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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 104. Der Gerichtsdienst.
ten Jahren empfangen haben 1), sowie Dienstboten 2). Das Verbot,
solche Personen zum Gerichtsdienst heranzuziehen, ist kein prozeß-
rechtliches, sondern ein verwaltungs rechtliches; d. h. es ist
ein an die Behörden gerichtetes Verbot, eine solche Person einzu-
berufen (auf die Liste zu setzen); wenn sie aber trotz des Verbotes
an einem Urtheil als Schöffe oder Geschworener mitgewirkt hat,
so begründet dies keine Nichtigkeit desselben. Andrerseits ist das
Verbot von Amtswegen zu berücksichtigen und die Geltendmachung
desselben an keine Frist gebunden.

c) Ungeeignet zur Ausübung des Schöffen- oder Geschwor-
nenamtes wegen eines andern öffentlichen Dienstverhält-
nisses
(sogen. Incompatibilität) sind Minister und Mit-
glieder der Senate der freien Hansestädte; sowie diejenigen Reichs-
beamten und Landesbeamten, welche auf Grund der Gesetze jeder-
zeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können 4); ferner
richterliche Beamte 5), Beamte der Staatsanwaltschaft und gericht-
liche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; sodann Religionsdiener
und Volksschullehrer, und endlich die dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörenden Militärpersonen 6).

Den Einzelstaaten ist es überdies freigestellt, im Wege der
Landesgesetzgebung noch andere "höhere Verwaltungsbeamte" zu
bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen
3)

1) Gerichtsverf.Ges. §. 33. Ziff. 3 §. 85 Abs. 2. Maßgebend für die Feststellung
des Lebensalters, Dauer des Wohnsitzes und den Empfang einer Armenunter-
stützung ist die Zeit der Aufstellung der Urliste. (Siehe unten.)
2) Gerichtsverf.Ges. §. 33 Ziff. 5. §. 85 Abs. 2.
4) Unter diesem Ausdruck lassen sich m. E. die auf Widerruf oder Kün-
digung angestellten Beamten nicht subsumiren. Anderer Ansicht Seuffert
S. 61.
5) Hierunter sind richterliche Justiz beamte zu verstehen, nicht Verwal-
tungsbeamte, welche ein richterliches Nebenamt versehen oder eine Verwaltungs-
jurisdiction ausüben. Vgl. Seuffert S. 25 ff. Keinen Unterschied macht
es aber, ob die richterlichen Beamten an einem ordentlichen Gericht oder an
einem Sondergericht angestellt sind. Vgl. Löwe S. 49 Note 3a.
6) Gerichtsverf.Ges. §. 34. 85 Abs. 2. Ueber den Begriff dieser zuletzt
erwähnten Militairpersonen vgl. §. 38 des Milit.Ges. und dazu die Erörte-
rungen oben Bd. III. 1. S. 244 u. S. 263 Note 3.
3) Nach der canonistisch-scholastischen Redeweise würde man das Verbot
als ein impedimentum impediens tantum bezeichnen können.

§. 104. Der Gerichtsdienſt.
ten Jahren empfangen haben 1), ſowie Dienſtboten 2). Das Verbot,
ſolche Perſonen zum Gerichtsdienſt heranzuziehen, iſt kein prozeß-
rechtliches, ſondern ein verwaltungs rechtliches; d. h. es iſt
ein an die Behörden gerichtetes Verbot, eine ſolche Perſon einzu-
berufen (auf die Liſte zu ſetzen); wenn ſie aber trotz des Verbotes
an einem Urtheil als Schöffe oder Geſchworener mitgewirkt hat,
ſo begründet dies keine Nichtigkeit deſſelben. Andrerſeits iſt das
Verbot von Amtswegen zu berückſichtigen und die Geltendmachung
deſſelben an keine Friſt gebunden.

c) Ungeeignet zur Ausübung des Schöffen- oder Geſchwor-
nenamtes wegen eines andern öffentlichen Dienſtverhält-
niſſes
(ſogen. Incompatibilität) ſind Miniſter und Mit-
glieder der Senate der freien Hanſeſtädte; ſowie diejenigen Reichs-
beamten und Landesbeamten, welche auf Grund der Geſetze jeder-
zeit einſtweilig in den Ruheſtand verſetzt werden können 4); ferner
richterliche Beamte 5), Beamte der Staatsanwaltſchaft und gericht-
liche und polizeiliche Vollſtreckungsbeamte; ſodann Religionsdiener
und Volksſchullehrer, und endlich die dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörenden Militärperſonen 6).

Den Einzelſtaaten iſt es überdies freigeſtellt, im Wege der
Landesgeſetzgebung noch andere „höhere Verwaltungsbeamte“ zu
bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geſchworenen
3)

1) Gerichtsverf.Geſ. §. 33. Ziff. 3 §. 85 Abſ. 2. Maßgebend für die Feſtſtellung
des Lebensalters, Dauer des Wohnſitzes und den Empfang einer Armenunter-
ſtützung iſt die Zeit der Aufſtellung der Urliſte. (Siehe unten.)
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 33 Ziff. 5. §. 85 Abſ. 2.
4) Unter dieſem Ausdruck laſſen ſich m. E. die auf Widerruf oder Kün-
digung angeſtellten Beamten nicht ſubſumiren. Anderer Anſicht Seuffert
S. 61.
5) Hierunter ſind richterliche Juſtiz beamte zu verſtehen, nicht Verwal-
tungsbeamte, welche ein richterliches Nebenamt verſehen oder eine Verwaltungs-
jurisdiction ausüben. Vgl. Seuffert S. 25 ff. Keinen Unterſchied macht
es aber, ob die richterlichen Beamten an einem ordentlichen Gericht oder an
einem Sondergericht angeſtellt ſind. Vgl. Löwe S. 49 Note 3a.
6) Gerichtsverf.Geſ. §. 34. 85 Abſ. 2. Ueber den Begriff dieſer zuletzt
erwähnten Militairperſonen vgl. §. 38 des Milit.Geſ. und dazu die Erörte-
rungen oben Bd. III. 1. S. 244 u. S. 263 Note 3.
3) Nach der canoniſtiſch-ſcholaſtiſchen Redeweiſe würde man das Verbot
als ein impedimentum impediens tantum bezeichnen können.
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[130/0140] §. 104. Der Gerichtsdienſt. ten Jahren empfangen haben 1), ſowie Dienſtboten 2). Das Verbot, ſolche Perſonen zum Gerichtsdienſt heranzuziehen, iſt kein prozeß- rechtliches, ſondern ein verwaltungs rechtliches; d. h. es iſt ein an die Behörden gerichtetes Verbot, eine ſolche Perſon einzu- berufen (auf die Liſte zu ſetzen); wenn ſie aber trotz des Verbotes an einem Urtheil als Schöffe oder Geſchworener mitgewirkt hat, ſo begründet dies keine Nichtigkeit deſſelben. Andrerſeits iſt das Verbot von Amtswegen zu berückſichtigen und die Geltendmachung deſſelben an keine Friſt gebunden. c) Ungeeignet zur Ausübung des Schöffen- oder Geſchwor- nenamtes wegen eines andern öffentlichen Dienſtverhält- niſſes (ſogen. Incompatibilität) ſind Miniſter und Mit- glieder der Senate der freien Hanſeſtädte; ſowie diejenigen Reichs- beamten und Landesbeamten, welche auf Grund der Geſetze jeder- zeit einſtweilig in den Ruheſtand verſetzt werden können 4); ferner richterliche Beamte 5), Beamte der Staatsanwaltſchaft und gericht- liche und polizeiliche Vollſtreckungsbeamte; ſodann Religionsdiener und Volksſchullehrer, und endlich die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militärperſonen 6). Den Einzelſtaaten iſt es überdies freigeſtellt, im Wege der Landesgeſetzgebung noch andere „höhere Verwaltungsbeamte“ zu bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geſchworenen 3) 1) Gerichtsverf.Geſ. §. 33. Ziff. 3 §. 85 Abſ. 2. Maßgebend für die Feſtſtellung des Lebensalters, Dauer des Wohnſitzes und den Empfang einer Armenunter- ſtützung iſt die Zeit der Aufſtellung der Urliſte. (Siehe unten.) 2) Gerichtsverf.Geſ. §. 33 Ziff. 5. §. 85 Abſ. 2. 4) Unter dieſem Ausdruck laſſen ſich m. E. die auf Widerruf oder Kün- digung angeſtellten Beamten nicht ſubſumiren. Anderer Anſicht Seuffert S. 61. 5) Hierunter ſind richterliche Juſtiz beamte zu verſtehen, nicht Verwal- tungsbeamte, welche ein richterliches Nebenamt verſehen oder eine Verwaltungs- jurisdiction ausüben. Vgl. Seuffert S. 25 ff. Keinen Unterſchied macht es aber, ob die richterlichen Beamten an einem ordentlichen Gericht oder an einem Sondergericht angeſtellt ſind. Vgl. Löwe S. 49 Note 3a. 6) Gerichtsverf.Geſ. §. 34. 85 Abſ. 2. Ueber den Begriff dieſer zuletzt erwähnten Militairperſonen vgl. §. 38 des Milit.Geſ. und dazu die Erörte- rungen oben Bd. III. 1. S. 244 u. S. 263 Note 3. 3) Nach der canoniſtiſch-ſcholaſtiſchen Redeweiſe würde man das Verbot als ein impedimentum impediens tantum bezeichnen können.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/140>, abgerufen am 04.05.2024.