Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. worden sind. Die Entscheidung der Frage, ob die Bauten oderAnlagen unzulässig sind, steht der Militairbehörde ausschließlich zu 1). Gegen die Verfügung der Kommandantur, welche die Besei- Wenn der Besitzer die Beseitigung der Anlage unterläßt, so 5. Die Kommandanturen und Ortsbehörden und deren Organe Eine allgemeine Revision der Bauten und Anlagen 1) Gesetz §. 32. 2) §. 29 Abs. 2. §. 32. Soweit nicht die Beseitigung bereits vorhandener Anlagen, sondern die Fortsetzung ihrer Herstellung in Frage steht, hat der Rekurs keinen Suspensiveffect. 3) Eine solche Maßregel hat nicht den rechtlichen Charakter einer Strafe, sondern ist lediglich die Exekution eines verbindlichen Verwaltungsbefehls. Daher findet die dreimonatliche Verjährung, welche für die Strafverfolgung von Uebertretungen gilt, zwar auf Rayonkontraventionen, nicht aber auf die zwangsweise Beseitigung der Anlagen Anwendung. Vgl. auch die Instruktion zu §. 32. 4) §. 33 Abs. 1 und 2. 5) §. 33 Abs. 3.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. worden ſind. Die Entſcheidung der Frage, ob die Bauten oderAnlagen unzuläſſig ſind, ſteht der Militairbehörde ausſchließlich zu 1). Gegen die Verfügung der Kommandantur, welche die Beſei- Wenn der Beſitzer die Beſeitigung der Anlage unterläßt, ſo 5. Die Kommandanturen und Ortsbehörden und deren Organe Eine allgemeine Reviſion der Bauten und Anlagen 1) Geſetz §. 32. 2) §. 29 Abſ. 2. §. 32. Soweit nicht die Beſeitigung bereits vorhandener Anlagen, ſondern die Fortſetzung ihrer Herſtellung in Frage ſteht, hat der Rekurs keinen Suſpenſiveffect. 3) Eine ſolche Maßregel hat nicht den rechtlichen Charakter einer Strafe, ſondern iſt lediglich die Exekution eines verbindlichen Verwaltungsbefehls. Daher findet die dreimonatliche Verjährung, welche für die Strafverfolgung von Uebertretungen gilt, zwar auf Rayonkontraventionen, nicht aber auf die zwangsweiſe Beſeitigung der Anlagen Anwendung. Vgl. auch die Inſtruktion zu §. 32. 4) §. 33 Abſ. 1 und 2. 5) §. 33 Abſ. 3.
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
worden ſind. Die Entſcheidung der Frage, ob die Bauten oder
Anlagen unzuläſſig ſind, ſteht der Militairbehörde ausſchließlich zu 1).
Gegen die Verfügung der Kommandantur, welche die Beſei-
tigung der Anlage ꝛc. anordnet, ſteht dem Beſitzer binnen einer
Friſt von 4 Wochen der Rekurs an die R.-Rayon-Kommiſſion zu.
In dieſem Falle hat der Rekurs Suſpenſiveffect; die Anordnung
der Kommandantur wird erſt vollſtreckbar, wenn ſie von der R.-
Rayonkommiſſion beſtätigt worden iſt oder wenn die Friſt für
Einlegung des Rekurſes abgelaufen iſt 2).
Wenn der Beſitzer die Beſeitigung der Anlage unterläßt, ſo
erfolgt dieſelbe nöthigenfalls auf Antrag der Kommandantur durch
die Ortspolizeibehörde auf Koſten des Beſitzers 3).
5. Die Kommandanturen und Ortsbehörden und deren Organe
ſind befugt behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen
und die Benutzung von Grundſtücken in den Rayons, in den Stun-
den von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags den Zutritt zu
allen Privat- und öffentlichen Grundſtücken in den Rayons zu ver-
langen. Organe der Kommandantur ſind die Ingenieur-Offiziere
vom Platz, Poſten-Offiziere und Wallmeiſter 4). Falls der Zu-
tritt etwa verweigert werden ſollte, ſo iſt er von der Ortspolizei-
Behörde nach Maßgabe der ihr nach den Landesgeſetzen zuſtehen-
den Machtmittel zu erzwingen.
Eine allgemeine Reviſion der Bauten und Anlagen
in allen Rayons erfolgt alljährlich einmal durch die Kommandan-
tur oder ihre Organe unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde und
des Gemeindevorſtandes 5).
1) Geſetz §. 32.
2) §. 29 Abſ. 2. §. 32. Soweit nicht die Beſeitigung bereits vorhandener
Anlagen, ſondern die Fortſetzung ihrer Herſtellung in Frage ſteht, hat
der Rekurs keinen Suſpenſiveffect.
3) Eine ſolche Maßregel hat nicht den rechtlichen Charakter einer Strafe,
ſondern iſt lediglich die Exekution eines verbindlichen Verwaltungsbefehls.
Daher findet die dreimonatliche Verjährung, welche für die Strafverfolgung
von Uebertretungen gilt, zwar auf Rayonkontraventionen, nicht aber auf die
zwangsweiſe Beſeitigung der Anlagen Anwendung. Vgl. auch die Inſtruktion
zu §. 32.
4) §. 33 Abſ. 1 und 2.
5) §. 33 Abſ. 3.
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