Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.Die Festungen und Kriegshäfen. und einheitlicher Verwaltung durch Organe des DeutschenReiches erklärt 1). Der Kaiser ernennt den Gouverneur und den Kommandanten nebst dem dazu gehörigen Stabe 2); die Territorial- staaten stellen nach Maßgabe des Etats das übrige Personal. Alle diese im Reichsdienste verwendeten Offiziere, Aerzte und Be- amten werden für den Kaiser verpflichtet. Für die dienstlichen Verhältnisse sind die Preuß. Dienstvorschriften maßgebend; ebenso für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. s. w. zu den Besatzungstruppen 3). Die gesammten persönlichen und sächlichen Ausgabepositionen, einschließl. die festen Dotirungen für Artillerie und Fortifikation, finden in dem Preußischen Milit.- Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der auf Rechnung des Bayerischen Etats fallende Antheil 4) in Abrech- nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal- tung der gesammten Etatssumme führt das Preuß. Kriegsmi- nisterium durch Vermittlung der Intendantur des XIV. Armee- korps 5). 6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgesetzgebung keine 1) Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der bestehenden Eigenthumsver- hältnisse. 2) Bestehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz, den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju- tanten. 3) Hauptprotok. Art. II--IV. Ulm gehört zur Ingenieur- und Festungs- Inspektion Mainz. 4) Nämlich 2/7 der Gesammtsumme. 5) Hauptprotok. Art. VIII. 6) Marine-V.Bl. S. 37.
Die Feſtungen und Kriegshäfen. und einheitlicher Verwaltung durch Organe des DeutſchenReiches erklärt 1). Der Kaiſer ernennt den Gouverneur und den Kommandanten nebſt dem dazu gehörigen Stabe 2); die Territorial- ſtaaten ſtellen nach Maßgabe des Etats das übrige Perſonal. Alle dieſe im Reichsdienſte verwendeten Offiziere, Aerzte und Be- amten werden für den Kaiſer verpflichtet. Für die dienſtlichen Verhältniſſe ſind die Preuß. Dienſtvorſchriften maßgebend; ebenſo für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. ſ. w. zu den Beſatzungstruppen 3). Die geſammten perſönlichen und ſächlichen Ausgabepoſitionen, einſchließl. die feſten Dotirungen für Artillerie und Fortifikation, finden in dem Preußiſchen Milit.- Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der auf Rechnung des Bayeriſchen Etats fallende Antheil 4) in Abrech- nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal- tung der geſammten Etatsſumme führt das Preuß. Kriegsmi- niſterium durch Vermittlung der Intendantur des XIV. Armee- korps 5). 6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgeſetzgebung keine 1) Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der beſtehenden Eigenthumsver- hältniſſe. 2) Beſtehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz, den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju- tanten. 3) Hauptprotok. Art. II—IV. Ulm gehört zur Ingenieur- und Feſtungs- Inſpektion Mainz. 4) Nämlich 2/7 der Geſammtſumme. 5) Hauptprotok. Art. VIII. 6) Marine-V.Bl. S. 37.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0088" n="78"/><fw place="top" type="header">Die Feſtungen und Kriegshäfen.</fw><lb/><hi rendition="#g">und einheitlicher Verwaltung</hi> durch Organe des Deutſchen<lb/> Reiches erklärt <note place="foot" n="1)">Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der beſtehenden Eigenthumsver-<lb/> hältniſſe.</note>. Der <hi rendition="#g">Kaiſer</hi> ernennt den Gouverneur und den<lb/> Kommandanten nebſt dem dazu gehörigen Stabe <note place="foot" n="2)">Beſtehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz,<lb/> den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju-<lb/> tanten.</note>; die Territorial-<lb/> ſtaaten ſtellen nach Maßgabe des Etats das übrige Perſonal.<lb/> Alle dieſe im Reichsdienſte verwendeten Offiziere, Aerzte und Be-<lb/> amten werden für den Kaiſer verpflichtet. Für die dienſtlichen<lb/> Verhältniſſe ſind die Preuß. Dienſtvorſchriften maßgebend; ebenſo<lb/> für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. ſ. w. zu<lb/> den Beſatzungstruppen <note place="foot" n="3)">Hauptprotok. Art. <hi rendition="#aq">II—IV.</hi> Ulm gehört zur Ingenieur- und Feſtungs-<lb/> Inſpektion <hi rendition="#g">Mainz</hi>.</note>. Die <hi rendition="#g">geſammten</hi> perſönlichen und<lb/> ſächlichen Ausgabepoſitionen, einſchließl. die feſten Dotirungen für<lb/> Artillerie und Fortifikation, finden in dem <hi rendition="#g">Preußiſchen</hi> Milit.-<lb/> Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der<lb/> auf Rechnung des Bayeriſchen Etats fallende Antheil <note place="foot" n="4)">Nämlich 2/7 der Geſammtſumme.</note> in Abrech-<lb/> nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal-<lb/> tung der <hi rendition="#g">geſammten</hi> Etatsſumme führt das Preuß. Kriegsmi-<lb/> niſterium durch Vermittlung der Intendantur des <hi rendition="#aq">XIV.</hi> Armee-<lb/> korps <note place="foot" n="5)">Hauptprotok. Art. <hi rendition="#aq">VIII.</hi></note>.</p><lb/> <p>6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgeſetzgebung keine<lb/> Beſtimmung als die im Art. 53 Abſ. 2 der R.V. enthaltene: „Der<lb/> Kieler Hafen und der Jadehafen ſind Reichskriegshäfen“. Durch<lb/> Kaiſerl. Kab. Ordre v. 15. Febr. 1873 <note place="foot" n="6)">Marine-V.Bl. S. 37.</note> iſt dieſen beiden Häfen<lb/> die Eigenſchaft von Feſtungen beigelegt und beſtimmt worden, daß<lb/> dieſelben in allen militairiſchen und territorialen Beziehungen mit<lb/> alleiniger Ausnahme der Erſatz- und Landwehr-Angelegenheiten von<lb/> der Kaiſerl. Admiralität reſſortiren.</p> </div> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [78/0088]
Die Feſtungen und Kriegshäfen.
und einheitlicher Verwaltung durch Organe des Deutſchen
Reiches erklärt 1). Der Kaiſer ernennt den Gouverneur und den
Kommandanten nebſt dem dazu gehörigen Stabe 2); die Territorial-
ſtaaten ſtellen nach Maßgabe des Etats das übrige Perſonal.
Alle dieſe im Reichsdienſte verwendeten Offiziere, Aerzte und Be-
amten werden für den Kaiſer verpflichtet. Für die dienſtlichen
Verhältniſſe ſind die Preuß. Dienſtvorſchriften maßgebend; ebenſo
für das Verhältniß des Gouverneurs, Kommandanten u. ſ. w. zu
den Beſatzungstruppen 3). Die geſammten perſönlichen und
ſächlichen Ausgabepoſitionen, einſchließl. die feſten Dotirungen für
Artillerie und Fortifikation, finden in dem Preußiſchen Milit.-
Etat des Reichshaushalts-Etats Aufnahme in der Art, daß der
auf Rechnung des Bayeriſchen Etats fallende Antheil 4) in Abrech-
nung gebracht und in letzterem vorgetragen wird. Die Verwal-
tung der geſammten Etatsſumme führt das Preuß. Kriegsmi-
niſterium durch Vermittlung der Intendantur des XIV. Armee-
korps 5).
6. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgeſetzgebung keine
Beſtimmung als die im Art. 53 Abſ. 2 der R.V. enthaltene: „Der
Kieler Hafen und der Jadehafen ſind Reichskriegshäfen“. Durch
Kaiſerl. Kab. Ordre v. 15. Febr. 1873 6) iſt dieſen beiden Häfen
die Eigenſchaft von Feſtungen beigelegt und beſtimmt worden, daß
dieſelben in allen militairiſchen und territorialen Beziehungen mit
alleiniger Ausnahme der Erſatz- und Landwehr-Angelegenheiten von
der Kaiſerl. Admiralität reſſortiren.
1) Vorbehaltl. der Territorialhoheit und der beſtehenden Eigenthumsver-
hältniſſe.
2) Beſtehend aus dem Artillerie-Offizier und dem Ingenieur vom Platz,
den Platzmajoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernements-Adju-
tanten.
3) Hauptprotok. Art. II—IV. Ulm gehört zur Ingenieur- und Feſtungs-
Inſpektion Mainz.
4) Nämlich 2/7 der Geſammtſumme.
5) Hauptprotok. Art. VIII.
6) Marine-V.Bl. S. 37.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |