Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 103. Die Rechtsanwaltschaft.
der Voruntersuchung wird ein Richter durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts beauftragt 1); als Gerichtsschreiber ist ein dem
Vorstande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter
Rechtsanwalt zuzuziehen 2).

Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel
der Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig 3), für das
Verfahren gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung 4).

3. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts ist das Rechtsmittel
der Berufung zulässig 5). Ueber dasselbe entscheidet der Ehrenge-
richtshof
, welcher aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als
Vorsitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mit-
gliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte 6) besteht. Auf
das Verfahren finden im Allgemeinen die Regeln der Strafproz.-
Ordn. Anwendung 7); die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
werden von der Reichsanwaltschaft wahrgenommen.

4. Die Vollstreckung einer auf Geldstrafe lautenden Entschei-
dung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Ur-
theile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie wird von dem Schrift-
führer des Vorstandes betrieben. Die Geldstrafen fließen zur Kasse
der Kammer 8). Lautet das Urtheil auf Ausschließung von der
Rechtsanwaltschaft, so tritt diese mit der Rechtskraft des Urtheils
ein. Der Schriftführer des Vorstandes hat den Gerichten, bei
welchen der Rechtsanwalt zugelassen war und der Landesjustizver-
waltung hiervon Anzeige zu machen unter Mittheilung einer mit
der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Ab-
schrift der Urtheilsformel 9).

V. Die Gebühren und Auslagen,

welche die Rechts-

1) a. a. O. §. 71.
2) ebend. §. 81.
3) ebenda §. 89; beziehentl. das Reichsgericht §. 98.
4) ebenda §. 91.
5) a. a. O. §. 90 Abs. 1.
6) Sie werden gemäß §§. 62. 63. 133 des Gerichtsverf.Gefetzes bestimmt,
beziehentlich von der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres auf die Dauer
desselben gewählt. R.A.O. §. 90 Abs. 2 u. 3. Die Mitglieder des Ehrengerichts-
hofes können nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. R.A.O. §. 102 Abs. 2.
Ueber die Bestimmung der Stellvertreter siehe §. 90 Abs. 4 u. 5.
7) So wie die in §. 91 citirten Paragraphen der R.A.O.
8) a. a. O. §. 97.
9) a. a. O. §. 96.

§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft.
der Vorunterſuchung wird ein Richter durch den Präſidenten des
Oberlandesgerichts beauftragt 1); als Gerichtsſchreiber iſt ein dem
Vorſtande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter
Rechtsanwalt zuzuziehen 2).

Für die Verhandlung und Entſcheidung über das Rechtsmittel
der Beſchwerde iſt das Oberlandesgericht zuſtändig 3), für das
Verfahren gelten die Vorſchriften der Strafprozeßordnung 4).

3. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts iſt das Rechtsmittel
der Berufung zuläſſig 5). Ueber daſſelbe entſcheidet der Ehrenge-
richtshof
, welcher aus dem Präſidenten des Reichsgerichts als
Vorſitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mit-
gliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte 6) beſteht. Auf
das Verfahren finden im Allgemeinen die Regeln der Strafproz.-
Ordn. Anwendung 7); die Verrichtungen der Staatsanwaltſchaft
werden von der Reichsanwaltſchaft wahrgenommen.

4. Die Vollſtreckung einer auf Geldſtrafe lautenden Entſchei-
dung erfolgt nach den Vorſchriften über die Vollſtreckung der Ur-
theile in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten; ſie wird von dem Schrift-
führer des Vorſtandes betrieben. Die Geldſtrafen fließen zur Kaſſe
der Kammer 8). Lautet das Urtheil auf Ausſchließung von der
Rechtsanwaltſchaft, ſo tritt dieſe mit der Rechtskraft des Urtheils
ein. Der Schriftführer des Vorſtandes hat den Gerichten, bei
welchen der Rechtsanwalt zugelaſſen war und der Landesjuſtizver-
waltung hiervon Anzeige zu machen unter Mittheilung einer mit
der Beſcheinigung der Vollſtreckbarkeit verſehenen beglaubigten Ab-
ſchrift der Urtheilsformel 9).

V. Die Gebühren und Auslagen,

welche die Rechts-

1) a. a. O. §. 71.
2) ebend. §. 81.
3) ebenda §. 89; beziehentl. das Reichsgericht §. 98.
4) ebenda §. 91.
5) a. a. O. §. 90 Abſ. 1.
6) Sie werden gemäß §§. 62. 63. 133 des Gerichtsverf.Gefetzes beſtimmt,
beziehentlich von der Kammer vor Beginn des Geſchäftsjahres auf die Dauer
deſſelben gewählt. R.A.O. §. 90 Abſ. 2 u. 3. Die Mitglieder des Ehrengerichts-
hofes können nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. R.A.O. §. 102 Abſ. 2.
Ueber die Beſtimmung der Stellvertreter ſiehe §. 90 Abſ. 4 u. 5.
7) So wie die in §. 91 citirten Paragraphen der R.A.O.
8) a. a. O. §. 97.
9) a. a. O. §. 96.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0134" n="124"/><fw place="top" type="header">§. 103. Die Rechtsanwalt&#x017F;chaft.</fw><lb/>
der Vorunter&#x017F;uchung wird ein Richter durch den Prä&#x017F;identen des<lb/>
Oberlandesgerichts beauftragt <note place="foot" n="1)">a. a. O. §. 71.</note>; als Gerichts&#x017F;chreiber i&#x017F;t ein dem<lb/>
Vor&#x017F;tande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter<lb/>
Rechtsanwalt zuzuziehen <note place="foot" n="2)">ebend. §. 81.</note>.</p><lb/>
            <p>Für die Verhandlung und Ent&#x017F;cheidung über das Rechtsmittel<lb/>
der Be&#x017F;chwerde i&#x017F;t das Oberlandesgericht zu&#x017F;tändig <note place="foot" n="3)">ebenda §. 89; beziehentl. das Reichsgericht §. 98.</note>, für das<lb/>
Verfahren gelten die Vor&#x017F;chriften der Strafprozeßordnung <note place="foot" n="4)">ebenda §. 91.</note>.</p><lb/>
            <p>3. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts i&#x017F;t das Rechtsmittel<lb/>
der Berufung zulä&#x017F;&#x017F;ig <note place="foot" n="5)">a. a. O. §. 90 Ab&#x017F;. 1.</note>. Ueber da&#x017F;&#x017F;elbe ent&#x017F;cheidet der <hi rendition="#g">Ehrenge-<lb/>
richtshof</hi>, welcher aus dem Prä&#x017F;identen des Reichsgerichts als<lb/>
Vor&#x017F;itzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mit-<lb/>
gliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte <note place="foot" n="6)">Sie werden gemäß §§. 62. 63. 133 des Gerichtsverf.Gefetzes be&#x017F;timmt,<lb/>
beziehentlich von der Kammer vor Beginn des Ge&#x017F;chäftsjahres auf die Dauer<lb/>
de&#x017F;&#x017F;elben gewählt. R.A.O. §. 90 Ab&#x017F;. 2 u. 3. Die Mitglieder des Ehrengerichts-<lb/>
hofes können nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. R.A.O. §. 102 Ab&#x017F;. 2.<lb/>
Ueber die Be&#x017F;timmung der Stellvertreter &#x017F;iehe §. 90 Ab&#x017F;. 4 u. 5.</note> be&#x017F;teht. Auf<lb/>
das Verfahren finden im Allgemeinen die Regeln der Strafproz.-<lb/>
Ordn. Anwendung <note place="foot" n="7)">So wie die in §. 91 citirten Paragraphen der R.A.O.</note>; die Verrichtungen der Staatsanwalt&#x017F;chaft<lb/>
werden von der Reichsanwalt&#x017F;chaft wahrgenommen.</p><lb/>
            <p>4. Die Voll&#x017F;treckung einer auf Geld&#x017F;trafe lautenden Ent&#x017F;chei-<lb/>
dung erfolgt nach den Vor&#x017F;chriften über die Voll&#x017F;treckung der Ur-<lb/>
theile in bürgerlichen Rechts&#x017F;treitigkeiten; &#x017F;ie wird von dem Schrift-<lb/>
führer des Vor&#x017F;tandes betrieben. Die Geld&#x017F;trafen fließen zur Ka&#x017F;&#x017F;e<lb/>
der Kammer <note place="foot" n="8)">a. a. O. §. 97.</note>. Lautet das Urtheil auf Aus&#x017F;chließung von der<lb/>
Rechtsanwalt&#x017F;chaft, &#x017F;o tritt die&#x017F;e mit der Rechtskraft des Urtheils<lb/>
ein. Der Schriftführer des Vor&#x017F;tandes hat den Gerichten, bei<lb/>
welchen der Rechtsanwalt zugela&#x017F;&#x017F;en war und der Landesju&#x017F;tizver-<lb/>
waltung hiervon Anzeige zu machen unter Mittheilung einer mit<lb/>
der Be&#x017F;cheinigung der Voll&#x017F;treckbarkeit ver&#x017F;ehenen beglaubigten Ab-<lb/>
&#x017F;chrift der Urtheilsformel <note place="foot" n="9)">a. a. O. §. 96.</note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Die Gebühren und Auslagen</hi>,</head>
            <p>welche die Rechts-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[124/0134] §. 103. Die Rechtsanwaltſchaft. der Vorunterſuchung wird ein Richter durch den Präſidenten des Oberlandesgerichts beauftragt 1); als Gerichtsſchreiber iſt ein dem Vorſtande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter Rechtsanwalt zuzuziehen 2). Für die Verhandlung und Entſcheidung über das Rechtsmittel der Beſchwerde iſt das Oberlandesgericht zuſtändig 3), für das Verfahren gelten die Vorſchriften der Strafprozeßordnung 4). 3. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts iſt das Rechtsmittel der Berufung zuläſſig 5). Ueber daſſelbe entſcheidet der Ehrenge- richtshof, welcher aus dem Präſidenten des Reichsgerichts als Vorſitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mit- gliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte 6) beſteht. Auf das Verfahren finden im Allgemeinen die Regeln der Strafproz.- Ordn. Anwendung 7); die Verrichtungen der Staatsanwaltſchaft werden von der Reichsanwaltſchaft wahrgenommen. 4. Die Vollſtreckung einer auf Geldſtrafe lautenden Entſchei- dung erfolgt nach den Vorſchriften über die Vollſtreckung der Ur- theile in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten; ſie wird von dem Schrift- führer des Vorſtandes betrieben. Die Geldſtrafen fließen zur Kaſſe der Kammer 8). Lautet das Urtheil auf Ausſchließung von der Rechtsanwaltſchaft, ſo tritt dieſe mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Der Schriftführer des Vorſtandes hat den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt zugelaſſen war und der Landesjuſtizver- waltung hiervon Anzeige zu machen unter Mittheilung einer mit der Beſcheinigung der Vollſtreckbarkeit verſehenen beglaubigten Ab- ſchrift der Urtheilsformel 9). V. Die Gebühren und Auslagen, welche die Rechts- 1) a. a. O. §. 71. 2) ebend. §. 81. 3) ebenda §. 89; beziehentl. das Reichsgericht §. 98. 4) ebenda §. 91. 5) a. a. O. §. 90 Abſ. 1. 6) Sie werden gemäß §§. 62. 63. 133 des Gerichtsverf.Gefetzes beſtimmt, beziehentlich von der Kammer vor Beginn des Geſchäftsjahres auf die Dauer deſſelben gewählt. R.A.O. §. 90 Abſ. 2 u. 3. Die Mitglieder des Ehrengerichts- hofes können nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. R.A.O. §. 102 Abſ. 2. Ueber die Beſtimmung der Stellvertreter ſiehe §. 90 Abſ. 4 u. 5. 7) So wie die in §. 91 citirten Paragraphen der R.A.O. 8) a. a. O. §. 97. 9) a. a. O. §. 96.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/134
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/134>, abgerufen am 21.11.2024.