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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze.
Quartierleistung, das andere v. 13. Febr. 1875 alle übrigen "Na-
turalleistungen" behandelt; die Militairlasten für den Kriegszustand
haben ihre gesetzliche Regelung gefunden durch das Gesetz über
die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873; endlich die Beschränkungen
des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen sind nor-
mirt worden durch das sogen. Festungs-Rayongesetz v. 21. Dezem-
ber 1871.

III. Die Entschädigungspflicht für die Erfüllung der Miltair-
lasten trifft den Reichsfiskus und zwar nicht nur materiell
oder indirekt, indem er etwa die erforderlichen Beträge den Staats-
kassen der Bundesglieder zu überweisen hätte, sondern formell und
direct. Daß das Reich materiell diese Kosten tragen muß, ver-
steht sich von selbst, da ihm die gesammten Kosten der Armee und
Flotte mit Einschluß aller Festungen und anderen Vertheidigungs-
Anstalten in Krieg und Frieden verfassungsmäßig obliegen. Aber
auch formell ist nicht der Fiskus eines einzelnen Staates, sondern
der Reichsfiskus verpflichtet. Denn die Kriegsleistungen und Rayon-
Beschränkungen werden erforderlich durch Willensacte des Rei-
ches, nicht durch Handlungen der Einzelstaaten, da nur das Reich
im Stande ist, Krieg zu führen und Festungen anzulegen; und
auch bei den Friedensleistungen trifft dies für die Marine immer,
für die Armee in der Mehrzahl der Fälle zu 1). Auch ist wohl
zu beachten, daß die Kriegs- und Friedensleistungen nicht blos für
die Bedürfnisse des Kontingents des eigenen Staates, sondern in
gleicher Art für die Kontingente aller übrigen Bundes-Staaten zu
machen sind und daß dies um so häufiger thatsächlich eintritt, je
mehr die Erfüllung der Militairlasten an die Voraussetzung gebun-
den ist, daß die Truppen sich außerhalb ihres Garnisonortes be-
finden.

Daß die Entschädigungspflicht eine Pflicht des Reichsfis-
kus
ist, wird ausdrücklich anerkannt im Rayongesetz § 42 und
im Kriegsleistungs-Gesetz § 34; ebenso erklärt das Quartierlei-
stungs-Gesetz § 3 und § 4, daß die Entschädigung "vom Bunde"

1) Insbesondere für die Quartierleistung ist festzuhalten, daß dieselbe nicht
den Einzelstaaten, sondern dem Reiche gewährt wird, theils weil der Kaiser
das Dislokationsrecht hat, theils weil die Herstellung von Kasernen nach Maß-
gabe des Reichsetats, also gemäß den Willensentschlüssen des Reiches geschieht.
Nur Bayern nimmt in dieser Hinsicht eine Sonderstellung ein.

§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze.
Quartierleiſtung, das andere v. 13. Febr. 1875 alle übrigen „Na-
turalleiſtungen“ behandelt; die Militairlaſten für den Kriegszuſtand
haben ihre geſetzliche Regelung gefunden durch das Geſetz über
die Kriegsleiſtungen v. 13. Juni 1873; endlich die Beſchränkungen
des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen ſind nor-
mirt worden durch das ſogen. Feſtungs-Rayongeſetz v. 21. Dezem-
ber 1871.

III. Die Entſchädigungspflicht für die Erfüllung der Miltair-
laſten trifft den Reichsfiskus und zwar nicht nur materiell
oder indirekt, indem er etwa die erforderlichen Beträge den Staats-
kaſſen der Bundesglieder zu überweiſen hätte, ſondern formell und
direct. Daß das Reich materiell dieſe Koſten tragen muß, ver-
ſteht ſich von ſelbſt, da ihm die geſammten Koſten der Armee und
Flotte mit Einſchluß aller Feſtungen und anderen Vertheidigungs-
Anſtalten in Krieg und Frieden verfaſſungsmäßig obliegen. Aber
auch formell iſt nicht der Fiskus eines einzelnen Staates, ſondern
der Reichsfiskus verpflichtet. Denn die Kriegsleiſtungen und Rayon-
Beſchränkungen werden erforderlich durch Willensacte des Rei-
ches, nicht durch Handlungen der Einzelſtaaten, da nur das Reich
im Stande iſt, Krieg zu führen und Feſtungen anzulegen; und
auch bei den Friedensleiſtungen trifft dies für die Marine immer,
für die Armee in der Mehrzahl der Fälle zu 1). Auch iſt wohl
zu beachten, daß die Kriegs- und Friedensleiſtungen nicht blos für
die Bedürfniſſe des Kontingents des eigenen Staates, ſondern in
gleicher Art für die Kontingente aller übrigen Bundes-Staaten zu
machen ſind und daß dies um ſo häufiger thatſächlich eintritt, je
mehr die Erfüllung der Militairlaſten an die Vorausſetzung gebun-
den iſt, daß die Truppen ſich außerhalb ihres Garniſonortes be-
finden.

Daß die Entſchädigungspflicht eine Pflicht des Reichsfis-
kus
iſt, wird ausdrücklich anerkannt im Rayongeſetz § 42 und
im Kriegsleiſtungs-Geſetz § 34; ebenſo erklärt das Quartierlei-
ſtungs-Geſetz § 3 und § 4, daß die Entſchädigung „vom Bunde“

1) Insbeſondere für die Quartierleiſtung iſt feſtzuhalten, daß dieſelbe nicht
den Einzelſtaaten, ſondern dem Reiche gewährt wird, theils weil der Kaiſer
das Dislokationsrecht hat, theils weil die Herſtellung von Kaſernen nach Maß-
gabe des Reichsetats, alſo gemäß den Willensentſchlüſſen des Reiches geſchieht.
Nur Bayern nimmt in dieſer Hinſicht eine Sonderſtellung ein.
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[316/0326] §. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze. Quartierleiſtung, das andere v. 13. Febr. 1875 alle übrigen „Na- turalleiſtungen“ behandelt; die Militairlaſten für den Kriegszuſtand haben ihre geſetzliche Regelung gefunden durch das Geſetz über die Kriegsleiſtungen v. 13. Juni 1873; endlich die Beſchränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen ſind nor- mirt worden durch das ſogen. Feſtungs-Rayongeſetz v. 21. Dezem- ber 1871. III. Die Entſchädigungspflicht für die Erfüllung der Miltair- laſten trifft den Reichsfiskus und zwar nicht nur materiell oder indirekt, indem er etwa die erforderlichen Beträge den Staats- kaſſen der Bundesglieder zu überweiſen hätte, ſondern formell und direct. Daß das Reich materiell dieſe Koſten tragen muß, ver- ſteht ſich von ſelbſt, da ihm die geſammten Koſten der Armee und Flotte mit Einſchluß aller Feſtungen und anderen Vertheidigungs- Anſtalten in Krieg und Frieden verfaſſungsmäßig obliegen. Aber auch formell iſt nicht der Fiskus eines einzelnen Staates, ſondern der Reichsfiskus verpflichtet. Denn die Kriegsleiſtungen und Rayon- Beſchränkungen werden erforderlich durch Willensacte des Rei- ches, nicht durch Handlungen der Einzelſtaaten, da nur das Reich im Stande iſt, Krieg zu führen und Feſtungen anzulegen; und auch bei den Friedensleiſtungen trifft dies für die Marine immer, für die Armee in der Mehrzahl der Fälle zu 1). Auch iſt wohl zu beachten, daß die Kriegs- und Friedensleiſtungen nicht blos für die Bedürfniſſe des Kontingents des eigenen Staates, ſondern in gleicher Art für die Kontingente aller übrigen Bundes-Staaten zu machen ſind und daß dies um ſo häufiger thatſächlich eintritt, je mehr die Erfüllung der Militairlaſten an die Vorausſetzung gebun- den iſt, daß die Truppen ſich außerhalb ihres Garniſonortes be- finden. Daß die Entſchädigungspflicht eine Pflicht des Reichsfis- kus iſt, wird ausdrücklich anerkannt im Rayongeſetz § 42 und im Kriegsleiſtungs-Geſetz § 34; ebenſo erklärt das Quartierlei- ſtungs-Geſetz § 3 und § 4, daß die Entſchädigung „vom Bunde“ 1) Insbeſondere für die Quartierleiſtung iſt feſtzuhalten, daß dieſelbe nicht den Einzelſtaaten, ſondern dem Reiche gewährt wird, theils weil der Kaiſer das Dislokationsrecht hat, theils weil die Herſtellung von Kaſernen nach Maß- gabe des Reichsetats, alſo gemäß den Willensentſchlüſſen des Reiches geſchieht. Nur Bayern nimmt in dieſer Hinſicht eine Sonderſtellung ein.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/326>, abgerufen am 25.11.2024.