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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
stellen 1). Die Zwecke können sowohl in der Ausführung von
Transporten als auch in der Herstellung von Fluß- und Hafen-
sperren bestehen. Während nach dem Naturalleist.Ges. § 10 die
Stellung von Schiffen nur für die Kaiserl. Marine gefordert wer-
den kann 2), enthält das Kriegsleistungsgesetz diese Beschränkung
nicht; es können daher die Requisitionen auch von den Militair-
behörden des Heeres, den Festungskommandanten u. s. w. erlassen
werden. Nach den Motiven der Regierungsvorlage ist diese Kriegs-
last eingeführt worden für Zwecke der Kriegführung zur See und
des Küstenschutzes 3); das Gesetz selbst enthält aber auch in dieser
Hinsicht keine Einschränkung, so daß auch im Binnenlande die Her-
gabe von Flußkähnen im Falle eines Bedürfnisses verlangt wer-
den könnte. Dagegen sind die Besitzer der Schiffe zur Ausführung
von Transporten oder zur Stellung von Schiffsleuten nicht ver-
pflichtet.

b) Geltendmachung. In der Regel ist die Leistung
durch Vermittlung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder in
Ermangelung einer solchen durch Vermittlung der Ortspolizeibe-
hörde in Anspruch zu nehmen. Die requirirte Behörde hat sogleich
die nöthigen Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung der gefor-
derten Leistung zu sichern, und hat vor oder bei Uebergabe der
Schiffe die für die Benutzung derselben zu gewährende Vergütung
festzustellen und eine genaue Beschreibung des Zustandes und eine
Werthstaxe aufzunehmen 4).

c) Eine Vergütung erfolgt für die entzogene Benutzung
sowie für die durch dieselbe herbeigeführte Werthsverminderung.
Hinsichtlich der Bemessung derselben gelten dieselben Vorschriften
wie bei der Hergabe von Gebäuden (§ 14), hinsichtlich der An-
meldung, Prüfung und Feststellung der Ansprüche, der Ertheilung
von Anerkenntnissen, der Verzinsung und Zahlung kommen die all-
gemeinen, für die Leistungen der Gemeinden und Leiferungsver-
bände gegebenen Regeln zur Anwendung 5).


1) Kriegsl.Ges. §. 23.
2) Siehe oben S. 336.
3) Motive S. 18.
4) Ausf.Verordn. Art. 12 Abs. 1.
5) Kriegsl.Ges. §. 23. Ausf.V. Art. 12 Abs. 2.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
ſtellen 1). Die Zwecke können ſowohl in der Ausführung von
Transporten als auch in der Herſtellung von Fluß- und Hafen-
ſperren beſtehen. Während nach dem Naturalleiſt.Geſ. § 10 die
Stellung von Schiffen nur für die Kaiſerl. Marine gefordert wer-
den kann 2), enthält das Kriegsleiſtungsgeſetz dieſe Beſchränkung
nicht; es können daher die Requiſitionen auch von den Militair-
behörden des Heeres, den Feſtungskommandanten u. ſ. w. erlaſſen
werden. Nach den Motiven der Regierungsvorlage iſt dieſe Kriegs-
laſt eingeführt worden für Zwecke der Kriegführung zur See und
des Küſtenſchutzes 3); das Geſetz ſelbſt enthält aber auch in dieſer
Hinſicht keine Einſchränkung, ſo daß auch im Binnenlande die Her-
gabe von Flußkähnen im Falle eines Bedürfniſſes verlangt wer-
den könnte. Dagegen ſind die Beſitzer der Schiffe zur Ausführung
von Transporten oder zur Stellung von Schiffsleuten nicht ver-
pflichtet.

b) Geltendmachung. In der Regel iſt die Leiſtung
durch Vermittlung der zuſtändigen Hafenpolizeibehörde, oder in
Ermangelung einer ſolchen durch Vermittlung der Ortspolizeibe-
hörde in Anſpruch zu nehmen. Die requirirte Behörde hat ſogleich
die nöthigen Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung der gefor-
derten Leiſtung zu ſichern, und hat vor oder bei Uebergabe der
Schiffe die für die Benutzung derſelben zu gewährende Vergütung
feſtzuſtellen und eine genaue Beſchreibung des Zuſtandes und eine
Werthstaxe aufzunehmen 4).

c) Eine Vergütung erfolgt für die entzogene Benutzung
ſowie für die durch dieſelbe herbeigeführte Werthsverminderung.
Hinſichtlich der Bemeſſung derſelben gelten dieſelben Vorſchriften
wie bei der Hergabe von Gebäuden (§ 14), hinſichtlich der An-
meldung, Prüfung und Feſtſtellung der Anſprüche, der Ertheilung
von Anerkenntniſſen, der Verzinſung und Zahlung kommen die all-
gemeinen, für die Leiſtungen der Gemeinden und Leiferungsver-
bände gegebenen Regeln zur Anwendung 5).


1) Kriegsl.Geſ. §. 23.
2) Siehe oben S. 336.
3) Motive S. 18.
4) Ausf.Verordn. Art. 12 Abſ. 1.
5) Kriegsl.Geſ. §. 23. Ausf.V. Art. 12 Abſ. 2.
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[368/0378] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. ſtellen 1). Die Zwecke können ſowohl in der Ausführung von Transporten als auch in der Herſtellung von Fluß- und Hafen- ſperren beſtehen. Während nach dem Naturalleiſt.Geſ. § 10 die Stellung von Schiffen nur für die Kaiſerl. Marine gefordert wer- den kann 2), enthält das Kriegsleiſtungsgeſetz dieſe Beſchränkung nicht; es können daher die Requiſitionen auch von den Militair- behörden des Heeres, den Feſtungskommandanten u. ſ. w. erlaſſen werden. Nach den Motiven der Regierungsvorlage iſt dieſe Kriegs- laſt eingeführt worden für Zwecke der Kriegführung zur See und des Küſtenſchutzes 3); das Geſetz ſelbſt enthält aber auch in dieſer Hinſicht keine Einſchränkung, ſo daß auch im Binnenlande die Her- gabe von Flußkähnen im Falle eines Bedürfniſſes verlangt wer- den könnte. Dagegen ſind die Beſitzer der Schiffe zur Ausführung von Transporten oder zur Stellung von Schiffsleuten nicht ver- pflichtet. b) Geltendmachung. In der Regel iſt die Leiſtung durch Vermittlung der zuſtändigen Hafenpolizeibehörde, oder in Ermangelung einer ſolchen durch Vermittlung der Ortspolizeibe- hörde in Anſpruch zu nehmen. Die requirirte Behörde hat ſogleich die nöthigen Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung der gefor- derten Leiſtung zu ſichern, und hat vor oder bei Uebergabe der Schiffe die für die Benutzung derſelben zu gewährende Vergütung feſtzuſtellen und eine genaue Beſchreibung des Zuſtandes und eine Werthstaxe aufzunehmen 4). c) Eine Vergütung erfolgt für die entzogene Benutzung ſowie für die durch dieſelbe herbeigeführte Werthsverminderung. Hinſichtlich der Bemeſſung derſelben gelten dieſelben Vorſchriften wie bei der Hergabe von Gebäuden (§ 14), hinſichtlich der An- meldung, Prüfung und Feſtſtellung der Anſprüche, der Ertheilung von Anerkenntniſſen, der Verzinſung und Zahlung kommen die all- gemeinen, für die Leiſtungen der Gemeinden und Leiferungsver- bände gegebenen Regeln zur Anwendung 5). 1) Kriegsl.Geſ. §. 23. 2) Siehe oben S. 336. 3) Motive S. 18. 4) Ausf.Verordn. Art. 12 Abſ. 1. 5) Kriegsl.Geſ. §. 23. Ausf.V. Art. 12 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/378>, abgerufen am 21.11.2024.