Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Festungen und Kriegshäfen.
und einheitlicher Verwaltung durch Organe des Deutschen
Reiches erklärt 1). Der Kaiser ernennt den Gouverneur und den
Kommandanten nebst dem dazu gehörigen Stabe 2); die Territorial-
staaten stellen nach Maßgabe des Etats das übrige Personal.
Alle diese im Reichsdienste verwendeten Offiziere, Aerzte und Be-
amten werden für den Kaiser verpflichtet. Für die dienstlichen
Verhältnisse sind die Preuß. Dienstvorschriften maßgebend; ebenso
für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. s. w. zu
den Besatzungstruppen 3). Die gesammten persönlichen und
sächlichen Ausgabepositionen, einschließl. die festen Dotirungen für
Artillerie und Fortifikation, finden in dem Preußischen Milit.-
Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der
auf Rechnung des Bayerischen Etats fallende Antheil 4) in Abrech-
nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal-
tung der gesammten Etatssumme führt das Preuß. Kriegsmi-
nisterium durch Vermittlung der Intendantur des XIV. Armee-
korps 5).

6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgesetzgebung keine
Bestimmung als die im Art. 53 Abs. 2 der R.V. enthaltene: "Der
Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen". Durch
Kaiserl. Kab. Ordre v. 15. Febr. 1873 6) ist diesen beiden Häfen
die Eigenschaft von Festungen beigelegt und bestimmt worden, daß
dieselben in allen militairischen und territorialen Beziehungen mit
alleiniger Ausnahme der Ersatz- und Landwehr-Angelegenheiten von
der Kaiserl. Admiralität ressortiren.


1) Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der bestehenden Eigenthumsver-
hältnisse.
2) Bestehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz,
den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju-
tanten.
3) Hauptprotok. Art. II--IV. Ulm gehört zur Ingenieur- und Festungs-
Inspektion Mainz.
4) Nämlich 2/7 der Gesammtsumme.
5) Hauptprotok. Art. VIII.
6) Marine-V.Bl. S. 37.

Die Feſtungen und Kriegshäfen.
und einheitlicher Verwaltung durch Organe des Deutſchen
Reiches erklärt 1). Der Kaiſer ernennt den Gouverneur und den
Kommandanten nebſt dem dazu gehörigen Stabe 2); die Territorial-
ſtaaten ſtellen nach Maßgabe des Etats das übrige Perſonal.
Alle dieſe im Reichsdienſte verwendeten Offiziere, Aerzte und Be-
amten werden für den Kaiſer verpflichtet. Für die dienſtlichen
Verhältniſſe ſind die Preuß. Dienſtvorſchriften maßgebend; ebenſo
für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. ſ. w. zu
den Beſatzungstruppen 3). Die geſammten perſönlichen und
ſächlichen Ausgabepoſitionen, einſchließl. die feſten Dotirungen für
Artillerie und Fortifikation, finden in dem Preußiſchen Milit.-
Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der
auf Rechnung des Bayeriſchen Etats fallende Antheil 4) in Abrech-
nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal-
tung der geſammten Etatsſumme führt das Preuß. Kriegsmi-
niſterium durch Vermittlung der Intendantur des XIV. Armee-
korps 5).

6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgeſetzgebung keine
Beſtimmung als die im Art. 53 Abſ. 2 der R.V. enthaltene: „Der
Kieler Hafen und der Jadehafen ſind Reichskriegshäfen“. Durch
Kaiſerl. Kab. Ordre v. 15. Febr. 1873 6) iſt dieſen beiden Häfen
die Eigenſchaft von Feſtungen beigelegt und beſtimmt worden, daß
dieſelben in allen militairiſchen und territorialen Beziehungen mit
alleiniger Ausnahme der Erſatz- und Landwehr-Angelegenheiten von
der Kaiſerl. Admiralität reſſortiren.


1) Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der beſtehenden Eigenthumsver-
hältniſſe.
2) Beſtehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz,
den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju-
tanten.
3) Hauptprotok. Art. II—IV. Ulm gehört zur Ingenieur- und Feſtungs-
Inſpektion Mainz.
4) Nämlich 2/7 der Geſammtſumme.
5) Hauptprotok. Art. VIII.
6) Marine-V.Bl. S. 37.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0088" n="78"/><fw place="top" type="header">Die Fe&#x017F;tungen und Kriegshäfen.</fw><lb/><hi rendition="#g">und einheitlicher Verwaltung</hi> durch Organe des Deut&#x017F;chen<lb/>
Reiches erklärt <note place="foot" n="1)">Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der be&#x017F;tehenden Eigenthumsver-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;e.</note>. Der <hi rendition="#g">Kai&#x017F;er</hi> ernennt den Gouverneur und den<lb/>
Kommandanten neb&#x017F;t dem dazu gehörigen Stabe <note place="foot" n="2)">Be&#x017F;tehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz,<lb/>
den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju-<lb/>
tanten.</note>; die Territorial-<lb/>
&#x017F;taaten &#x017F;tellen nach Maßgabe des Etats das übrige Per&#x017F;onal.<lb/>
Alle die&#x017F;e im Reichsdien&#x017F;te verwendeten Offiziere, Aerzte und Be-<lb/>
amten werden für den Kai&#x017F;er verpflichtet. Für die dien&#x017F;tlichen<lb/>
Verhältni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;ind die Preuß. Dien&#x017F;tvor&#x017F;chriften maßgebend; eben&#x017F;o<lb/>
für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. &#x017F;. w. zu<lb/>
den Be&#x017F;atzungstruppen <note place="foot" n="3)">Hauptprotok. Art. <hi rendition="#aq">II&#x2014;IV.</hi> Ulm gehört zur Ingenieur- und Fe&#x017F;tungs-<lb/>
In&#x017F;pektion <hi rendition="#g">Mainz</hi>.</note>. Die <hi rendition="#g">ge&#x017F;ammten</hi> per&#x017F;önlichen und<lb/>
&#x017F;ächlichen Ausgabepo&#x017F;itionen, ein&#x017F;chließl. die fe&#x017F;ten Dotirungen für<lb/>
Artillerie und Fortifikation, finden in dem <hi rendition="#g">Preußi&#x017F;chen</hi> Milit.-<lb/>
Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der<lb/>
auf Rechnung des Bayeri&#x017F;chen Etats fallende Antheil <note place="foot" n="4)">Nämlich 2/7 der Ge&#x017F;ammt&#x017F;umme.</note> in Abrech-<lb/>
nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal-<lb/>
tung der <hi rendition="#g">ge&#x017F;ammten</hi> Etats&#x017F;umme führt das Preuß. Kriegsmi-<lb/>
ni&#x017F;terium durch Vermittlung der Intendantur des <hi rendition="#aq">XIV.</hi> Armee-<lb/>
korps <note place="foot" n="5)">Hauptprotok. Art. <hi rendition="#aq">VIII.</hi></note>.</p><lb/>
            <p>6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsge&#x017F;etzgebung keine<lb/>
Be&#x017F;timmung als die im Art. 53 Ab&#x017F;. 2 der R.V. enthaltene: &#x201E;Der<lb/>
Kieler Hafen und der Jadehafen &#x017F;ind Reichskriegshäfen&#x201C;. Durch<lb/>
Kai&#x017F;erl. Kab. Ordre v. 15. Febr. 1873 <note place="foot" n="6)">Marine-V.Bl. S. 37.</note> i&#x017F;t die&#x017F;en beiden Häfen<lb/>
die Eigen&#x017F;chaft von Fe&#x017F;tungen beigelegt und be&#x017F;timmt worden, daß<lb/>
die&#x017F;elben in allen militairi&#x017F;chen und territorialen Beziehungen mit<lb/>
alleiniger Ausnahme der Er&#x017F;atz- und Landwehr-Angelegenheiten von<lb/>
der Kai&#x017F;erl. Admiralität re&#x017F;&#x017F;ortiren.</p>
          </div>
        </div><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[78/0088] Die Feſtungen und Kriegshäfen. und einheitlicher Verwaltung durch Organe des Deutſchen Reiches erklärt 1). Der Kaiſer ernennt den Gouverneur und den Kommandanten nebſt dem dazu gehörigen Stabe 2); die Territorial- ſtaaten ſtellen nach Maßgabe des Etats das übrige Perſonal. Alle dieſe im Reichsdienſte verwendeten Offiziere, Aerzte und Be- amten werden für den Kaiſer verpflichtet. Für die dienſtlichen Verhältniſſe ſind die Preuß. Dienſtvorſchriften maßgebend; ebenſo für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. ſ. w. zu den Beſatzungstruppen 3). Die geſammten perſönlichen und ſächlichen Ausgabepoſitionen, einſchließl. die feſten Dotirungen für Artillerie und Fortifikation, finden in dem Preußiſchen Milit.- Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der auf Rechnung des Bayeriſchen Etats fallende Antheil 4) in Abrech- nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal- tung der geſammten Etatsſumme führt das Preuß. Kriegsmi- niſterium durch Vermittlung der Intendantur des XIV. Armee- korps 5). 6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgeſetzgebung keine Beſtimmung als die im Art. 53 Abſ. 2 der R.V. enthaltene: „Der Kieler Hafen und der Jadehafen ſind Reichskriegshäfen“. Durch Kaiſerl. Kab. Ordre v. 15. Febr. 1873 6) iſt dieſen beiden Häfen die Eigenſchaft von Feſtungen beigelegt und beſtimmt worden, daß dieſelben in allen militairiſchen und territorialen Beziehungen mit alleiniger Ausnahme der Erſatz- und Landwehr-Angelegenheiten von der Kaiſerl. Admiralität reſſortiren. 1) Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der beſtehenden Eigenthumsver- hältniſſe. 2) Beſtehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz, den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju- tanten. 3) Hauptprotok. Art. II—IV. Ulm gehört zur Ingenieur- und Feſtungs- Inſpektion Mainz. 4) Nämlich 2/7 der Geſammtſumme. 5) Hauptprotok. Art. VIII. 6) Marine-V.Bl. S. 37.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/88
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/88>, abgerufen am 24.11.2024.