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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
er neue Bauten und Anlagen nicht herstellen darf; wenn er dessen-
ungeachtet mit Genehmigung der Kommandantur dies thut, so
kann er daraus nicht nochmalige Entschädigungs-Ansprüche herleiten,
sondern er trägt die Gefahr der im Falle der Armirung eintreten-
den Nothwendigkeit zur Wiederbeseitigung der Anlagen. Der Ent-
schädigungs-Anspruch ist daher begründet für alle Bauten und
Anlagen im dritten Rayon -- falls deren Beseitigung verlangt
wird --, da für die gesetzlichen Beschränkungen im 3. Rayon Ent-
schädigung nicht gewährt wird 1); und ferner für alle Bauten und
Anlagen in den andern Rayons, wenn dieselben bei Absteckung der
Rayonlinien schon vorhanden waren; denn die Entschädigung wird
nur gewährt für das Verbot, neue Bauten und Anlagen herzu-
stellen und Veränderungen des Terrains vorzunehmen, nicht für
die möglicher Weise nothwendig werdende Demolirung bereits vor-
handener Bauten und Anlagen. Eine Entschädigung kann dagegen
nicht verlangt werden für solche Bauten in neuen Rayons, welche
erst nach erfolgter Absteckung der Rayonlinien errichtet worden sind
entweder im ersten oder zweiten Rayon oder in einem Zwischen-
rayon oder auch auf einem Terrain, welches in Folge des Neu-
oder Verstärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in einen
strengeren Rayon fällt 2).

Die Feststellung der Entschädigung für Demolirung erfolgt
nach denselben Regeln wie die Ermittlung der Entschädigung für
die gesetzlichen Rayonbeschränkungen. Sie soll so bald als mög-
lich stattfinden, spätestens sofort nach Aufhebung des Armirungs-
zustandes der Festung. Die Entschädigung wird nicht baar aus-
gezahlt, sondern das Reich stellt -- wie bei der Vergütung für
Kriegsleistungen -- Anerkenntnisse über die Entschädigungs-
summe aus, welche vom ersten Tage des auf die stattgefundene
Zerstörung oder Entziehung folgenden Monates bis zur Auszah-
lung mit fünf Procent jährlich verzinst wird 3).

4. Von der Entschädigung zu unterscheiden sind die Kosten
der Demolirung und Beseitigung. Zwar gilt für beide insofern
der gleiche Rechtssatz, als das Reich die Kosten der Beseitigung

1) §. 38 Abs. 1.
2) §. 44 Abs. 5 Ziff. 2.
3) §. 44 Abs. 3 u. 4.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
er neue Bauten und Anlagen nicht herſtellen darf; wenn er deſſen-
ungeachtet mit Genehmigung der Kommandantur dies thut, ſo
kann er daraus nicht nochmalige Entſchädigungs-Anſprüche herleiten,
ſondern er trägt die Gefahr der im Falle der Armirung eintreten-
den Nothwendigkeit zur Wiederbeſeitigung der Anlagen. Der Ent-
ſchädigungs-Anſpruch iſt daher begründet für alle Bauten und
Anlagen im dritten Rayon — falls deren Beſeitigung verlangt
wird —, da für die geſetzlichen Beſchränkungen im 3. Rayon Ent-
ſchädigung nicht gewährt wird 1); und ferner für alle Bauten und
Anlagen in den andern Rayons, wenn dieſelben bei Abſteckung der
Rayonlinien ſchon vorhanden waren; denn die Entſchädigung wird
nur gewährt für das Verbot, neue Bauten und Anlagen herzu-
ſtellen und Veränderungen des Terrains vorzunehmen, nicht für
die möglicher Weiſe nothwendig werdende Demolirung bereits vor-
handener Bauten und Anlagen. Eine Entſchädigung kann dagegen
nicht verlangt werden für ſolche Bauten in neuen Rayons, welche
erſt nach erfolgter Abſteckung der Rayonlinien errichtet worden ſind
entweder im erſten oder zweiten Rayon oder in einem Zwiſchen-
rayon oder auch auf einem Terrain, welches in Folge des Neu-
oder Verſtärkungsbaues einer ſchon beſtehenden Feſtung in einen
ſtrengeren Rayon fällt 2).

Die Feſtſtellung der Entſchädigung für Demolirung erfolgt
nach denſelben Regeln wie die Ermittlung der Entſchädigung für
die geſetzlichen Rayonbeſchränkungen. Sie ſoll ſo bald als mög-
lich ſtattfinden, ſpäteſtens ſofort nach Aufhebung des Armirungs-
zuſtandes der Feſtung. Die Entſchädigung wird nicht baar aus-
gezahlt, ſondern das Reich ſtellt — wie bei der Vergütung für
Kriegsleiſtungen — Anerkenntniſſe über die Entſchädigungs-
ſumme aus, welche vom erſten Tage des auf die ſtattgefundene
Zerſtörung oder Entziehung folgenden Monates bis zur Auszah-
lung mit fünf Procent jährlich verzinst wird 3).

4. Von der Entſchädigung zu unterſcheiden ſind die Koſten
der Demolirung und Beſeitigung. Zwar gilt für beide inſofern
der gleiche Rechtsſatz, als das Reich die Koſten der Beſeitigung

1) §. 38 Abſ. 1.
2) §. 44 Abſ. 5 Ziff. 2.
3) §. 44 Abſ. 3 u. 4.
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[395/0405] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. er neue Bauten und Anlagen nicht herſtellen darf; wenn er deſſen- ungeachtet mit Genehmigung der Kommandantur dies thut, ſo kann er daraus nicht nochmalige Entſchädigungs-Anſprüche herleiten, ſondern er trägt die Gefahr der im Falle der Armirung eintreten- den Nothwendigkeit zur Wiederbeſeitigung der Anlagen. Der Ent- ſchädigungs-Anſpruch iſt daher begründet für alle Bauten und Anlagen im dritten Rayon — falls deren Beſeitigung verlangt wird —, da für die geſetzlichen Beſchränkungen im 3. Rayon Ent- ſchädigung nicht gewährt wird 1); und ferner für alle Bauten und Anlagen in den andern Rayons, wenn dieſelben bei Abſteckung der Rayonlinien ſchon vorhanden waren; denn die Entſchädigung wird nur gewährt für das Verbot, neue Bauten und Anlagen herzu- ſtellen und Veränderungen des Terrains vorzunehmen, nicht für die möglicher Weiſe nothwendig werdende Demolirung bereits vor- handener Bauten und Anlagen. Eine Entſchädigung kann dagegen nicht verlangt werden für ſolche Bauten in neuen Rayons, welche erſt nach erfolgter Abſteckung der Rayonlinien errichtet worden ſind entweder im erſten oder zweiten Rayon oder in einem Zwiſchen- rayon oder auch auf einem Terrain, welches in Folge des Neu- oder Verſtärkungsbaues einer ſchon beſtehenden Feſtung in einen ſtrengeren Rayon fällt 2). Die Feſtſtellung der Entſchädigung für Demolirung erfolgt nach denſelben Regeln wie die Ermittlung der Entſchädigung für die geſetzlichen Rayonbeſchränkungen. Sie ſoll ſo bald als mög- lich ſtattfinden, ſpäteſtens ſofort nach Aufhebung des Armirungs- zuſtandes der Feſtung. Die Entſchädigung wird nicht baar aus- gezahlt, ſondern das Reich ſtellt — wie bei der Vergütung für Kriegsleiſtungen — Anerkenntniſſe über die Entſchädigungs- ſumme aus, welche vom erſten Tage des auf die ſtattgefundene Zerſtörung oder Entziehung folgenden Monates bis zur Auszah- lung mit fünf Procent jährlich verzinst wird 3). 4. Von der Entſchädigung zu unterſcheiden ſind die Koſten der Demolirung und Beſeitigung. Zwar gilt für beide inſofern der gleiche Rechtsſatz, als das Reich die Koſten der Beſeitigung 1) §. 38 Abſ. 1. 2) §. 44 Abſ. 5 Ziff. 2. 3) §. 44 Abſ. 3 u. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/405>, abgerufen am 22.11.2024.