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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.

Die Bauart der einzelnen Häuser, sowie die Aufführung
von Gebäuden auf dem zwischen den Straßen liegenden Terrain
unterliegt in keiner Hinsicht einer Beschränkung 1).

Absolute Verbote bestehen für den 3. Rayon überhaupt nicht.

2. Im zweiten Rayon und folglich auch im ersten gelten
folgende Beschränkungen:

a) Ganz unzulässig sind alle Massivkonstruktionen von Ge-
bäuden oder Gebäudetheilen (ausgenommen Feuerungsanlagen und
Fundamente, die das umliegende Terrain nicht über 30 Centi-
meter, im ersten Rayon nicht über 15 Centim. überragen); ferner
jede Art von Gewölbebauten, sowie Eindeckungen von Kelleranla-
gen mit steinerner und eiserner Konstruktion; endlich die Anlage
von bleibenden Ziegel- und Kalköfen, sowie überhaupt von mas-
siven zu Fabrik- und sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmten
Oefen von größeren Abmessungen 3).

b) Alle andern Gebäude, sowie massive Dampfschornsteine
dürfen nur mit Genehmigung der Kommandantur errichtet werden.
Die Genehmigung darf jedoch nicht versagt werden, wenn die Ge-
bäude den im Gesetz § 15 B Ziff. 3 unter a) bis c) aufgeführten
Bedingungen entsprechen, beziehentl. wenn die Höhe der Dampf-
schornsteine 20 Meter nicht überragt. Außerdem ist die Genehmi-
gung der Kommandantur erforderlich zur Anlage von Beerdigungs-
plätzen, von Grabhügeln von mehr als 50 Centimeter Höhe und
von größeren Denkmälern 4).

3. Im einfachen Zwischenrayon gelten dieselben Be-
schränkungen wie im zweiten Rayon; indeß kann unter besonde-
ren
Verhältnissen die Herstellung massiver Bauten und gewölbter
Anlagen gestattet werden. Ob die Genehmigung hierzu zu erthei-
len ist oder nicht, ist ganz in das Ermessen der Militairbehörde
gestellt 5). Gebäude, welche mit Genehmigung der Kommandantur
2)

1) Vgl. den Kommissionsbericht des Reichstages S. 8.
3) §. 15 A Ziff. 1--3.
4) d. h. "Denkmäler aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50
Centim. über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Stärke haben
als 15 Centim. für Stein, bezügl. 2 Centimeter für Eisen." §. 15 B Ziff. 2
und dazu die Erläuterung in der Instruction.
5) Nach der Instruction soll diese Genehmigung nur dann ertheilt werden,
2) d. h. im Gegensatz zu Feldziegelöfen. Vgl. Kommissionsbericht a. a. O.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.

Die Bauart der einzelnen Häuſer, ſowie die Aufführung
von Gebäuden auf dem zwiſchen den Straßen liegenden Terrain
unterliegt in keiner Hinſicht einer Beſchränkung 1).

Abſolute Verbote beſtehen für den 3. Rayon überhaupt nicht.

2. Im zweiten Rayon und folglich auch im erſten gelten
folgende Beſchränkungen:

a) Ganz unzuläſſig ſind alle Maſſivkonſtruktionen von Ge-
bäuden oder Gebäudetheilen (ausgenommen Feuerungsanlagen und
Fundamente, die das umliegende Terrain nicht über 30 Centi-
meter, im erſten Rayon nicht über 15 Centim. überragen); ferner
jede Art von Gewölbebauten, ſowie Eindeckungen von Kelleranla-
gen mit ſteinerner und eiſerner Konſtruktion; endlich die Anlage
von bleibenden Ziegel- und Kalköfen, ſowie überhaupt von maſ-
ſiven zu Fabrik- und ſonſtigen gewerblichen Zwecken beſtimmten
Oefen von größeren Abmeſſungen 3).

b) Alle andern Gebäude, ſowie maſſive Dampfſchornſteine
dürfen nur mit Genehmigung der Kommandantur errichtet werden.
Die Genehmigung darf jedoch nicht verſagt werden, wenn die Ge-
bäude den im Geſetz § 15 B Ziff. 3 unter a) bis c) aufgeführten
Bedingungen entſprechen, beziehentl. wenn die Höhe der Dampf-
ſchornſteine 20 Meter nicht überragt. Außerdem iſt die Genehmi-
gung der Kommandantur erforderlich zur Anlage von Beerdigungs-
plätzen, von Grabhügeln von mehr als 50 Centimeter Höhe und
von größeren Denkmälern 4).

3. Im einfachen Zwiſchenrayon gelten dieſelben Be-
ſchränkungen wie im zweiten Rayon; indeß kann unter beſonde-
ren
Verhältniſſen die Herſtellung maſſiver Bauten und gewölbter
Anlagen geſtattet werden. Ob die Genehmigung hierzu zu erthei-
len iſt oder nicht, iſt ganz in das Ermeſſen der Militairbehörde
geſtellt 5). Gebäude, welche mit Genehmigung der Kommandantur
2)

1) Vgl. den Kommiſſionsbericht des Reichstages S. 8.
3) §. 15 A Ziff. 1—3.
4) d. h. „Denkmäler aus Stein oder Eiſen, welche in den mehr als 50
Centim. über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Stärke haben
als 15 Centim. für Stein, bezügl. 2 Centimeter für Eiſen.“ §. 15 B Ziff. 2
und dazu die Erläuterung in der Inſtruction.
5) Nach der Inſtruction ſoll dieſe Genehmigung nur dann ertheilt werden,
2) d. h. im Gegenſatz zu Feldziegelöfen. Vgl. Kommiſſionsbericht a. a. O.
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[379/0389] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Die Bauart der einzelnen Häuſer, ſowie die Aufführung von Gebäuden auf dem zwiſchen den Straßen liegenden Terrain unterliegt in keiner Hinſicht einer Beſchränkung 1). Abſolute Verbote beſtehen für den 3. Rayon überhaupt nicht. 2. Im zweiten Rayon und folglich auch im erſten gelten folgende Beſchränkungen: a) Ganz unzuläſſig ſind alle Maſſivkonſtruktionen von Ge- bäuden oder Gebäudetheilen (ausgenommen Feuerungsanlagen und Fundamente, die das umliegende Terrain nicht über 30 Centi- meter, im erſten Rayon nicht über 15 Centim. überragen); ferner jede Art von Gewölbebauten, ſowie Eindeckungen von Kelleranla- gen mit ſteinerner und eiſerner Konſtruktion; endlich die Anlage von bleibenden Ziegel- und Kalköfen, ſowie überhaupt von maſ- ſiven zu Fabrik- und ſonſtigen gewerblichen Zwecken beſtimmten Oefen von größeren Abmeſſungen 3). b) Alle andern Gebäude, ſowie maſſive Dampfſchornſteine dürfen nur mit Genehmigung der Kommandantur errichtet werden. Die Genehmigung darf jedoch nicht verſagt werden, wenn die Ge- bäude den im Geſetz § 15 B Ziff. 3 unter a) bis c) aufgeführten Bedingungen entſprechen, beziehentl. wenn die Höhe der Dampf- ſchornſteine 20 Meter nicht überragt. Außerdem iſt die Genehmi- gung der Kommandantur erforderlich zur Anlage von Beerdigungs- plätzen, von Grabhügeln von mehr als 50 Centimeter Höhe und von größeren Denkmälern 4). 3. Im einfachen Zwiſchenrayon gelten dieſelben Be- ſchränkungen wie im zweiten Rayon; indeß kann unter beſonde- ren Verhältniſſen die Herſtellung maſſiver Bauten und gewölbter Anlagen geſtattet werden. Ob die Genehmigung hierzu zu erthei- len iſt oder nicht, iſt ganz in das Ermeſſen der Militairbehörde geſtellt 5). Gebäude, welche mit Genehmigung der Kommandantur 2) 1) Vgl. den Kommiſſionsbericht des Reichstages S. 8. 3) §. 15 A Ziff. 1—3. 4) d. h. „Denkmäler aus Stein oder Eiſen, welche in den mehr als 50 Centim. über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Stärke haben als 15 Centim. für Stein, bezügl. 2 Centimeter für Eiſen.“ §. 15 B Ziff. 2 und dazu die Erläuterung in der Inſtruction. 5) Nach der Inſtruction ſoll dieſe Genehmigung nur dann ertheilt werden, 2) d. h. im Gegenſatz zu Feldziegelöfen. Vgl. Kommiſſionsbericht a. a. O.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/389>, abgerufen am 22.11.2024.