Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. Ausstellung der Marschrouten auf sie keine Rücksicht genommenwerden kann. An Stelle der Marschrouten treten daher besondere Anordnungen. Dieselben sind in der Regel aber auch von den zuständigen Civilbehörden auf Requisition der Intendanturen zu erlassen und nur in dringenden Fällen darf die Requisition direct von der Militairbehörde an die Gemeindebehörden oder an die einzelnen Verpflichteten gerichtet werden 1). 3. Entschädigung. a) Die Höhe der Vergütung für Vorspann ist vom Bundes- b) Die Berechnung der Vergütungssumme erfolgt tage- c) Die Zahlung erfolgt im Ganzen an die Gemeindebe- 1) Naturall.Ges. §. 6 und Ausführ.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 4. 2) Siehe §. 17 des Kriegsleistungs-Gesetzes. 3) Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 1. Vgl. auch Kriegsleist.Ges. §. 12 und die Instrukt. zu letzterem Ziff. 5. 4) Er ist veröffentlicht im Preuß. Armee-V.Bl. 1875 S. 166. Die Ver- öffentlichung im Centralbl. des D. R. ist verabsäumt worden. Nach der Ausf.- Instr. v. 1875 Ziff. 6 liegt die Bekanntmachung den Landesregierungen ob. 5) Naturall.Ges. a. a. O. Ueber die Berechnung der Entfernungen und
der Zeit für Zurücklegung des Rückweges, für Fütterung u. s. w. vgl. die Ausf.Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 4. §. 93. Die Friedensleiſtungen. Ausſtellung der Marſchrouten auf ſie keine Rückſicht genommenwerden kann. An Stelle der Marſchrouten treten daher beſondere Anordnungen. Dieſelben ſind in der Regel aber auch von den zuſtändigen Civilbehörden auf Requiſition der Intendanturen zu erlaſſen und nur in dringenden Fällen darf die Requiſition direct von der Militairbehörde an die Gemeindebehörden oder an die einzelnen Verpflichteten gerichtet werden 1). 3. Entſchädigung. a) Die Höhe der Vergütung für Vorſpann iſt vom Bundes- b) Die Berechnung der Vergütungsſumme erfolgt tage- c) Die Zahlung erfolgt im Ganzen an die Gemeindebe- 1) Naturall.Geſ. §. 6 und Ausführ.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 4. 2) Siehe §. 17 des Kriegsleiſtungs-Geſetzes. 3) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1. Vgl. auch Kriegsleiſt.Geſ. §. 12 und die Inſtrukt. zu letzterem Ziff. 5. 4) Er iſt veröffentlicht im Preuß. Armee-V.Bl. 1875 S. 166. Die Ver- öffentlichung im Centralbl. des D. R. iſt verabſäumt worden. Nach der Ausf.- Inſtr. v. 1875 Ziff. 6 liegt die Bekanntmachung den Landesregierungen ob. 5) Naturall.Geſ. a. a. O. Ueber die Berechnung der Entfernungen und
der Zeit für Zurücklegung des Rückweges, für Fütterung u. ſ. w. vgl. die Ausf.Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0345" n="335"/><fw place="top" type="header">§. 93. Die Friedensleiſtungen.</fw><lb/> Ausſtellung der Marſchrouten auf ſie keine Rückſicht genommen<lb/> werden kann. An Stelle der Marſchrouten treten daher beſondere<lb/> Anordnungen. Dieſelben ſind in der Regel aber auch von den<lb/> zuſtändigen Civilbehörden auf Requiſition der Intendanturen zu<lb/> erlaſſen und nur in dringenden Fällen darf die Requiſition direct<lb/> von der Militairbehörde an die Gemeindebehörden oder an die<lb/> einzelnen Verpflichteten gerichtet werden <note place="foot" n="1)">Naturall.Geſ. §. 6 und Ausführ.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 4.</note>.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>3. <hi rendition="#g">Entſchädigung</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Die <hi rendition="#g">Höhe</hi> der Vergütung für Vorſpann iſt vom Bundes-<lb/> rath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverban-<lb/> des <note place="foot" n="2)">Siehe §. 17 des Kriegsleiſtungs-Geſetzes.</note> feſtzuſtellen. Maßgebend ſind dafür die in dem betreffenden<lb/> Bezirke üblichen Fuhrpreiſe. Die Feſtſtellung des Bundesrathes<lb/> iſt endgültig d. h. die Entſcheidung im Rechtswege über die An-<lb/> gemeſſenheit der Vergütungsſätze iſt ausgeſchloſſen <note place="foot" n="3)">Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1. Vgl. auch Kriegsleiſt.Geſ. §. 12 und die<lb/> Inſtrukt. zu letzterem Ziff. 5.</note>. Der gegen-<lb/> wärtig geltende Tarif iſt vom Bundesrath am 25. Juni 1875<lb/> beſchloſſen worden; er beruht auf einer Eintheilung der Lieferungs-<lb/> verbände in 4 Klaſſen <note place="foot" n="4)">Er iſt veröffentlicht im Preuß. Armee-V.Bl. 1875 S. 166. Die Ver-<lb/> öffentlichung im Centralbl. des D. R. iſt verabſäumt worden. Nach der Ausf.-<lb/> Inſtr. v. 1875 Ziff. 6 liegt die Bekanntmachung den Landesregierungen ob.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Die <hi rendition="#g">Berechnung</hi> der Vergütungsſumme erfolgt tage-<lb/> weiſe; werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in An-<lb/> ſpruch genommen, ſo wird ein halber Tag berechnet. In Anſatz<lb/> zu bringen iſt auch die Fahrt vom Wohnort nach dem Stallungs-<lb/> orte und zurück, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer<lb/> beträgt; in dieſem Falle iſt eine Wegeſtrecke bis zu 15 Kilom<lb/> einem halben Tage gleichzuſetzen <note place="foot" n="5)">Naturall.Geſ. a. a. O. Ueber die Berechnung der Entfernungen und<lb/> der Zeit für Zurücklegung des Rückweges, für Fütterung u. ſ. w. vgl. die<lb/> Ausf.Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 4.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Die <hi rendition="#g">Zahlung</hi> erfolgt im Ganzen an die Gemeindebe-<lb/> hörde, welcher die Befriedigung der einzelnen Fuhrwerksbeſitzer<lb/> obliegt. Sie erfolgt in der Regel ſofort Seitens der Truppen-<lb/> theile; ausgenommen iſt der Vorſpann zur Anfuhr der Verpfle-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [335/0345]
§. 93. Die Friedensleiſtungen.
Ausſtellung der Marſchrouten auf ſie keine Rückſicht genommen
werden kann. An Stelle der Marſchrouten treten daher beſondere
Anordnungen. Dieſelben ſind in der Regel aber auch von den
zuſtändigen Civilbehörden auf Requiſition der Intendanturen zu
erlaſſen und nur in dringenden Fällen darf die Requiſition direct
von der Militairbehörde an die Gemeindebehörden oder an die
einzelnen Verpflichteten gerichtet werden 1).
3. Entſchädigung.
a) Die Höhe der Vergütung für Vorſpann iſt vom Bundes-
rath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverban-
des 2) feſtzuſtellen. Maßgebend ſind dafür die in dem betreffenden
Bezirke üblichen Fuhrpreiſe. Die Feſtſtellung des Bundesrathes
iſt endgültig d. h. die Entſcheidung im Rechtswege über die An-
gemeſſenheit der Vergütungsſätze iſt ausgeſchloſſen 3). Der gegen-
wärtig geltende Tarif iſt vom Bundesrath am 25. Juni 1875
beſchloſſen worden; er beruht auf einer Eintheilung der Lieferungs-
verbände in 4 Klaſſen 4).
b) Die Berechnung der Vergütungsſumme erfolgt tage-
weiſe; werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in An-
ſpruch genommen, ſo wird ein halber Tag berechnet. In Anſatz
zu bringen iſt auch die Fahrt vom Wohnort nach dem Stallungs-
orte und zurück, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer
beträgt; in dieſem Falle iſt eine Wegeſtrecke bis zu 15 Kilom
einem halben Tage gleichzuſetzen 5).
c) Die Zahlung erfolgt im Ganzen an die Gemeindebe-
hörde, welcher die Befriedigung der einzelnen Fuhrwerksbeſitzer
obliegt. Sie erfolgt in der Regel ſofort Seitens der Truppen-
theile; ausgenommen iſt der Vorſpann zur Anfuhr der Verpfle-
1) Naturall.Geſ. §. 6 und Ausführ.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 4.
2) Siehe §. 17 des Kriegsleiſtungs-Geſetzes.
3) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 1. Vgl. auch Kriegsleiſt.Geſ. §. 12 und die
Inſtrukt. zu letzterem Ziff. 5.
4) Er iſt veröffentlicht im Preuß. Armee-V.Bl. 1875 S. 166. Die Ver-
öffentlichung im Centralbl. des D. R. iſt verabſäumt worden. Nach der Ausf.-
Inſtr. v. 1875 Ziff. 6 liegt die Bekanntmachung den Landesregierungen ob.
5) Naturall.Geſ. a. a. O. Ueber die Berechnung der Entfernungen und
der Zeit für Zurücklegung des Rückweges, für Fütterung u. ſ. w. vgl. die
Ausf.Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 4.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |