Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
gesetzt schlechter Führung des Kapitulanten durch das längere
Verbleiben desselben im Dienst das Interesse des Truppentheils
geschädigt wird 1).

7. Den Hinterbliebenen derjenigen Kapitulanten, welche der
dreijährigen gesetzlichen Dienstpflicht genügt haben, wird die Löh-
nung der Verstorbenen für die Dekade, in welcher der Tod erfolgt
ist, belassen und für weitere drei Dekaden als Gnadenlöhnung
gewährt. Ueber die Gnadenlöhnung gelten dieselben Regeln wie
über den Gnadengehalt der Hinterbliebenen von Offizieren 2).

IV. Das Dienstverhältniß der Beamten der Mili-
tair- und Marine-Verwaltung
.

Die Beamten der Militairverwaltung 3) sind mittelbare, die
der Marineverwaltung unmittelbare Reichsbeamte, auf welche das
Reichsgesetz vom 31. März 1873 anwendbar ist. Hinsichtlich ihrer
Rechtsverhältnisse kann daher auf die oben Bd. I §. 37 ff. ge-
gebene Darstellung verwiesen werden. Dieselbe bedarf jedoch in
der Richtung eine Ergänzung, daß diese Beamten zum Heere resp.
zur Flotte gehören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erör-
terten Beamten-Verhältniß noch ein Militair-Verhältniß
hinzutritt. In Beziehung auf dieses letztere Verhältniß zerfallen die
Beamten der Militair- und Marine-Verwaltung in zwei Klassen,
nämlich in Militair-(Marine-)Beamte und in Civilbeamte der
Militair-(Marine-)Verwaltung; beide Kategorien gehören zwar zum
"aktiven Heere" (Flotte), die Militair- und Marinebeamten aber
sind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensstandes "Militair-
personen", während die Civilbeamten der Militair- und Marine-
verwaltung von den Militairpersonen unterschieden und als eine
besondere Kategorie neben ihnen aufgestellt werden 4).

Die Anlage zum Militair-Strafgesetzbuch v. 20. Juni 1872
(R.G.Bl. S. 204) erklärt: "Militairbeamte sind alle im Heer und
in der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Sol-
datenstande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef
der Admiralität als Verwaltungschef stehenden Beamten, welche

1) ebendas. litt. b.
2) Geldverpfleg.Reglem. v. 24. Mai 1877 §. 31.
3) Ausgenommen in Bayern.
4) Milit.Ges. §. 38.
16*

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
geſetzt ſchlechter Führung des Kapitulanten durch das längere
Verbleiben deſſelben im Dienſt das Intereſſe des Truppentheils
geſchädigt wird 1).

7. Den Hinterbliebenen derjenigen Kapitulanten, welche der
dreijährigen geſetzlichen Dienſtpflicht genügt haben, wird die Löh-
nung der Verſtorbenen für die Dekade, in welcher der Tod erfolgt
iſt, belaſſen und für weitere drei Dekaden als Gnadenlöhnung
gewährt. Ueber die Gnadenlöhnung gelten dieſelben Regeln wie
über den Gnadengehalt der Hinterbliebenen von Offizieren 2).

IV. Das Dienſtverhältniß der Beamten der Mili-
tair- und Marine-Verwaltung
.

Die Beamten der Militairverwaltung 3) ſind mittelbare, die
der Marineverwaltung unmittelbare Reichsbeamte, auf welche das
Reichsgeſetz vom 31. März 1873 anwendbar iſt. Hinſichtlich ihrer
Rechtsverhältniſſe kann daher auf die oben Bd. I §. 37 ff. ge-
gebene Darſtellung verwieſen werden. Dieſelbe bedarf jedoch in
der Richtung eine Ergänzung, daß dieſe Beamten zum Heere reſp.
zur Flotte gehören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erör-
terten Beamten-Verhältniß noch ein Militair-Verhältniß
hinzutritt. In Beziehung auf dieſes letztere Verhältniß zerfallen die
Beamten der Militair- und Marine-Verwaltung in zwei Klaſſen,
nämlich in Militair-(Marine-)Beamte und in Civilbeamte der
Militair-(Marine-)Verwaltung; beide Kategorien gehören zwar zum
„aktiven Heere“ (Flotte), die Militair- und Marinebeamten aber
ſind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensſtandes „Militair-
perſonen“, während die Civilbeamten der Militair- und Marine-
verwaltung von den Militairperſonen unterſchieden und als eine
beſondere Kategorie neben ihnen aufgeſtellt werden 4).

Die Anlage zum Militair-Strafgeſetzbuch v. 20. Juni 1872
(R.G.Bl. S. 204) erklärt: „Militairbeamte ſind alle im Heer und
in der Marine dauernd oder auf Zeit angeſtellten, nicht zum Sol-
datenſtande gehörenden und unter dem Kriegsminiſter oder Chef
der Admiralität als Verwaltungschef ſtehenden Beamten, welche

1) ebendaſ. litt. b.
2) Geldverpfleg.Reglem. v. 24. Mai 1877 §. 31.
3) Ausgenommen in Bayern.
4) Milit.Geſ. §. 38.
16*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0253" n="243"/><fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdien&#x017F;tpflicht.</fw><lb/>
ge&#x017F;etzt &#x017F;chlechter Führung des Kapitulanten durch das längere<lb/>
Verbleiben de&#x017F;&#x017F;elben im Dien&#x017F;t das Intere&#x017F;&#x017F;e des Truppentheils<lb/>
ge&#x017F;chädigt wird <note place="foot" n="1)">ebenda&#x017F;. <hi rendition="#aq">litt. b.</hi></note>.</p><lb/>
              <p>7. Den Hinterbliebenen derjenigen Kapitulanten, welche der<lb/>
dreijährigen ge&#x017F;etzlichen Dien&#x017F;tpflicht genügt haben, wird die Löh-<lb/>
nung der Ver&#x017F;torbenen für die Dekade, in welcher der Tod erfolgt<lb/>
i&#x017F;t, bela&#x017F;&#x017F;en und für weitere drei Dekaden als Gnadenlöhnung<lb/>
gewährt. Ueber die Gnadenlöhnung gelten die&#x017F;elben Regeln wie<lb/>
über den Gnadengehalt der Hinterbliebenen von Offizieren <note place="foot" n="2)">Geldverpfleg.Reglem. v. 24. Mai 1877 §. 31.</note>.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">IV.</hi><hi rendition="#g">Das Dien&#x017F;tverhältniß der Beamten der Mili-<lb/>
tair- und Marine-Verwaltung</hi>.</head><lb/>
              <p>Die Beamten der Militairverwaltung <note place="foot" n="3)">Ausgenommen in Bayern.</note> &#x017F;ind mittelbare, die<lb/>
der Marineverwaltung unmittelbare Reichsbeamte, auf welche das<lb/>
Reichsge&#x017F;etz vom 31. März 1873 anwendbar i&#x017F;t. Hin&#x017F;ichtlich ihrer<lb/>
Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e kann daher auf die oben Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 37 ff. ge-<lb/>
gebene Dar&#x017F;tellung verwie&#x017F;en werden. Die&#x017F;elbe bedarf jedoch in<lb/>
der Richtung eine Ergänzung, daß die&#x017F;e Beamten zum Heere re&#x017F;p.<lb/>
zur Flotte gehören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erör-<lb/>
terten <hi rendition="#g">Beamten</hi>-Verhältniß noch ein <hi rendition="#g">Militair</hi>-Verhältniß<lb/>
hinzutritt. In Beziehung auf die&#x017F;es letztere Verhältniß zerfallen die<lb/>
Beamten der Militair- und Marine-Verwaltung in zwei Kla&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
nämlich in <hi rendition="#g">Militair</hi>-(Marine-)Beamte und in <hi rendition="#g">Civilb</hi>eamte der<lb/>
Militair-(Marine-)Verwaltung; beide Kategorien gehören zwar zum<lb/>
&#x201E;aktiven Heere&#x201C; (Flotte), die Militair- und Marinebeamten aber<lb/>
&#x017F;ind wie die Offiziere und Aerzte des Friedens&#x017F;tandes &#x201E;Militair-<lb/>
per&#x017F;onen&#x201C;, während die Civilbeamten der Militair- und Marine-<lb/>
verwaltung von den Militairper&#x017F;onen unter&#x017F;chieden und als eine<lb/>
be&#x017F;ondere Kategorie neben ihnen aufge&#x017F;tellt werden <note place="foot" n="4)">Milit.Ge&#x017F;. §. 38.</note>.</p><lb/>
              <p>Die Anlage zum Militair-Strafge&#x017F;etzbuch v. 20. Juni 1872<lb/>
(R.G.Bl. S. 204) erklärt: &#x201E;Militairbeamte &#x017F;ind alle im Heer und<lb/>
in der Marine dauernd oder auf Zeit ange&#x017F;tellten, nicht zum Sol-<lb/>
daten&#x017F;tande gehörenden und unter dem Kriegsmini&#x017F;ter oder Chef<lb/>
der Admiralität als Verwaltungschef &#x017F;tehenden Beamten, welche<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">16*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[243/0253] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. geſetzt ſchlechter Führung des Kapitulanten durch das längere Verbleiben deſſelben im Dienſt das Intereſſe des Truppentheils geſchädigt wird 1). 7. Den Hinterbliebenen derjenigen Kapitulanten, welche der dreijährigen geſetzlichen Dienſtpflicht genügt haben, wird die Löh- nung der Verſtorbenen für die Dekade, in welcher der Tod erfolgt iſt, belaſſen und für weitere drei Dekaden als Gnadenlöhnung gewährt. Ueber die Gnadenlöhnung gelten dieſelben Regeln wie über den Gnadengehalt der Hinterbliebenen von Offizieren 2). IV. Das Dienſtverhältniß der Beamten der Mili- tair- und Marine-Verwaltung. Die Beamten der Militairverwaltung 3) ſind mittelbare, die der Marineverwaltung unmittelbare Reichsbeamte, auf welche das Reichsgeſetz vom 31. März 1873 anwendbar iſt. Hinſichtlich ihrer Rechtsverhältniſſe kann daher auf die oben Bd. I §. 37 ff. ge- gebene Darſtellung verwieſen werden. Dieſelbe bedarf jedoch in der Richtung eine Ergänzung, daß dieſe Beamten zum Heere reſp. zur Flotte gehören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erör- terten Beamten-Verhältniß noch ein Militair-Verhältniß hinzutritt. In Beziehung auf dieſes letztere Verhältniß zerfallen die Beamten der Militair- und Marine-Verwaltung in zwei Klaſſen, nämlich in Militair-(Marine-)Beamte und in Civilbeamte der Militair-(Marine-)Verwaltung; beide Kategorien gehören zwar zum „aktiven Heere“ (Flotte), die Militair- und Marinebeamten aber ſind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensſtandes „Militair- perſonen“, während die Civilbeamten der Militair- und Marine- verwaltung von den Militairperſonen unterſchieden und als eine beſondere Kategorie neben ihnen aufgeſtellt werden 4). Die Anlage zum Militair-Strafgeſetzbuch v. 20. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 204) erklärt: „Militairbeamte ſind alle im Heer und in der Marine dauernd oder auf Zeit angeſtellten, nicht zum Sol- datenſtande gehörenden und unter dem Kriegsminiſter oder Chef der Admiralität als Verwaltungschef ſtehenden Beamten, welche 1) ebendaſ. litt. b. 2) Geldverpfleg.Reglem. v. 24. Mai 1877 §. 31. 3) Ausgenommen in Bayern. 4) Milit.Geſ. §. 38. 16*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/253
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/253>, abgerufen am 22.11.2024.