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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
tung quoad ius nicht auf 1); die Erfüllung derselben wird von
ihnen nur thatsächlich nicht in Anspruch genommen; sie müssen
daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dienst, nicht nur
im Falle der Mobilmachung, sondern auch in Friedensverhältnissen,
unverzüglich Folge leisten 2). Obwohl die zur Disposition gestell-
ten Offiziere nicht zu den Personen des Beurlaubtenstandes ge-
hören 3), insbesondere also ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten
ein Gewerbe nicht betreiben dürfen 4), so haben sie doch das Recht,
ihren Aufenthaltsort zu wählen und sie sind hinsichtlich der Pflicht,
ihren Wohnort resp. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vor-
kehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihnen jederzeit zuge-
stellt werden können, denselben Vorschriften wie die Offiziere des
Beurlaubtenstandes unterworfen 5). Der Auswanderungs-Consens
kann ihnen erst ertheilt werden, wenn sie ihren Abschied erhalten
haben 6). Sie unterliegen den Vorschriften der Militair-Disciplinar-
strafordnung ganz ebenso wie die Offiziere des Beurlaubtenstandes 7)
und die Landwehr-Bezirks-Kommandeure sind zur Ausübung der
Disciplinar-Strafgewalt über die unter ihrer Kontrole stehenden
Offiziere z. D. wie über die Landwehr-Offiziere befugt 8).

6. Beendigung des Dienstverhältnisses.

In ähnlicher Art wie dies oben Bd. I §. 45 hinsichtlich der
Reichsbeamten dargestellt worden ist, lassen sich auch hinsichtlich

1) Es ist dies ausdrücklich ausgesprochen in der Kabin.Ordre vom
11. Juli
1822 (Kamptz Jahrb. Bd. 22 S. 88), welche die Grundlage des
gegenwärtigen Rechts bildet. Vgl. auch Kabinets-Ordre v. 4. Mai 1837 (Preuß.
Ges.Samml. 1837 S. 98).
2) In Mobilmachungsfällen sind die General-Kommando's ermäch-
tigt, Offiziere z. D. aller Grade -- unter Vorbehalt der königl. Genehmigung
-- dienstlich zu verwenden. Kriegsminister.Refcr. v. 10. Sept. 1858 (bei v.
Helldorff Th. II Abth. 1 S. 42).
3) Vgl. Mil.Ges. §. 56.
4) Mil.Ges. §. 43.
5) Anlage 3 zu §. 27 der Landwehr-Ordn. (Heer-Ordn. II).
6) ebendas. Ziff. 4 al. 3. Die §§. 9 und 15 des Staatsangehörigkeits-
Gesetzes v. 1. Juni 1870 finden auf diese Offiziere Anwendung.
7) Discipl. Strafordn. v. 31. Oktob. 1872 §. 30.
8) Kabin.Ordre v. 13. Febr. 1866. Bei v. Helldorff Th. IV Abth. 4
S. 219. Ausgenommen sind Stabsoffiziere z. D., sie können nur von dem
zuständigen Brigade-Kommandeur disciplinarisch bestraft werden. Kab.Ordre
v. 31. Mai 1877. Armee-V.Bl. S. 108.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
tung quoad ius nicht auf 1); die Erfüllung derſelben wird von
ihnen nur thatſächlich nicht in Anſpruch genommen; ſie müſſen
daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dienſt, nicht nur
im Falle der Mobilmachung, ſondern auch in Friedensverhältniſſen,
unverzüglich Folge leiſten 2). Obwohl die zur Dispoſition geſtell-
ten Offiziere nicht zu den Perſonen des Beurlaubtenſtandes ge-
hören 3), insbeſondere alſo ohne Genehmigung ihrer Vorgeſetzten
ein Gewerbe nicht betreiben dürfen 4), ſo haben ſie doch das Recht,
ihren Aufenthaltsort zu wählen und ſie ſind hinſichtlich der Pflicht,
ihren Wohnort reſp. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vor-
kehrungen zu treffen, daß dienſtliche Befehle ihnen jederzeit zuge-
ſtellt werden können, denſelben Vorſchriften wie die Offiziere des
Beurlaubtenſtandes unterworfen 5). Der Auswanderungs-Conſens
kann ihnen erſt ertheilt werden, wenn ſie ihren Abſchied erhalten
haben 6). Sie unterliegen den Vorſchriften der Militair-Disciplinar-
ſtrafordnung ganz ebenſo wie die Offiziere des Beurlaubtenſtandes 7)
und die Landwehr-Bezirks-Kommandeure ſind zur Ausübung der
Disciplinar-Strafgewalt über die unter ihrer Kontrole ſtehenden
Offiziere z. D. wie über die Landwehr-Offiziere befugt 8).

6. Beendigung des Dienſtverhältniſſes.

In ähnlicher Art wie dies oben Bd. I §. 45 hinſichtlich der
Reichsbeamten dargeſtellt worden iſt, laſſen ſich auch hinſichtlich

1) Es iſt dies ausdrücklich ausgeſprochen in der Kabin.Ordre vom
11. Juli
1822 (Kamptz Jahrb. Bd. 22 S. 88), welche die Grundlage des
gegenwärtigen Rechts bildet. Vgl. auch Kabinets-Ordre v. 4. Mai 1837 (Preuß.
Geſ.Samml. 1837 S. 98).
2) In Mobilmachungsfällen ſind die General-Kommando’s ermäch-
tigt, Offiziere z. D. aller Grade — unter Vorbehalt der königl. Genehmigung
— dienſtlich zu verwenden. Kriegsminiſter.Refcr. v. 10. Sept. 1858 (bei v.
Helldorff Th. II Abth. 1 S. 42).
3) Vgl. Mil.Geſ. §. 56.
4) Mil.Geſ. §. 43.
5) Anlage 3 zu §. 27 der Landwehr-Ordn. (Heer-Ordn. II).
6) ebendaſ. Ziff. 4 al. 3. Die §§. 9 und 15 des Staatsangehörigkeits-
Geſetzes v. 1. Juni 1870 finden auf dieſe Offiziere Anwendung.
7) Discipl. Strafordn. v. 31. Oktob. 1872 §. 30.
8) Kabin.Ordre v. 13. Febr. 1866. Bei v. Helldorff Th. IV Abth. 4
S. 219. Ausgenommen ſind Stabsoffiziere z. D., ſie können nur von dem
zuſtändigen Brigade-Kommandeur disciplinariſch beſtraft werden. Kab.Ordre
v. 31. Mai 1877. Armee-V.Bl. S. 108.
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[233/0243] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. tung quoad ius nicht auf 1); die Erfüllung derſelben wird von ihnen nur thatſächlich nicht in Anſpruch genommen; ſie müſſen daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dienſt, nicht nur im Falle der Mobilmachung, ſondern auch in Friedensverhältniſſen, unverzüglich Folge leiſten 2). Obwohl die zur Dispoſition geſtell- ten Offiziere nicht zu den Perſonen des Beurlaubtenſtandes ge- hören 3), insbeſondere alſo ohne Genehmigung ihrer Vorgeſetzten ein Gewerbe nicht betreiben dürfen 4), ſo haben ſie doch das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und ſie ſind hinſichtlich der Pflicht, ihren Wohnort reſp. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vor- kehrungen zu treffen, daß dienſtliche Befehle ihnen jederzeit zuge- ſtellt werden können, denſelben Vorſchriften wie die Offiziere des Beurlaubtenſtandes unterworfen 5). Der Auswanderungs-Conſens kann ihnen erſt ertheilt werden, wenn ſie ihren Abſchied erhalten haben 6). Sie unterliegen den Vorſchriften der Militair-Disciplinar- ſtrafordnung ganz ebenſo wie die Offiziere des Beurlaubtenſtandes 7) und die Landwehr-Bezirks-Kommandeure ſind zur Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt über die unter ihrer Kontrole ſtehenden Offiziere z. D. wie über die Landwehr-Offiziere befugt 8). 6. Beendigung des Dienſtverhältniſſes. In ähnlicher Art wie dies oben Bd. I §. 45 hinſichtlich der Reichsbeamten dargeſtellt worden iſt, laſſen ſich auch hinſichtlich 1) Es iſt dies ausdrücklich ausgeſprochen in der Kabin.Ordre vom 11. Juli 1822 (Kamptz Jahrb. Bd. 22 S. 88), welche die Grundlage des gegenwärtigen Rechts bildet. Vgl. auch Kabinets-Ordre v. 4. Mai 1837 (Preuß. Geſ.Samml. 1837 S. 98). 2) In Mobilmachungsfällen ſind die General-Kommando’s ermäch- tigt, Offiziere z. D. aller Grade — unter Vorbehalt der königl. Genehmigung — dienſtlich zu verwenden. Kriegsminiſter.Refcr. v. 10. Sept. 1858 (bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 42). 3) Vgl. Mil.Geſ. §. 56. 4) Mil.Geſ. §. 43. 5) Anlage 3 zu §. 27 der Landwehr-Ordn. (Heer-Ordn. II). 6) ebendaſ. Ziff. 4 al. 3. Die §§. 9 und 15 des Staatsangehörigkeits- Geſetzes v. 1. Juni 1870 finden auf dieſe Offiziere Anwendung. 7) Discipl. Strafordn. v. 31. Oktob. 1872 §. 30. 8) Kabin.Ordre v. 13. Febr. 1866. Bei v. Helldorff Th. IV Abth. 4 S. 219. Ausgenommen ſind Stabsoffiziere z. D., ſie können nur von dem zuſtändigen Brigade-Kommandeur disciplinariſch beſtraft werden. Kab.Ordre v. 31. Mai 1877. Armee-V.Bl. S. 108.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/243>, abgerufen am 02.05.2024.