Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 102. Die Staatsanwaltschaft. der Staatsanwaltschaft aller Bundesstaaten seinen AnweisungenFolge zu leisten 1). 2. Den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Ober- 3. Dasselbe gilt von einem andern ähnlichen Falle. Da die 1) Ger.Verf.Ges. §. 147 Abs. 2. 2) Gerichtsverf.Ges. §. 148 Ziff. 3. 3) Vgl. jedoch hinsichtlich der Leitung der Staatsanwaltschaften durch die Landesjustizverwaltungen in den Gerichtsgemeinschafts-Bezirken oben S. 103. Note 1. 4) Motive S. 163 a. E. (Hahn S. 148.)
§. 102. Die Staatsanwaltſchaft. der Staatsanwaltſchaft aller Bundesſtaaten ſeinen AnweiſungenFolge zu leiſten 1). 2. Den erſten Beamten der Staatsanwaltſchaft bei den Ober- 3. Daſſelbe gilt von einem andern ähnlichen Falle. Da die 1) Ger.Verf.Geſ. §. 147 Abſ. 2. 2) Gerichtsverf.Geſ. §. 148 Ziff. 3. 3) Vgl. jedoch hinſichtlich der Leitung der Staatsanwaltſchaften durch die Landesjuſtizverwaltungen in den Gerichtsgemeinſchafts-Bezirken oben S. 103. Note 1. 4) Motive S. 163 a. E. (Hahn S. 148.)
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§. 102. Die Staatsanwaltſchaft.
der Staatsanwaltſchaft aller Bundesſtaaten ſeinen Anweiſungen
Folge zu leiſten 1).
2. Den erſten Beamten der Staatsanwaltſchaft bei den Ober-
landesgerichten und den Landgerichten ſteht das Recht der Aufſicht
und Leitung hinſichtlich aller Beamten der Staatsanwaltſchaft
ihres Bezirks zu 2). Inſoweit nun der Bezirk eines Land-
gerichts oder Oberlandesgerichts aus Gebieten mehrerer Bundes-
ſtaaten beſteht, erſtreckt ſich dieſe Zuſtändigkeit und die mit ihr
verbundene Befugniß, dienſtliche Anweiſungen und Befehle zu er-
theilen, über die Behörden und Beamten dieſer verſchiedenen
Staatsgebiete, und es tritt daher hinſichtlich der Einheit und Ge-
ſchloſſenheit der Staatsanwaltſchaft mit Einſchluß der Amtsanwälte
und der Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienſtes an die Stelle
des Staates der Gerichtsbezirk. Die durch das Gerichts-
verfaſſungsgeſetz erforderten und vertragsmäßig begründeten Ge-
richtsgemeinſchaften modifiziren nicht nur die Ausübung des den
einzelnen Bundesſtaaten zuſtehenden Rechts der Gerichtsverwal-
tung, ſondern zugleich auch die Ausübung derjenigen Hoheitsrechte,
welche durch die Thätigkeit der Staatsanwaltſchaft verwirklicht
werden, und es zeigt ſich auch auf dieſem Gebiete, auf welchem
die Einzelſtaatsgewalt ſo wenig als möglich eingeſchränkt worden
iſt, die Wirkung des bundesſtaatlichen Verhältniſſes, welches die
Deutſchen Staaten zu einer höheren Einheit verbindet 3).
3. Daſſelbe gilt von einem andern ähnlichen Falle. Da die
örtliche Zuſtändigkeit der Beamten der Staatsanwaltſchaft durch
die örtliche Zuſtändigkeit des Gerichts beſtimmt wird, für welches
ſie beſtellt ſind, ſo ſteht die Verfolgung einer ſtrafbaren Handlung
nur der Staatsanwaltſchaft desjenigen Gerichts zu, bei welchem
nach den Vorſchriften der Strafprozeßordnung der Gerichtsſtand
begründet iſt 4). Können ſich nun die Beamten der Staatsanwalt-
ſchaft verſchiedener Bundesſtaaten nicht darüber einigen, wer
von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, ſo entſcheidet der
1) Ger.Verf.Geſ. §. 147 Abſ. 2.
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 148 Ziff. 3.
3) Vgl. jedoch hinſichtlich der Leitung der Staatsanwaltſchaften durch die
Landesjuſtizverwaltungen in den Gerichtsgemeinſchafts-Bezirken oben S. 103.
Note 1.
4) Motive S. 163 a. E. (Hahn S. 148.)
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