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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.

Nach den vom Bundesrath beschlossenen Ausführungs-Bestim-
mungen (Centralbl. 1875 S. 142 ff.) muß diejenige Behörde,
welche einen pensionsberechtigten Invaliden im Civildienst anstellt,
ihm das Pensions-Quittungsbuch abfordern, in dasselbe das An-
stellungsverhältniß und den Betrag des Diensteinkommens eintra-
gen und das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Militair-
behörde einreichen. Die letztere hat in das Quittungsbuch einzu-
tragen, bis zu welchem Zeitpunkt der Angestellte die Pension un-
verkürzt zu beziehen hat und in welchem Betrage die Kürzung zu
erfolgen hat. Durch Vermittlung der Civilbehörde empfängt hie-
rauf der Invalide das Quittungsbuch zurück 1). Wenn der Pen-
sionsempfänger nicht mit festem Einkommen, sondern gegen Tan-
tieme, Gebühren und dgl. im Civildienst angestellt ist, so sind die
ihm zukommenden Pensionszuschüsse im Laufe des Jahres von der
Dienstbehörde vorschußweise zu zahlen und im Januar des folgen-
den Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militairpensionsetat
der Empfänger steht, zur Feststellung und Erstattung nachzuweisen.

d) Erwirbt der Militairpensionair beim Ausscheiden aus dem
Civildienst ein Civilpension, so ist zu unterscheiden, ob bei Feststel-
lung der letzteren die Militairdienstjahre zur Anrechnung kommen
oder nicht. Ist dies der Fall, so wird der gesetzliche Betrag der
Invalidenpension wieder ganz auf Militairfonds übernommen und
nur der etwaige Mehrbetrag der Civilpension aus dem Civilpen-
sionsfonds gezahlt. Kriegs- und Verstümmelungszulagen bleiben
jedoch bei dieser Berechnung außer Betracht und werden unter
allen Umständen aus Militairfonds bestritten. Wird die Militair-
dienstzeit bei der Civilpension nicht in Anrechnung gebracht, so
zahlt der Militairpensionsfonds zu der Civilpension einen Zuschuß
aus der früher erdienten Invalidenpension bis zur Erreichung des
für die Gesammtdienstzeit zu beanspruchenden Pensionsbetrages 2).

VI. Bewilligungen für Hinterbliebene.

1. Hinterläßt eine pensionirte Militairperson des Soldaten-
standes 3) eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pen-

1) Falls der Invalide überhaupt keine Invalidenkompetenzen mehr zu be-
ziehen hat, so wird das Quittungsbuch ihm von seiner Dienstbehörde wieder ab-
gefordert und aufbewahrt.
2) Pens.Ges. §. 107. 108. Nov. v. 4. April 1874 §. 16.
3) Auf die Militairbeamten finden die Bestimmungen des Reichsbe-
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.

Nach den vom Bundesrath beſchloſſenen Ausführungs-Beſtim-
mungen (Centralbl. 1875 S. 142 ff.) muß diejenige Behörde,
welche einen penſionsberechtigten Invaliden im Civildienſt anſtellt,
ihm das Penſions-Quittungsbuch abfordern, in dasſelbe das An-
ſtellungsverhältniß und den Betrag des Dienſteinkommens eintra-
gen und das Quittungsbuch der die Penſion feſtſtellenden Militair-
behörde einreichen. Die letztere hat in das Quittungsbuch einzu-
tragen, bis zu welchem Zeitpunkt der Angeſtellte die Penſion un-
verkürzt zu beziehen hat und in welchem Betrage die Kürzung zu
erfolgen hat. Durch Vermittlung der Civilbehörde empfängt hie-
rauf der Invalide das Quittungsbuch zurück 1). Wenn der Pen-
ſionsempfänger nicht mit feſtem Einkommen, ſondern gegen Tan-
tième, Gebühren und dgl. im Civildienſt angeſtellt iſt, ſo ſind die
ihm zukommenden Penſionszuſchüſſe im Laufe des Jahres von der
Dienſtbehörde vorſchußweiſe zu zahlen und im Januar des folgen-
den Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militairpenſionsetat
der Empfänger ſteht, zur Feſtſtellung und Erſtattung nachzuweiſen.

d) Erwirbt der Militairpenſionair beim Ausſcheiden aus dem
Civildienſt ein Civilpenſion, ſo iſt zu unterſcheiden, ob bei Feſtſtel-
lung der letzteren die Militairdienſtjahre zur Anrechnung kommen
oder nicht. Iſt dies der Fall, ſo wird der geſetzliche Betrag der
Invalidenpenſion wieder ganz auf Militairfonds übernommen und
nur der etwaige Mehrbetrag der Civilpenſion aus dem Civilpen-
ſionsfonds gezahlt. Kriegs- und Verſtümmelungszulagen bleiben
jedoch bei dieſer Berechnung außer Betracht und werden unter
allen Umſtänden aus Militairfonds beſtritten. Wird die Militair-
dienſtzeit bei der Civilpenſion nicht in Anrechnung gebracht, ſo
zahlt der Militairpenſionsfonds zu der Civilpenſion einen Zuſchuß
aus der früher erdienten Invalidenpenſion bis zur Erreichung des
für die Geſammtdienſtzeit zu beanſpruchenden Penſionsbetrages 2).

VI. Bewilligungen für Hinterbliebene.

1. Hinterläßt eine penſionirte Militairperſon des Soldaten-
ſtandes 3) eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, ſo wird die Pen-

1) Falls der Invalide überhaupt keine Invalidenkompetenzen mehr zu be-
ziehen hat, ſo wird das Quittungsbuch ihm von ſeiner Dienſtbehörde wieder ab-
gefordert und aufbewahrt.
2) Penſ.Geſ. §. 107. 108. Nov. v. 4. April 1874 §. 16.
3) Auf die Militairbeamten finden die Beſtimmungen des Reichsbe-
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[308/0318] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Nach den vom Bundesrath beſchloſſenen Ausführungs-Beſtim- mungen (Centralbl. 1875 S. 142 ff.) muß diejenige Behörde, welche einen penſionsberechtigten Invaliden im Civildienſt anſtellt, ihm das Penſions-Quittungsbuch abfordern, in dasſelbe das An- ſtellungsverhältniß und den Betrag des Dienſteinkommens eintra- gen und das Quittungsbuch der die Penſion feſtſtellenden Militair- behörde einreichen. Die letztere hat in das Quittungsbuch einzu- tragen, bis zu welchem Zeitpunkt der Angeſtellte die Penſion un- verkürzt zu beziehen hat und in welchem Betrage die Kürzung zu erfolgen hat. Durch Vermittlung der Civilbehörde empfängt hie- rauf der Invalide das Quittungsbuch zurück 1). Wenn der Pen- ſionsempfänger nicht mit feſtem Einkommen, ſondern gegen Tan- tième, Gebühren und dgl. im Civildienſt angeſtellt iſt, ſo ſind die ihm zukommenden Penſionszuſchüſſe im Laufe des Jahres von der Dienſtbehörde vorſchußweiſe zu zahlen und im Januar des folgen- den Jahres derjenigen Behörde, auf deren Militairpenſionsetat der Empfänger ſteht, zur Feſtſtellung und Erſtattung nachzuweiſen. d) Erwirbt der Militairpenſionair beim Ausſcheiden aus dem Civildienſt ein Civilpenſion, ſo iſt zu unterſcheiden, ob bei Feſtſtel- lung der letzteren die Militairdienſtjahre zur Anrechnung kommen oder nicht. Iſt dies der Fall, ſo wird der geſetzliche Betrag der Invalidenpenſion wieder ganz auf Militairfonds übernommen und nur der etwaige Mehrbetrag der Civilpenſion aus dem Civilpen- ſionsfonds gezahlt. Kriegs- und Verſtümmelungszulagen bleiben jedoch bei dieſer Berechnung außer Betracht und werden unter allen Umſtänden aus Militairfonds beſtritten. Wird die Militair- dienſtzeit bei der Civilpenſion nicht in Anrechnung gebracht, ſo zahlt der Militairpenſionsfonds zu der Civilpenſion einen Zuſchuß aus der früher erdienten Invalidenpenſion bis zur Erreichung des für die Geſammtdienſtzeit zu beanſpruchenden Penſionsbetrages 2). VI. Bewilligungen für Hinterbliebene. 1. Hinterläßt eine penſionirte Militairperſon des Soldaten- ſtandes 3) eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, ſo wird die Pen- 1) Falls der Invalide überhaupt keine Invalidenkompetenzen mehr zu be- ziehen hat, ſo wird das Quittungsbuch ihm von ſeiner Dienſtbehörde wieder ab- gefordert und aufbewahrt. 2) Penſ.Geſ. §. 107. 108. Nov. v. 4. April 1874 §. 16. 3) Auf die Militairbeamten finden die Beſtimmungen des Reichsbe-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/318>, abgerufen am 24.11.2024.