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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
die kompetente Behörde folgt; hierbei werden aber die im Rück-
stande gebliebenen Beträge seit dem Ersten des auf die Anmel-
dung
des Anspruchs folgenden Monats nachgezahlt 1).

c) Das Recht auf die Pension und Zulagen erlischt --
abgesehen von dem Tode und dem Eintritt des Endtermins bei
zeitweiliger Bewilligung -- sobald das Gegentheil der Voraus-
setzungen erwiesen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden
hat 2). Das Recht ruht, wenn der Pensionär die Reichsange-
hörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Militairdienst wie-
der angestellt wird 3).

Nur die Pensions- und Verstümmelungszulagen 4) werden
fortgezahlt, so lange sich der Pensionair in einem Invaliden-In-
stitut oder in einer militairischen Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt
befindet 5), oder wenn er im Civildienst angestellt oder beschäftigt
wird mit Ablauf des 6. Monats, welcher auf denjenigen Monat
folgt, in dem die Anstellung oder Beschäftigung begonnen hat 6).
Wenn das reine Diensteinkommen aber nicht den doppelten Betrag
der Invalidenpension (ausschließl. der Kriegs- und Verstümme-
lungszulagen) erreicht oder mindestens bei einem Feldwebel 350
Thlr., bei einem Sergeanten oder Unteroffizier 250 Thlr. 7), bei
einem Gemeinen 130 Thlr. beträgt, so wird dem Pensionair, je

Formular beruht auf dem Bundesraths-Beschluß vom 13. März 1877. Central-
blatt f. das D. R. 1877 S. 252.
1) Pens.Ges. §. 99. Hiezu ist zu vgl. ein Erlaß des Preuß. Kriegsminist.
v. 9. Mai 1872 (Milit.Gesetze Bd. II Abth. 5 S. 68 Ziff. 5).
2) Pens.Ges. §. 100 Ziff. 3. Eine Heilung oder Besserung der durch den
Dienst erzeugten Körperschäden hat auf die einmal festgestellten Pensionsan-
sprüche keinen Einfluß. Vgl. Nov. v. 1874 §. 13 Abs. 3.
3) Pens.Ges. §. 101.
4) Nach den vom Bundesrath beschlossenen Ausführungsbestimmungen
sind hierunter nur die in den §§. 71 und 72 aufgeführten Zulagen zu ver-
stehen, nicht die Dienstzulage des §. 74. Siehe oben S. 289 fg.
5) Andere Unterstützungen zu Kurzwecken sind auf die Pensionszahlung
einflußlos und auch bei der Aufnahme des Invaliden in ein Militair-Kurhaus
kann die Pension ganz oder theilweise zur Erhaltung seiner Familie fortge-
zahlt werden.
6) Pens.Ges. §. 102. Bei wechselnden Anstellungen darf die Gewährung
der Pension neben dem Civileinkommen innerhalb eines Kalenderjahres den
Gesammtbetrag für 6 Monate nicht übersteigen. ebendas. §. 104. 105.
7) Für Militairpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
die kompetente Behörde folgt; hierbei werden aber die im Rück-
ſtande gebliebenen Beträge ſeit dem Erſten des auf die Anmel-
dung
des Anſpruchs folgenden Monats nachgezahlt 1).

c) Das Recht auf die Penſion und Zulagen erliſcht
abgeſehen von dem Tode und dem Eintritt des Endtermins bei
zeitweiliger Bewilligung — ſobald das Gegentheil der Voraus-
ſetzungen erwieſen iſt, unter denen die Bewilligung ſtattgefunden
hat 2). Das Recht ruht, wenn der Penſionär die Reichsange-
hörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Militairdienſt wie-
der angeſtellt wird 3).

Nur die Penſions- und Verſtümmelungszulagen 4) werden
fortgezahlt, ſo lange ſich der Penſionair in einem Invaliden-In-
ſtitut oder in einer militairiſchen Kranken-, Heil- oder Pflegeanſtalt
befindet 5), oder wenn er im Civildienſt angeſtellt oder beſchäftigt
wird mit Ablauf des 6. Monats, welcher auf denjenigen Monat
folgt, in dem die Anſtellung oder Beſchäftigung begonnen hat 6).
Wenn das reine Dienſteinkommen aber nicht den doppelten Betrag
der Invalidenpenſion (ausſchließl. der Kriegs- und Verſtümme-
lungszulagen) erreicht oder mindeſtens bei einem Feldwebel 350
Thlr., bei einem Sergeanten oder Unteroffizier 250 Thlr. 7), bei
einem Gemeinen 130 Thlr. beträgt, ſo wird dem Penſionair, je

Formular beruht auf dem Bundesraths-Beſchluß vom 13. März 1877. Central-
blatt f. das D. R. 1877 S. 252.
1) Penſ.Geſ. §. 99. Hiezu iſt zu vgl. ein Erlaß des Preuß. Kriegsminiſt.
v. 9. Mai 1872 (Milit.Geſetze Bd. II Abth. 5 S. 68 Ziff. 5).
2) Penſ.Geſ. §. 100 Ziff. 3. Eine Heilung oder Beſſerung der durch den
Dienſt erzeugten Körperſchäden hat auf die einmal feſtgeſtellten Penſionsan-
ſprüche keinen Einfluß. Vgl. Nov. v. 1874 §. 13 Abſ. 3.
3) Penſ.Geſ. §. 101.
4) Nach den vom Bundesrath beſchloſſenen Ausführungsbeſtimmungen
ſind hierunter nur die in den §§. 71 und 72 aufgeführten Zulagen zu ver-
ſtehen, nicht die Dienſtzulage des §. 74. Siehe oben S. 289 fg.
5) Andere Unterſtützungen zu Kurzwecken ſind auf die Penſionszahlung
einflußlos und auch bei der Aufnahme des Invaliden in ein Militair-Kurhaus
kann die Penſion ganz oder theilweiſe zur Erhaltung ſeiner Familie fortge-
zahlt werden.
6) Penſ.Geſ. §. 102. Bei wechſelnden Anſtellungen darf die Gewährung
der Penſion neben dem Civileinkommen innerhalb eines Kalenderjahres den
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7) Für Militairperſonen des Unteroffizierſtandes, welche ſich mindeſtens
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[306/0316] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. die kompetente Behörde folgt; hierbei werden aber die im Rück- ſtande gebliebenen Beträge ſeit dem Erſten des auf die Anmel- dung des Anſpruchs folgenden Monats nachgezahlt 1). c) Das Recht auf die Penſion und Zulagen erliſcht — abgeſehen von dem Tode und dem Eintritt des Endtermins bei zeitweiliger Bewilligung — ſobald das Gegentheil der Voraus- ſetzungen erwieſen iſt, unter denen die Bewilligung ſtattgefunden hat 2). Das Recht ruht, wenn der Penſionär die Reichsange- hörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Militairdienſt wie- der angeſtellt wird 3). Nur die Penſions- und Verſtümmelungszulagen 4) werden fortgezahlt, ſo lange ſich der Penſionair in einem Invaliden-In- ſtitut oder in einer militairiſchen Kranken-, Heil- oder Pflegeanſtalt befindet 5), oder wenn er im Civildienſt angeſtellt oder beſchäftigt wird mit Ablauf des 6. Monats, welcher auf denjenigen Monat folgt, in dem die Anſtellung oder Beſchäftigung begonnen hat 6). Wenn das reine Dienſteinkommen aber nicht den doppelten Betrag der Invalidenpenſion (ausſchließl. der Kriegs- und Verſtümme- lungszulagen) erreicht oder mindeſtens bei einem Feldwebel 350 Thlr., bei einem Sergeanten oder Unteroffizier 250 Thlr. 7), bei einem Gemeinen 130 Thlr. beträgt, ſo wird dem Penſionair, je 7) 1) Penſ.Geſ. §. 99. Hiezu iſt zu vgl. ein Erlaß des Preuß. Kriegsminiſt. v. 9. Mai 1872 (Milit.Geſetze Bd. II Abth. 5 S. 68 Ziff. 5). 2) Penſ.Geſ. §. 100 Ziff. 3. Eine Heilung oder Beſſerung der durch den Dienſt erzeugten Körperſchäden hat auf die einmal feſtgeſtellten Penſionsan- ſprüche keinen Einfluß. Vgl. Nov. v. 1874 §. 13 Abſ. 3. 3) Penſ.Geſ. §. 101. 4) Nach den vom Bundesrath beſchloſſenen Ausführungsbeſtimmungen ſind hierunter nur die in den §§. 71 und 72 aufgeführten Zulagen zu ver- ſtehen, nicht die Dienſtzulage des §. 74. Siehe oben S. 289 fg. 5) Andere Unterſtützungen zu Kurzwecken ſind auf die Penſionszahlung einflußlos und auch bei der Aufnahme des Invaliden in ein Militair-Kurhaus kann die Penſion ganz oder theilweiſe zur Erhaltung ſeiner Familie fortge- zahlt werden. 6) Penſ.Geſ. §. 102. Bei wechſelnden Anſtellungen darf die Gewährung der Penſion neben dem Civileinkommen innerhalb eines Kalenderjahres den Geſammtbetrag für 6 Monate nicht überſteigen. ebendaſ. §. 104. 105. 7) Für Militairperſonen des Unteroffizierſtandes, welche ſich mindeſtens 7) Formular beruht auf dem Bundesraths-Beſchluß vom 13. März 1877. Central- blatt f. das D. R. 1877 S. 252.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/316>, abgerufen am 24.11.2024.