Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
wähnen. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung v. 6. Febr. 1875 hat im § 71 an-
geordnet, daß durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden solle,
in welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Be-
zug auf solche Militairpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr
Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe
nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich
auf den in Dienst gestellten Fahrzeugen der Marine befinden.
Auf Grund dieser Delegation sind folgende Anordnungen erlassen
worden:

a) Die Kaiserl. Verordn. v. 4. November 1875 1) betrifft
die Sterbefälle von Militairpersonen auf den in Dienst ge-
stellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Kaiserl. Marine; sie
bestimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über
den Sterbefall aufzunehmen und an das zuständige Marine-Sta-
tionskommando einzusenden hat, welches die Anzeige von dem
Sterbefalle unter Uebersendung der erwähnten Urkunde demjenigen
Standesbeamten zu erstatten hat, in dessen Bezirk der Verstorbene
seinen letzten Wohnsitz gehabt hat.

b) Die Kaiserl. Verordnung v. 20. Januar 1879 2) betrifft
die Beurkundung der Geburten, Eheschließung und Sterbe-
fälle
in Bezug auf die zum Heere gehörenden Militairpersonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen
haben; sie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Personen,
welche sich während der Dauer einer Mobilmachung in irgend
einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden
oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, einschließl.
von Kriegsgefangenen 3). Bei der Beurkundung von Geburten,
welche sich innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs ereignen,
sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend; erfolgt
die Geburt außerhalb des Reichsgebietes, so geschieht die Anzeige
an den Standesbeamten durch Vermittlung des Kommandeurs der-
jenigen Truppe oder Behörde, bei welcher sich die Mutter bei ihrer
Niederkunft aufhielt oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten

1) R.G.Bl. 1875 S. 313.
2) R.G.Bl. 1879 S. 5 ff.
3) V. v. 20. Januar 1879 §. 2.

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
wähnen. Das Reichsgeſetz über die Beurkundung des Perſonen-
ſtandes und die Eheſchließung v. 6. Febr. 1875 hat im § 71 an-
geordnet, daß durch Kaiſerliche Verordnung beſtimmt werden ſolle,
in welcher Weiſe die Verrichtungen der Standesbeamten in Be-
zug auf ſolche Militairperſonen wahrzunehmen ſind, welche ihr
Standquartier nicht innerhalb des Deutſchen Reichs, oder dasſelbe
nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen haben, oder welche ſich
auf den in Dienſt geſtellten Fahrzeugen der Marine befinden.
Auf Grund dieſer Delegation ſind folgende Anordnungen erlaſſen
worden:

a) Die Kaiſerl. Verordn. v. 4. November 1875 1) betrifft
die Sterbefälle von Militairperſonen auf den in Dienſt ge-
ſtellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Kaiſerl. Marine; ſie
beſtimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über
den Sterbefall aufzunehmen und an das zuſtändige Marine-Sta-
tionskommando einzuſenden hat, welches die Anzeige von dem
Sterbefalle unter Ueberſendung der erwähnten Urkunde demjenigen
Standesbeamten zu erſtatten hat, in deſſen Bezirk der Verſtorbene
ſeinen letzten Wohnſitz gehabt hat.

b) Die Kaiſerl. Verordnung v. 20. Januar 1879 2) betrifft
die Beurkundung der Geburten, Eheſchließung und Sterbe-
fälle
in Bezug auf die zum Heere gehörenden Militairperſonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen
haben; ſie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Perſonen,
welche ſich während der Dauer einer Mobilmachung in irgend
einem Dienſt- oder Vertragsverhältniſſe bei dem Heere befinden
oder ſonſt ſich bei demſelben aufhalten oder ihm folgen, einſchließl.
von Kriegsgefangenen 3). Bei der Beurkundung von Geburten,
welche ſich innerhalb des Gebiets des Deutſchen Reichs ereignen,
ſind die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen maßgebend; erfolgt
die Geburt außerhalb des Reichsgebietes, ſo geſchieht die Anzeige
an den Standesbeamten durch Vermittlung des Kommandeurs der-
jenigen Truppe oder Behörde, bei welcher ſich die Mutter bei ihrer
Niederkunft aufhielt oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten

1) R.G.Bl. 1875 S. 313.
2) R.G.Bl. 1879 S. 5 ff.
3) V. v. 20. Januar 1879 §. 2.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0282" n="272"/><fw place="top" type="header">§. 90. Einfluß d. Militairdien&#x017F;t-Verhältni&#x017F;&#x017F;es auf and. Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e.</fw><lb/>
wähnen. Das Reichsge&#x017F;etz über die Beurkundung des Per&#x017F;onen-<lb/>
&#x017F;tandes und die Ehe&#x017F;chließung v. 6. Febr. 1875 hat im § 71 an-<lb/>
geordnet, daß durch Kai&#x017F;erliche Verordnung be&#x017F;timmt werden &#x017F;olle,<lb/>
in welcher Wei&#x017F;e die Verrichtungen der Standesbeamten in Be-<lb/>
zug auf <hi rendition="#g">&#x017F;olche</hi> Militairper&#x017F;onen wahrzunehmen &#x017F;ind, welche ihr<lb/>
Standquartier nicht innerhalb des Deut&#x017F;chen Reichs, oder das&#x017F;elbe<lb/>
nach eingetretener Mobilmachung verla&#x017F;&#x017F;en haben, oder welche &#x017F;ich<lb/>
auf den in Dien&#x017F;t ge&#x017F;tellten Fahrzeugen der Marine befinden.<lb/>
Auf Grund die&#x017F;er Delegation &#x017F;ind folgende Anordnungen erla&#x017F;&#x017F;en<lb/>
worden:</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die Kai&#x017F;erl. Verordn. v. 4. November 1875 <note place="foot" n="1)">R.G.Bl. 1875 S. 313.</note> betrifft<lb/>
die <hi rendition="#g">Sterbefälle</hi> von Militairper&#x017F;onen auf den in Dien&#x017F;t ge-<lb/>
&#x017F;tellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Kai&#x017F;erl. Marine; &#x017F;ie<lb/>
be&#x017F;timmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über<lb/>
den Sterbefall aufzunehmen und an das zu&#x017F;tändige Marine-Sta-<lb/>
tionskommando einzu&#x017F;enden hat, welches die Anzeige von dem<lb/>
Sterbefalle unter Ueber&#x017F;endung der erwähnten Urkunde demjenigen<lb/>
Standesbeamten zu er&#x017F;tatten hat, in de&#x017F;&#x017F;en Bezirk der Ver&#x017F;torbene<lb/>
&#x017F;einen letzten Wohn&#x017F;itz gehabt hat.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die Kai&#x017F;erl. Verordnung v. 20. Januar 1879 <note place="foot" n="2)">R.G.Bl. 1879 S. 5 ff.</note> betrifft<lb/>
die Beurkundung der <hi rendition="#g">Geburten, Ehe&#x017F;chließung</hi> und <hi rendition="#g">Sterbe-<lb/>
fälle</hi> in Bezug auf die zum Heere gehörenden Militairper&#x017F;onen,<lb/>
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verla&#x017F;&#x017F;en<lb/>
haben; &#x017F;ie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Per&#x017F;onen,<lb/>
welche &#x017F;ich während der Dauer einer Mobilmachung in irgend<lb/>
einem Dien&#x017F;t- oder Vertragsverhältni&#x017F;&#x017F;e bei dem Heere befinden<lb/>
oder &#x017F;on&#x017F;t &#x017F;ich bei dem&#x017F;elben aufhalten oder ihm folgen, ein&#x017F;chließl.<lb/>
von Kriegsgefangenen <note place="foot" n="3)">V. v. 20. Januar 1879 §. 2.</note>. Bei der Beurkundung von <hi rendition="#g">Geburten</hi>,<lb/>
welche &#x017F;ich innerhalb des Gebiets des Deut&#x017F;chen Reichs ereignen,<lb/>
&#x017F;ind die allgemeinen ge&#x017F;etzlichen Be&#x017F;timmungen maßgebend; erfolgt<lb/>
die Geburt außerhalb des Reichsgebietes, &#x017F;o ge&#x017F;chieht die Anzeige<lb/>
an den Standesbeamten durch Vermittlung des Kommandeurs der-<lb/>
jenigen Truppe oder Behörde, bei welcher &#x017F;ich die Mutter bei ihrer<lb/>
Niederkunft aufhielt oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[272/0282] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. wähnen. Das Reichsgeſetz über die Beurkundung des Perſonen- ſtandes und die Eheſchließung v. 6. Febr. 1875 hat im § 71 an- geordnet, daß durch Kaiſerliche Verordnung beſtimmt werden ſolle, in welcher Weiſe die Verrichtungen der Standesbeamten in Be- zug auf ſolche Militairperſonen wahrzunehmen ſind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutſchen Reichs, oder dasſelbe nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen haben, oder welche ſich auf den in Dienſt geſtellten Fahrzeugen der Marine befinden. Auf Grund dieſer Delegation ſind folgende Anordnungen erlaſſen worden: a) Die Kaiſerl. Verordn. v. 4. November 1875 1) betrifft die Sterbefälle von Militairperſonen auf den in Dienſt ge- ſtellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Kaiſerl. Marine; ſie beſtimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über den Sterbefall aufzunehmen und an das zuſtändige Marine-Sta- tionskommando einzuſenden hat, welches die Anzeige von dem Sterbefalle unter Ueberſendung der erwähnten Urkunde demjenigen Standesbeamten zu erſtatten hat, in deſſen Bezirk der Verſtorbene ſeinen letzten Wohnſitz gehabt hat. b) Die Kaiſerl. Verordnung v. 20. Januar 1879 2) betrifft die Beurkundung der Geburten, Eheſchließung und Sterbe- fälle in Bezug auf die zum Heere gehörenden Militairperſonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen haben; ſie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Perſonen, welche ſich während der Dauer einer Mobilmachung in irgend einem Dienſt- oder Vertragsverhältniſſe bei dem Heere befinden oder ſonſt ſich bei demſelben aufhalten oder ihm folgen, einſchließl. von Kriegsgefangenen 3). Bei der Beurkundung von Geburten, welche ſich innerhalb des Gebiets des Deutſchen Reichs ereignen, ſind die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen maßgebend; erfolgt die Geburt außerhalb des Reichsgebietes, ſo geſchieht die Anzeige an den Standesbeamten durch Vermittlung des Kommandeurs der- jenigen Truppe oder Behörde, bei welcher ſich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhielt oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten 1) R.G.Bl. 1875 S. 313. 2) R.G.Bl. 1879 S. 5 ff. 3) V. v. 20. Januar 1879 §. 2.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/282
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/282>, abgerufen am 22.11.2024.