Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. (d. h. Nutzung) anzusehen sind 1), während das sechste Prozentzur Amortisation dient d. h. als Vergütung für die eingetretene Verminderung der Vermögenssubstanz gilt. In demselben Ver- hältniß wird daher die Rente zu vertheilen sein, wenn an dem Grundstück das Recht an der Substanz und das Recht auf die Nutzungen verschiedenen Subjekten zustehen. V. Besondere Vorschriften für den Fall der Armi- rung. 1. Inhalt der besonderen Verpflichtungen. 2. Die Geltendmachung dieser Verpflichtung erfolgt Sobald die Freilegung des Festungsrayons von der Kom- 1) Ges. §. 36 Abs. 3. 2) Ges. §. 43. 3) ebendas.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. (d. h. Nutzung) anzuſehen ſind 1), während das ſechſte Prozentzur Amortiſation dient d. h. als Vergütung für die eingetretene Verminderung der Vermögensſubſtanz gilt. In demſelben Ver- hältniß wird daher die Rente zu vertheilen ſein, wenn an dem Grundſtück das Recht an der Subſtanz und das Recht auf die Nutzungen verſchiedenen Subjekten zuſtehen. V. Beſondere Vorſchriften für den Fall der Armi- rung. 1. Inhalt der beſonderen Verpflichtungen. 2. Die Geltendmachung dieſer Verpflichtung erfolgt Sobald die Freilegung des Feſtungsrayons von der Kom- 1) Geſ. §. 36 Abſ. 3. 2) Geſ. §. 43. 3) ebendaſ.
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
(d. h. Nutzung) anzuſehen ſind 1), während das ſechſte Prozent
zur Amortiſation dient d. h. als Vergütung für die eingetretene
Verminderung der Vermögensſubſtanz gilt. In demſelben Ver-
hältniß wird daher die Rente zu vertheilen ſein, wenn an dem
Grundſtück das Recht an der Subſtanz und das Recht auf die
Nutzungen verſchiedenen Subjekten zuſtehen.
V. Beſondere Vorſchriften für den Fall der Armi-
rung.
1. Inhalt der beſonderen Verpflichtungen.
Wenn die Armirung permanenter Befeſtigungen angeordnet wird,
ſo treten zu den in non faciendo beſtehenden Eigenthumsbeſchrän-
kungen Verpflichtungen zu einem poſitiven Thun hinzu. Die Be-
ſitzer der in den Rayons belegenen Grundſtücke ſind nämlich ver-
pflichtet zur Niederlegung von allen vorhandenen baulichen oder
ſonſtigen Anlagen, zur Wegſchaffung von Materialien-Vorräthen,
zur Beſeitigung von Pflanzungen und zur Einſtellung des Ge-
werbebetriebes 2).
2. Die Geltendmachung dieſer Verpflichtung erfolgt
mittelſt einer Aufforderung der Kommandantur, welche an die
Grundbeſitzer entweder ſchriftlich oder durch öffentliche Bekannt-
machung zu richten iſt und in welcher die Friſt angegeben wird,
innerhalb deren der Aufforderung genügt werden ſoll. Wenn ein
Beſitzer dieſer Aufforderung nicht Folge leiſtet, ſo kann er durch
adminiſtrative Zwangsmaßregeln hierzu angehalten werden 3). „Ad-
miniſtrative“ Maßregeln ſtehen im Gegenſatz ſowohl zu gericht-
lichen als auch zu militairiſchen und bedeuten ein Einſchreiten der
Civilbehörden. Die Kommandantur hat alſo die Ortspolizeibehörde
und erforderlichen Falles die höhere Verwaltungsbehörde zu requi-
riren, damit dieſe Behörden einen Zwang gegen die Beſitzer der
Grundſtücke zur Anwendung bringen.
Sobald die Freilegung des Feſtungsrayons von der Kom-
mandantur angeordnet wird, hat die letztere vor der Beſeitigung
der baulichen und ſonſtigen Anlagen, Pflanzungen u. dgl. eine
1) Geſ. §. 36 Abſ. 3.
2) Geſ. §. 43.
3) ebendaſ.
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