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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
von abhängig gemacht worden, daß solche Zeichen wirklich aufge-
richtet worden sind 1). Die Warnungszeichen haben vielmehr nur
den Zweck, die Truppen darauf aufmerksam zu machen, daß die
betreffenden Grundstücke sowohl im landwirthschaftlichen als im
fiskalischen Interesse möglichst zu schonen sind 2).

2. Eine Eigenthumsbeschränkung ist dagegen in dem Natural-
leistungsges. § 12 ausdrücklich anerkannt hinsichtlich der Brunnen
und Tränken. Die Besitzer derselben sind verpflichtet, deren Mit-
benutzung Seitens der marschirenden, bivouakirenden, kantonniren-
den und übenden Truppen -- abgesehen von den Uebungen der
Truppen auf ihren ständigen Exerzier- und Schießplätzen -- zu
dulden, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken
für die Bedürfnisse der Truppen nicht ausreichen und zwar auch
dann, wenn zu diesem Zwecke Wirthschafts- und Hofräume betre-
ten werden müssen. Ferner sind die Besitzer von Schmieden ver-
pflichtet, marschirende, bivouakirende und kantonnirende Truppen zur
Mitbenutzung der Schmieden zuzulassen 3).

3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundstücken zu
Truppenübungen, sowie für die Benutzung von Brunnen und Trän-
ken haben die Besitzer nicht zu beanspruchen; dagegen sind ihnen
die dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Höhe der-
selben ist zunächst durch Vereinbarung zu bestimmen; gelingt es
nicht, eine Einigung zu erzielen, so ist der Betrag auf Grund sach-
verständiger Schätzung zu ermitteln 4).

Das hierbei zu beobachtende Verfahren ist durch die Ausf.-
Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8 geregelt; gesetzlich ist nur vorge-
schrieben, daß bei der Auswahl der Sachverständigen die Vertre-
tungen der Kreise oder gleichartigen Verbände mitzuwirken haben
und daß die Betheiligten zum Schätzungstermine vorzuladen sind 5).

1) Vgl. den Kommissions-Bericht zu §. 11.
2) Vgl. Militairgesetze Abth. III S. 94 Note 2.
3) Naturall. Ges. §. 13.
4) Naturall. Ges. §. 14 Abs. 1.
5) ebendas. Abs. 2. Die Kreisvertretungen haben die Sachverständigen
in genügender Anzahl periodisch im Voraus zu bestimmen; in denjenigen
Bundesstaaten, in denen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden
sind, ernennt die Landesregierung unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe
die Sachverständigen. Die Sachverständigen werden entweder ein für alle

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
von abhängig gemacht worden, daß ſolche Zeichen wirklich aufge-
richtet worden ſind 1). Die Warnungszeichen haben vielmehr nur
den Zweck, die Truppen darauf aufmerkſam zu machen, daß die
betreffenden Grundſtücke ſowohl im landwirthſchaftlichen als im
fiskaliſchen Intereſſe möglichſt zu ſchonen ſind 2).

2. Eine Eigenthumsbeſchränkung iſt dagegen in dem Natural-
leiſtungsgeſ. § 12 ausdrücklich anerkannt hinſichtlich der Brunnen
und Tränken. Die Beſitzer derſelben ſind verpflichtet, deren Mit-
benutzung Seitens der marſchirenden, bivouakirenden, kantonniren-
den und übenden Truppen — abgeſehen von den Uebungen der
Truppen auf ihren ſtändigen Exerzier- und Schießplätzen — zu
dulden, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken
für die Bedürfniſſe der Truppen nicht ausreichen und zwar auch
dann, wenn zu dieſem Zwecke Wirthſchafts- und Hofräume betre-
ten werden müſſen. Ferner ſind die Beſitzer von Schmieden ver-
pflichtet, marſchirende, bivouakirende und kantonnirende Truppen zur
Mitbenutzung der Schmieden zuzulaſſen 3).

3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundſtücken zu
Truppenübungen, ſowie für die Benutzung von Brunnen und Trän-
ken haben die Beſitzer nicht zu beanſpruchen; dagegen ſind ihnen
die dadurch entſtehenden Schäden zu erſetzen. Die Höhe der-
ſelben iſt zunächſt durch Vereinbarung zu beſtimmen; gelingt es
nicht, eine Einigung zu erzielen, ſo iſt der Betrag auf Grund ſach-
verſtändiger Schätzung zu ermitteln 4).

Das hierbei zu beobachtende Verfahren iſt durch die Ausf.-
Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8 geregelt; geſetzlich iſt nur vorge-
ſchrieben, daß bei der Auswahl der Sachverſtändigen die Vertre-
tungen der Kreiſe oder gleichartigen Verbände mitzuwirken haben
und daß die Betheiligten zum Schätzungstermine vorzuladen ſind 5).

1) Vgl. den Kommiſſions-Bericht zu §. 11.
2) Vgl. Militairgeſetze Abth. III S. 94 Note 2.
3) Naturall. Geſ. §. 13.
4) Naturall. Geſ. §. 14 Abſ. 1.
5) ebendaſ. Abſ. 2. Die Kreisvertretungen haben die Sachverſtändigen
in genügender Anzahl periodiſch im Voraus zu beſtimmen; in denjenigen
Bundesſtaaten, in denen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden
ſind, ernennt die Landesregierung unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe
die Sachverſtändigen. Die Sachverſtändigen werden entweder ein für alle
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[341/0351] §. 93. Die Friedensleiſtungen. von abhängig gemacht worden, daß ſolche Zeichen wirklich aufge- richtet worden ſind 1). Die Warnungszeichen haben vielmehr nur den Zweck, die Truppen darauf aufmerkſam zu machen, daß die betreffenden Grundſtücke ſowohl im landwirthſchaftlichen als im fiskaliſchen Intereſſe möglichſt zu ſchonen ſind 2). 2. Eine Eigenthumsbeſchränkung iſt dagegen in dem Natural- leiſtungsgeſ. § 12 ausdrücklich anerkannt hinſichtlich der Brunnen und Tränken. Die Beſitzer derſelben ſind verpflichtet, deren Mit- benutzung Seitens der marſchirenden, bivouakirenden, kantonniren- den und übenden Truppen — abgeſehen von den Uebungen der Truppen auf ihren ſtändigen Exerzier- und Schießplätzen — zu dulden, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken für die Bedürfniſſe der Truppen nicht ausreichen und zwar auch dann, wenn zu dieſem Zwecke Wirthſchafts- und Hofräume betre- ten werden müſſen. Ferner ſind die Beſitzer von Schmieden ver- pflichtet, marſchirende, bivouakirende und kantonnirende Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden zuzulaſſen 3). 3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundſtücken zu Truppenübungen, ſowie für die Benutzung von Brunnen und Trän- ken haben die Beſitzer nicht zu beanſpruchen; dagegen ſind ihnen die dadurch entſtehenden Schäden zu erſetzen. Die Höhe der- ſelben iſt zunächſt durch Vereinbarung zu beſtimmen; gelingt es nicht, eine Einigung zu erzielen, ſo iſt der Betrag auf Grund ſach- verſtändiger Schätzung zu ermitteln 4). Das hierbei zu beobachtende Verfahren iſt durch die Ausf.- Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8 geregelt; geſetzlich iſt nur vorge- ſchrieben, daß bei der Auswahl der Sachverſtändigen die Vertre- tungen der Kreiſe oder gleichartigen Verbände mitzuwirken haben und daß die Betheiligten zum Schätzungstermine vorzuladen ſind 5). 1) Vgl. den Kommiſſions-Bericht zu §. 11. 2) Vgl. Militairgeſetze Abth. III S. 94 Note 2. 3) Naturall. Geſ. §. 13. 4) Naturall. Geſ. §. 14 Abſ. 1. 5) ebendaſ. Abſ. 2. Die Kreisvertretungen haben die Sachverſtändigen in genügender Anzahl periodiſch im Voraus zu beſtimmen; in denjenigen Bundesſtaaten, in denen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden ſind, ernennt die Landesregierung unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe die Sachverſtändigen. Die Sachverſtändigen werden entweder ein für alle

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/351>, abgerufen am 23.11.2024.