenden.
Gegen die Entſcheidungen des Ausſchuſſes über die gegen die Ur-
liſte erhobenen Einſprachen findet Beſchwerde nicht ſtatt 1). Im
Uebrigen iſt das Verfahren behufs Auswahl der Schöffen von dem
Verfahren behufs Auswahl der Geſchworenen verſchieden.
α) Die Schöffenliſte. Die Landesjuſtizverwaltung be-
ſtimmt die Zahl der Schöffen, welche für jedes Amtsgericht erfor-
derlich ſind, in der Art, daß vorausſichtlich Jeder höchſtens zu
fünf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird (Haupt-
ſchöffen), ſowie die Zahl derjenigen Perſonen, welche an die Stelle
wegfallender Schöffen treten (Hülfsſchöffen). Der Ausſchuß
wählt aus der berichtigten Urliſte für das nächſte Geſchäftsjahr
die erforderliche Zahl von Hauptſchöffen und er wählt ferner
unter den im Sitze des Amtsgerichts oder in deſſen nächſter Um-
gebung wohnenden Perſonen die Hülfsſchöffen. Die Namen der
erwählten Hauptſchöffen und Hülfsſchöffen werden bei jedem Amts-
gericht in geſonderte Verzeichniſſe (Jahresliſten) aufgenommen.
Die Reihenfolge, in welcher die Hauptſchöffen an den einzelnen
ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Aus-
looſung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts beſtimmt 2);
die Reihenfolge, in welcher die Hülfsſchöffen zum Erſatz herange-
zogen werden, iſt vom Ausſchuß feſtzuſtellen. Die Tage der ordent-
lichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr
im Voraus beſtimmt 3).
β) Die Geſchworenenliſte. Die Bildung der Geſchwore-
nenliſte unterſcheidet ſich im Weſentlichen dadurch von der Bildung
4)
1) Gerichtsverf.Geſ. §. 40. 87. Nur für den Fall, daß der Ausſchuß Je-
manden trotz erhobener Einſprache auf die Geſchworenen-Vorſchlagsliſte
ſetzt, iſt ſeine Entſcheidung nicht endgültig. Siehe unten.
2) Der Amtsrichter zieht das Loos, der Gerichtsſchreiber nimmt über die
Auslooſung ein Protokoll auf.
3) Gerichtsverf.Geſ. §. 42—45. Wird eine außerordentliche Sitzung er-
orderlich, ſo findet dafür eine beſondere Auslooſung ſtatt. ebenda §. 48.
4) die Vertretungen der Communalverbände, event. durch den Amtsrichter. Sämmt-
liche Ausführungsgeſ. der Einzelſtaaten enthalten die erforderlichen Beſtim-
mungen.
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