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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
wähnen. Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung v. 6. Febr. 1875 hat im § 71 an-
geordnet, daß durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden solle,
in welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Be-
zug auf solche Militairpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr
Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe
nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich
auf den in Dienst gestellten Fahrzeugen der Marine befinden.
Auf Grund dieser Delegation sind folgende Anordnungen erlassen
worden:

a) Die Kaiserl. Verordn. v. 4. November 1875 1) betrifft
die Sterbefälle von Militairpersonen auf den in Dienst ge-
stellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Kaiserl. Marine; sie
bestimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über
den Sterbefall aufzunehmen und an das zuständige Marine-Sta-
tionskommando einzusenden hat, welches die Anzeige von dem
Sterbefalle unter Uebersendung der erwähnten Urkunde demjenigen
Standesbeamten zu erstatten hat, in dessen Bezirk der Verstorbene
seinen letzten Wohnsitz gehabt hat.

b) Die Kaiserl. Verordnung v. 20. Januar 1879 2) betrifft
die Beurkundung der Geburten, Eheschließung und Sterbe-
fälle
in Bezug auf die zum Heere gehörenden Militairpersonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen
haben; sie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Personen,
welche sich während der Dauer einer Mobilmachung in irgend
einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden
oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, einschließl.
von Kriegsgefangenen 3). Bei der Beurkundung von Geburten,
welche sich innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs ereignen,
sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend; erfolgt
die Geburt außerhalb des Reichsgebietes, so geschieht die Anzeige
an den Standesbeamten durch Vermittlung des Kommandeurs der-
jenigen Truppe oder Behörde, bei welcher sich die Mutter bei ihrer
Niederkunft aufhielt oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten

1) R.G.Bl. 1875 S. 313.
2) R.G.Bl. 1879 S. 5 ff.
3) V. v. 20. Januar 1879 §. 2.

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
wähnen. Das Reichsgeſetz über die Beurkundung des Perſonen-
ſtandes und die Eheſchließung v. 6. Febr. 1875 hat im § 71 an-
geordnet, daß durch Kaiſerliche Verordnung beſtimmt werden ſolle,
in welcher Weiſe die Verrichtungen der Standesbeamten in Be-
zug auf ſolche Militairperſonen wahrzunehmen ſind, welche ihr
Standquartier nicht innerhalb des Deutſchen Reichs, oder dasſelbe
nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen haben, oder welche ſich
auf den in Dienſt geſtellten Fahrzeugen der Marine befinden.
Auf Grund dieſer Delegation ſind folgende Anordnungen erlaſſen
worden:

a) Die Kaiſerl. Verordn. v. 4. November 1875 1) betrifft
die Sterbefälle von Militairperſonen auf den in Dienſt ge-
ſtellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Kaiſerl. Marine; ſie
beſtimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über
den Sterbefall aufzunehmen und an das zuſtändige Marine-Sta-
tionskommando einzuſenden hat, welches die Anzeige von dem
Sterbefalle unter Ueberſendung der erwähnten Urkunde demjenigen
Standesbeamten zu erſtatten hat, in deſſen Bezirk der Verſtorbene
ſeinen letzten Wohnſitz gehabt hat.

b) Die Kaiſerl. Verordnung v. 20. Januar 1879 2) betrifft
die Beurkundung der Geburten, Eheſchließung und Sterbe-
fälle
in Bezug auf die zum Heere gehörenden Militairperſonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen
haben; ſie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Perſonen,
welche ſich während der Dauer einer Mobilmachung in irgend
einem Dienſt- oder Vertragsverhältniſſe bei dem Heere befinden
oder ſonſt ſich bei demſelben aufhalten oder ihm folgen, einſchließl.
von Kriegsgefangenen 3). Bei der Beurkundung von Geburten,
welche ſich innerhalb des Gebiets des Deutſchen Reichs ereignen,
ſind die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen maßgebend; erfolgt
die Geburt außerhalb des Reichsgebietes, ſo geſchieht die Anzeige
an den Standesbeamten durch Vermittlung des Kommandeurs der-
jenigen Truppe oder Behörde, bei welcher ſich die Mutter bei ihrer
Niederkunft aufhielt oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten

1) R.G.Bl. 1875 S. 313.
2) R.G.Bl. 1879 S. 5 ff.
3) V. v. 20. Januar 1879 §. 2.
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[272/0282] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. wähnen. Das Reichsgeſetz über die Beurkundung des Perſonen- ſtandes und die Eheſchließung v. 6. Febr. 1875 hat im § 71 an- geordnet, daß durch Kaiſerliche Verordnung beſtimmt werden ſolle, in welcher Weiſe die Verrichtungen der Standesbeamten in Be- zug auf ſolche Militairperſonen wahrzunehmen ſind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutſchen Reichs, oder dasſelbe nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen haben, oder welche ſich auf den in Dienſt geſtellten Fahrzeugen der Marine befinden. Auf Grund dieſer Delegation ſind folgende Anordnungen erlaſſen worden: a) Die Kaiſerl. Verordn. v. 4. November 1875 1) betrifft die Sterbefälle von Militairperſonen auf den in Dienſt ge- ſtellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Kaiſerl. Marine; ſie beſtimmt, daß das Kommando des Schiffes eine Urkunde über den Sterbefall aufzunehmen und an das zuſtändige Marine-Sta- tionskommando einzuſenden hat, welches die Anzeige von dem Sterbefalle unter Ueberſendung der erwähnten Urkunde demjenigen Standesbeamten zu erſtatten hat, in deſſen Bezirk der Verſtorbene ſeinen letzten Wohnſitz gehabt hat. b) Die Kaiſerl. Verordnung v. 20. Januar 1879 2) betrifft die Beurkundung der Geburten, Eheſchließung und Sterbe- fälle in Bezug auf die zum Heere gehörenden Militairperſonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen haben; ſie findet auch Anwendung auf alle diejenigen Perſonen, welche ſich während der Dauer einer Mobilmachung in irgend einem Dienſt- oder Vertragsverhältniſſe bei dem Heere befinden oder ſonſt ſich bei demſelben aufhalten oder ihm folgen, einſchließl. von Kriegsgefangenen 3). Bei der Beurkundung von Geburten, welche ſich innerhalb des Gebiets des Deutſchen Reichs ereignen, ſind die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen maßgebend; erfolgt die Geburt außerhalb des Reichsgebietes, ſo geſchieht die Anzeige an den Standesbeamten durch Vermittlung des Kommandeurs der- jenigen Truppe oder Behörde, bei welcher ſich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhielt oder vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten 1) R.G.Bl. 1875 S. 313. 2) R.G.Bl. 1879 S. 5 ff. 3) V. v. 20. Januar 1879 §. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/282>, abgerufen am 17.05.2024.