Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. Die Voraussetzungen, unter denen das Militair zur Aufrecht- §. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. Die staatsrechtlichen Regeln über Festungen und Kriegshäfen 1. Den Ausgangspunkt bildet der Satz, daß den Einzelstaaten "Die territorialen Souveränetätsrechte sollen durch Die Festungen und Kriegshäfen sind demnach integrirende 1) Württemb. Regierungsbl. 1878 S. 125. (Auch abgedruckt im Mil.V.Bl.
S. 101.) Die Einführung ist erfolgt "in Vollzug des Art. 10 der Mil.Konv." §. 82. Die Feſtungen und Kriegshäfen. Die Vorausſetzungen, unter denen das Militair zur Aufrecht- §. 82. Die Feſtungen und Kriegshäfen. Die ſtaatsrechtlichen Regeln über Feſtungen und Kriegshäfen 1. Den Ausgangspunkt bildet der Satz, daß den Einzelſtaaten „Die territorialen Souveränetätsrechte ſollen durch Die Feſtungen und Kriegshäfen ſind demnach integrirende 1) Württemb. Regierungsbl. 1878 S. 125. (Auch abgedruckt im Mil.V.Bl.
S. 101.) Die Einführung iſt erfolgt „in Vollzug des Art. 10 der Mil.Konv.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0082" n="72"/> <fw place="top" type="header">§. 82. Die Feſtungen und Kriegshäfen.</fw><lb/> <p>Die Vorausſetzungen, unter denen das Militair zur Aufrecht-<lb/> haltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit einſchreiten<lb/> und von den Waffen Gebrauch machen darf, ſowie die übrigen<lb/> Fälle, in denen Waffengewalt Seitens des Militairs angewendet<lb/> werden darf, ſind normirt in der <hi rendition="#g">Preuß</hi>. Verordn. zur Aufrecht-<lb/> haltung der öffentlichen Ordnung ꝛc. vom 17. Aug. 1835 und in<lb/> dem <hi rendition="#g">Preuß</hi>. Geſ. vom 20. März 1837. Beide Geſetze ſind auch<lb/> in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> durch Erlaß vom 27. Mai 1878 eingeführt<lb/> worden <note place="foot" n="1)">Württemb. Regierungsbl. 1878 S. 125. (Auch abgedruckt im Mil.V.Bl.<lb/> S. 101.) Die Einführung iſt erfolgt „in Vollzug des Art. 10 der Mil.Konv.“</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 82. <hi rendition="#b">Die Feſtungen und Kriegshäfen.</hi></head><lb/> <p>Die ſtaatsrechtlichen Regeln über Feſtungen und Kriegshäfen<lb/> im Bundesgebiete erhalten dadurch einen eigenthümlichen Charakter,<lb/> daß hier nicht blos die Grundſätze über die Militairverfaſſung,<lb/> ſondern auch diejenigen über die Gebietshoheit in Betracht kommen<lb/> und daß dadurch das Rechtsverhältniß zwiſchen dem Reich und den<lb/> Einzelſtaaten beſtimmt wird. Die in der Reichsverfaſſung enthal-<lb/> tenen Vorſchriften ſind ſehr unvollſtändig und bedürfen in ver-<lb/> ſchiedenen Richtungen der Ergänzung.</p><lb/> <p>1. Den Ausgangspunkt bildet der Satz, daß den Einzelſtaaten<lb/> an den Feſtungen und Kriegshäfen die Gebietshoheit in dem Um-<lb/> fange zukommt, welcher oben Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 20 ff. dargelegt worden<lb/> iſt. Alle in der Landeshoheit begründeten Rechte ſtehen ihnen ſo-<lb/> weit zu, als ſie nicht durch Reichsgeſetze entzogen oder beſchränkt<lb/> ſind, insbeſondere Gerichtsbarkeit, Polizeigewalt und Beſteuerungs-<lb/> recht. Eine direkte Anerkennung hat dies, wenn auch nicht in der<lb/> R.V. ſelbſt, ſo doch in der gleichzeitig mit ihr abgefaßten Militair-<lb/> Konvention mit Sachſen Art. 8 erhalten, woſelbſt es heißt:</p><lb/> <p>„Die <hi rendition="#g">territorialen Souveränetätsrechte</hi> ſollen durch<lb/> dieſe Beſtimmung ebenſowenig wie die ferner geltenden Privatbeſitz-<lb/> verhältniſſe eine Aenderung erleiden.“</p><lb/> <p>Die Feſtungen und Kriegshäfen ſind demnach integrirende<lb/> Beſtandtheile der Gebiete der Einzelſtaaten, und das Reich iſt nicht<lb/> befugt, dieſelben der Landeshoheit der Einzelſtaaten zu entziehen.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [72/0082]
§. 82. Die Feſtungen und Kriegshäfen.
Die Vorausſetzungen, unter denen das Militair zur Aufrecht-
haltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit einſchreiten
und von den Waffen Gebrauch machen darf, ſowie die übrigen
Fälle, in denen Waffengewalt Seitens des Militairs angewendet
werden darf, ſind normirt in der Preuß. Verordn. zur Aufrecht-
haltung der öffentlichen Ordnung ꝛc. vom 17. Aug. 1835 und in
dem Preuß. Geſ. vom 20. März 1837. Beide Geſetze ſind auch
in Württemberg durch Erlaß vom 27. Mai 1878 eingeführt
worden 1).
§. 82. Die Feſtungen und Kriegshäfen.
Die ſtaatsrechtlichen Regeln über Feſtungen und Kriegshäfen
im Bundesgebiete erhalten dadurch einen eigenthümlichen Charakter,
daß hier nicht blos die Grundſätze über die Militairverfaſſung,
ſondern auch diejenigen über die Gebietshoheit in Betracht kommen
und daß dadurch das Rechtsverhältniß zwiſchen dem Reich und den
Einzelſtaaten beſtimmt wird. Die in der Reichsverfaſſung enthal-
tenen Vorſchriften ſind ſehr unvollſtändig und bedürfen in ver-
ſchiedenen Richtungen der Ergänzung.
1. Den Ausgangspunkt bildet der Satz, daß den Einzelſtaaten
an den Feſtungen und Kriegshäfen die Gebietshoheit in dem Um-
fange zukommt, welcher oben Bd. I §. 20 ff. dargelegt worden
iſt. Alle in der Landeshoheit begründeten Rechte ſtehen ihnen ſo-
weit zu, als ſie nicht durch Reichsgeſetze entzogen oder beſchränkt
ſind, insbeſondere Gerichtsbarkeit, Polizeigewalt und Beſteuerungs-
recht. Eine direkte Anerkennung hat dies, wenn auch nicht in der
R.V. ſelbſt, ſo doch in der gleichzeitig mit ihr abgefaßten Militair-
Konvention mit Sachſen Art. 8 erhalten, woſelbſt es heißt:
„Die territorialen Souveränetätsrechte ſollen durch
dieſe Beſtimmung ebenſowenig wie die ferner geltenden Privatbeſitz-
verhältniſſe eine Aenderung erleiden.“
Die Feſtungen und Kriegshäfen ſind demnach integrirende
Beſtandtheile der Gebiete der Einzelſtaaten, und das Reich iſt nicht
befugt, dieſelben der Landeshoheit der Einzelſtaaten zu entziehen.
1) Württemb. Regierungsbl. 1878 S. 125. (Auch abgedruckt im Mil.V.Bl.
S. 101.) Die Einführung iſt erfolgt „in Vollzug des Art. 10 der Mil.Konv.“
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