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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
Ausstellung der Marschrouten auf sie keine Rücksicht genommen
werden kann. An Stelle der Marschrouten treten daher besondere
Anordnungen. Dieselben sind in der Regel aber auch von den
zuständigen Civilbehörden auf Requisition der Intendanturen zu
erlassen und nur in dringenden Fällen darf die Requisition direct
von der Militairbehörde an die Gemeindebehörden oder an die
einzelnen Verpflichteten gerichtet werden 1).

3. Entschädigung.

a) Die Höhe der Vergütung für Vorspann ist vom Bundes-
rath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverban-
des 2) festzustellen. Maßgebend sind dafür die in dem betreffenden
Bezirke üblichen Fuhrpreise. Die Feststellung des Bundesrathes
ist endgültig d. h. die Entscheidung im Rechtswege über die An-
gemessenheit der Vergütungssätze ist ausgeschlossen 3). Der gegen-
wärtig geltende Tarif ist vom Bundesrath am 25. Juni 1875
beschlossen worden; er beruht auf einer Eintheilung der Lieferungs-
verbände in 4 Klassen 4).

b) Die Berechnung der Vergütungssumme erfolgt tage-
weise; werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in An-
spruch genommen, so wird ein halber Tag berechnet. In Ansatz
zu bringen ist auch die Fahrt vom Wohnort nach dem Stallungs-
orte und zurück, wenn die Entfernung mehr als 71/2 Kilometer
beträgt; in diesem Falle ist eine Wegestrecke bis zu 15 Kilom
einem halben Tage gleichzusetzen 5).

c) Die Zahlung erfolgt im Ganzen an die Gemeindebe-
hörde, welcher die Befriedigung der einzelnen Fuhrwerksbesitzer
obliegt. Sie erfolgt in der Regel sofort Seitens der Truppen-
theile; ausgenommen ist der Vorspann zur Anfuhr der Verpfle-

1) Naturall.Ges. §. 6 und Ausführ.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 4.
2) Siehe §. 17 des Kriegsleistungs-Gesetzes.
3) Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 1. Vgl. auch Kriegsleist.Ges. §. 12 und die
Instrukt. zu letzterem Ziff. 5.
4) Er ist veröffentlicht im Preuß. Armee-V.Bl. 1875 S. 166. Die Ver-
öffentlichung im Centralbl. des D. R. ist verabsäumt worden. Nach der Ausf.-
Instr. v. 1875 Ziff. 6 liegt die Bekanntmachung den Landesregierungen ob.
5) Naturall.Ges. a. a. O. Ueber die Berechnung der Entfernungen und
der Zeit für Zurücklegung des Rückweges, für Fütterung u. s. w. vgl. die
Ausf.Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 4.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
Ausſtellung der Marſchrouten auf ſie keine Rückſicht genommen
werden kann. An Stelle der Marſchrouten treten daher beſondere
Anordnungen. Dieſelben ſind in der Regel aber auch von den
zuſtändigen Civilbehörden auf Requiſition der Intendanturen zu
erlaſſen und nur in dringenden Fällen darf die Requiſition direct
von der Militairbehörde an die Gemeindebehörden oder an die
einzelnen Verpflichteten gerichtet werden 1).

3. Entſchädigung.

a) Die Höhe der Vergütung für Vorſpann iſt vom Bundes-
rath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverban-
des 2) feſtzuſtellen. Maßgebend ſind dafür die in dem betreffenden
Bezirke üblichen Fuhrpreiſe. Die Feſtſtellung des Bundesrathes
iſt endgültig d. h. die Entſcheidung im Rechtswege über die An-
gemeſſenheit der Vergütungsſätze iſt ausgeſchloſſen 3). Der gegen-
wärtig geltende Tarif iſt vom Bundesrath am 25. Juni 1875
beſchloſſen worden; er beruht auf einer Eintheilung der Lieferungs-
verbände in 4 Klaſſen 4).

b) Die Berechnung der Vergütungsſumme erfolgt tage-
weiſe; werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in An-
ſpruch genommen, ſo wird ein halber Tag berechnet. In Anſatz
zu bringen iſt auch die Fahrt vom Wohnort nach dem Stallungs-
orte und zurück, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer
beträgt; in dieſem Falle iſt eine Wegeſtrecke bis zu 15 Kilom
einem halben Tage gleichzuſetzen 5).

c) Die Zahlung erfolgt im Ganzen an die Gemeindebe-
hörde, welcher die Befriedigung der einzelnen Fuhrwerksbeſitzer
obliegt. Sie erfolgt in der Regel ſofort Seitens der Truppen-
theile; ausgenommen iſt der Vorſpann zur Anfuhr der Verpfle-

1) Naturall.Geſ. §. 6 und Ausführ.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 4.
2) Siehe §. 17 des Kriegsleiſtungs-Geſetzes.
3) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1. Vgl. auch Kriegsleiſt.Geſ. §. 12 und die
Inſtrukt. zu letzterem Ziff. 5.
4) Er iſt veröffentlicht im Preuß. Armee-V.Bl. 1875 S. 166. Die Ver-
öffentlichung im Centralbl. des D. R. iſt verabſäumt worden. Nach der Ausf.-
Inſtr. v. 1875 Ziff. 6 liegt die Bekanntmachung den Landesregierungen ob.
5) Naturall.Geſ. a. a. O. Ueber die Berechnung der Entfernungen und
der Zeit für Zurücklegung des Rückweges, für Fütterung u. ſ. w. vgl. die
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[335/0345] §. 93. Die Friedensleiſtungen. Ausſtellung der Marſchrouten auf ſie keine Rückſicht genommen werden kann. An Stelle der Marſchrouten treten daher beſondere Anordnungen. Dieſelben ſind in der Regel aber auch von den zuſtändigen Civilbehörden auf Requiſition der Intendanturen zu erlaſſen und nur in dringenden Fällen darf die Requiſition direct von der Militairbehörde an die Gemeindebehörden oder an die einzelnen Verpflichteten gerichtet werden 1). 3. Entſchädigung. a) Die Höhe der Vergütung für Vorſpann iſt vom Bundes- rath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverban- des 2) feſtzuſtellen. Maßgebend ſind dafür die in dem betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreiſe. Die Feſtſtellung des Bundesrathes iſt endgültig d. h. die Entſcheidung im Rechtswege über die An- gemeſſenheit der Vergütungsſätze iſt ausgeſchloſſen 3). Der gegen- wärtig geltende Tarif iſt vom Bundesrath am 25. Juni 1875 beſchloſſen worden; er beruht auf einer Eintheilung der Lieferungs- verbände in 4 Klaſſen 4). b) Die Berechnung der Vergütungsſumme erfolgt tage- weiſe; werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in An- ſpruch genommen, ſo wird ein halber Tag berechnet. In Anſatz zu bringen iſt auch die Fahrt vom Wohnort nach dem Stallungs- orte und zurück, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer beträgt; in dieſem Falle iſt eine Wegeſtrecke bis zu 15 Kilom einem halben Tage gleichzuſetzen 5). c) Die Zahlung erfolgt im Ganzen an die Gemeindebe- hörde, welcher die Befriedigung der einzelnen Fuhrwerksbeſitzer obliegt. Sie erfolgt in der Regel ſofort Seitens der Truppen- theile; ausgenommen iſt der Vorſpann zur Anfuhr der Verpfle- 1) Naturall.Geſ. §. 6 und Ausführ.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 4. 2) Siehe §. 17 des Kriegsleiſtungs-Geſetzes. 3) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1. Vgl. auch Kriegsleiſt.Geſ. §. 12 und die Inſtrukt. zu letzterem Ziff. 5. 4) Er iſt veröffentlicht im Preuß. Armee-V.Bl. 1875 S. 166. Die Ver- öffentlichung im Centralbl. des D. R. iſt verabſäumt worden. Nach der Ausf.- Inſtr. v. 1875 Ziff. 6 liegt die Bekanntmachung den Landesregierungen ob. 5) Naturall.Geſ. a. a. O. Ueber die Berechnung der Entfernungen und der Zeit für Zurücklegung des Rückweges, für Fütterung u. ſ. w. vgl. die Ausf.Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/345>, abgerufen am 21.11.2024.