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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
das Landheer und die Festungen, unter Mitwirkung des Bundes-
ausschusses für das Seewesen hinsichtlich des für die Marine er-
forderlichen Ersatzes, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Ver-
hältniß der Bevölkerung vertheilt.

Der für das Bayerische Kontingent erforderliche Bedarf an
Rekruten wird formell vom König von Bayern bestimmt; materiell
sind hiefür aber die vom Kaiser für das Bundesheer gegebenen
Vorschriften maßgebend. Es ist dies eine Folge des erwähnten,
im Art. 58 der R.V. sanctionirten Prinzips.

2. Den Maßstab für die Vertheilung des Ersatzbedarfs bildet
die Bevölkerung. Die Größe derselben wird nach dem Resul-
tat der vorhergegangenen auf Anordnung des Reiches vorgenom-
menen Volkszählung ermittelt. Hiebei kommen natürlich nur die
Reichsangehörigen in Betracht, da Ausländer (Reichsfremde) in
Deutschland nicht wehrpflichtig sind; dagegen ist die Staats an-
gehörigkeit für die Feststellung der Bevölkerungszahl nicht von Be-
lang, da für die Erfüllung der Militärpflicht nicht die Staatsan-
gehörigkeit, sondern der dauernde Aufenthalt entscheidend ist 1).

Von dieser ortsanwesenden reichsangehörigen Bevölkerung wer-
den sodann in Abzug gebracht die im aktiven Dienst befindlichen
Militairpersonen 2). Der Ersatzbedarf für die Marine wird nach
Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung ver-
theilt 3) und die für die Marine ausgehobenen Mannschaften sind
in ihren Aushebungsbezirken auf die Gestellung zum Landheere in
Abrechnung zu bringen 4). Auf die Quote des Ersatzbedarfes,
welche nach diesen Regeln auf jeden Staat entfällt, werden die-
jenigen Mannschaften angerechnet, welche aus den Gebietstheilen
des Staates innerhalb des letztverflossenen Kalenderjahres freiwillig
in den Militairdienst eingetreten sind 5).


Dieses Verfahren ist bei allen Kontingenten mit Ausnahme des Bayerischen zu
beobachten. Vgl. Wehrordnung I §. 50 und Heerordnung I §. 1.
1) Wehrgesetz §. 9 Abs. 2. Siehe unten §. 88 sub. II.
2) Milit.Ges. §. 9 Abs. 1.
3) Auf diejenigen Bundesstaaten, in welchen Militairpflichtige der see-
männischen Bevölkerung vorhanden sind, erfolgt daher die Ersatzvertheilung
nach Land- und seemännischer Bevölkerung getrennt. W.O. I §. 41 Ziff. 4.
4) R.V. Art. 53 Abs. 5. Milit.Ges. §. 9 Abs. 1.
5) Mil.Ges. §. 9 Abs. 1. W.O. I §. 52 Ziff. 3. Um diesen Satz in Ein-
klang zu bringen mit dem Grundsatz, daß die Einjährig-Freiwilligen auf die
4*

§. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
das Landheer und die Feſtungen, unter Mitwirkung des Bundes-
ausſchuſſes für das Seeweſen hinſichtlich des für die Marine er-
forderlichen Erſatzes, auf die einzelnen Bundesſtaaten nach dem Ver-
hältniß der Bevölkerung vertheilt.

Der für das Bayeriſche Kontingent erforderliche Bedarf an
Rekruten wird formell vom König von Bayern beſtimmt; materiell
ſind hiefür aber die vom Kaiſer für das Bundesheer gegebenen
Vorſchriften maßgebend. Es iſt dies eine Folge des erwähnten,
im Art. 58 der R.V. ſanctionirten Prinzips.

2. Den Maßſtab für die Vertheilung des Erſatzbedarfs bildet
die Bevölkerung. Die Größe derſelben wird nach dem Reſul-
tat der vorhergegangenen auf Anordnung des Reiches vorgenom-
menen Volkszählung ermittelt. Hiebei kommen natürlich nur die
Reichsangehörigen in Betracht, da Ausländer (Reichsfremde) in
Deutſchland nicht wehrpflichtig ſind; dagegen iſt die Staats an-
gehörigkeit für die Feſtſtellung der Bevölkerungszahl nicht von Be-
lang, da für die Erfüllung der Militärpflicht nicht die Staatsan-
gehörigkeit, ſondern der dauernde Aufenthalt entſcheidend iſt 1).

Von dieſer ortsanweſenden reichsangehörigen Bevölkerung wer-
den ſodann in Abzug gebracht die im aktiven Dienſt befindlichen
Militairperſonen 2). Der Erſatzbedarf für die Marine wird nach
Maßgabe der vorhandenen ſeemänniſchen Bevölkerung ver-
theilt 3) und die für die Marine ausgehobenen Mannſchaften ſind
in ihren Aushebungsbezirken auf die Geſtellung zum Landheere in
Abrechnung zu bringen 4). Auf die Quote des Erſatzbedarfes,
welche nach dieſen Regeln auf jeden Staat entfällt, werden die-
jenigen Mannſchaften angerechnet, welche aus den Gebietstheilen
des Staates innerhalb des letztverfloſſenen Kalenderjahres freiwillig
in den Militairdienſt eingetreten ſind 5).


Dieſes Verfahren iſt bei allen Kontingenten mit Ausnahme des Bayeriſchen zu
beobachten. Vgl. Wehrordnung I §. 50 und Heerordnung I §. 1.
1) Wehrgeſetz §. 9 Abſ. 2. Siehe unten §. 88 sub. II.
2) Milit.Geſ. §. 9 Abſ. 1.
3) Auf diejenigen Bundesſtaaten, in welchen Militairpflichtige der ſee-
männiſchen Bevölkerung vorhanden ſind, erfolgt daher die Erſatzvertheilung
nach Land- und ſeemänniſcher Bevölkerung getrennt. W.O. I §. 41 Ziff. 4.
4) R.V. Art. 53 Abſ. 5. Milit.Geſ. §. 9 Abſ. 1.
5) Mil.Geſ. §. 9 Abſ. 1. W.O. I §. 52 Ziff. 3. Um dieſen Satz in Ein-
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[51/0061] §. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. das Landheer und die Feſtungen, unter Mitwirkung des Bundes- ausſchuſſes für das Seeweſen hinſichtlich des für die Marine er- forderlichen Erſatzes, auf die einzelnen Bundesſtaaten nach dem Ver- hältniß der Bevölkerung vertheilt. Der für das Bayeriſche Kontingent erforderliche Bedarf an Rekruten wird formell vom König von Bayern beſtimmt; materiell ſind hiefür aber die vom Kaiſer für das Bundesheer gegebenen Vorſchriften maßgebend. Es iſt dies eine Folge des erwähnten, im Art. 58 der R.V. ſanctionirten Prinzips. 2. Den Maßſtab für die Vertheilung des Erſatzbedarfs bildet die Bevölkerung. Die Größe derſelben wird nach dem Reſul- tat der vorhergegangenen auf Anordnung des Reiches vorgenom- menen Volkszählung ermittelt. Hiebei kommen natürlich nur die Reichsangehörigen in Betracht, da Ausländer (Reichsfremde) in Deutſchland nicht wehrpflichtig ſind; dagegen iſt die Staats an- gehörigkeit für die Feſtſtellung der Bevölkerungszahl nicht von Be- lang, da für die Erfüllung der Militärpflicht nicht die Staatsan- gehörigkeit, ſondern der dauernde Aufenthalt entſcheidend iſt 1). Von dieſer ortsanweſenden reichsangehörigen Bevölkerung wer- den ſodann in Abzug gebracht die im aktiven Dienſt befindlichen Militairperſonen 2). Der Erſatzbedarf für die Marine wird nach Maßgabe der vorhandenen ſeemänniſchen Bevölkerung ver- theilt 3) und die für die Marine ausgehobenen Mannſchaften ſind in ihren Aushebungsbezirken auf die Geſtellung zum Landheere in Abrechnung zu bringen 4). Auf die Quote des Erſatzbedarfes, welche nach dieſen Regeln auf jeden Staat entfällt, werden die- jenigen Mannſchaften angerechnet, welche aus den Gebietstheilen des Staates innerhalb des letztverfloſſenen Kalenderjahres freiwillig in den Militairdienſt eingetreten ſind 5). 1) 1) Wehrgeſetz §. 9 Abſ. 2. Siehe unten §. 88 sub. II. 2) Milit.Geſ. §. 9 Abſ. 1. 3) Auf diejenigen Bundesſtaaten, in welchen Militairpflichtige der ſee- männiſchen Bevölkerung vorhanden ſind, erfolgt daher die Erſatzvertheilung nach Land- und ſeemänniſcher Bevölkerung getrennt. W.O. I §. 41 Ziff. 4. 4) R.V. Art. 53 Abſ. 5. Milit.Geſ. §. 9 Abſ. 1. 5) Mil.Geſ. §. 9 Abſ. 1. W.O. I §. 52 Ziff. 3. Um dieſen Satz in Ein- klang zu bringen mit dem Grundſatz, daß die Einjährig-Freiwilligen auf die 1) Dieſes Verfahren iſt bei allen Kontingenten mit Ausnahme des Bayeriſchen zu beobachten. Vgl. Wehrordnung I §. 50 und Heerordnung I §. 1. 4*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/61>, abgerufen am 21.11.2024.