Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
tung quoad ius nicht auf 1); die Erfüllung derselben wird von
ihnen nur thatsächlich nicht in Anspruch genommen; sie müssen
daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dienst, nicht nur
im Falle der Mobilmachung, sondern auch in Friedensverhältnissen,
unverzüglich Folge leisten 2). Obwohl die zur Disposition gestell-
ten Offiziere nicht zu den Personen des Beurlaubtenstandes ge-
hören 3), insbesondere also ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten
ein Gewerbe nicht betreiben dürfen 4), so haben sie doch das Recht,
ihren Aufenthaltsort zu wählen und sie sind hinsichtlich der Pflicht,
ihren Wohnort resp. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vor-
kehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihnen jederzeit zuge-
stellt werden können, denselben Vorschriften wie die Offiziere des
Beurlaubtenstandes unterworfen 5). Der Auswanderungs-Consens
kann ihnen erst ertheilt werden, wenn sie ihren Abschied erhalten
haben 6). Sie unterliegen den Vorschriften der Militair-Disciplinar-
strafordnung ganz ebenso wie die Offiziere des Beurlaubtenstandes 7)
und die Landwehr-Bezirks-Kommandeure sind zur Ausübung der
Disciplinar-Strafgewalt über die unter ihrer Kontrole stehenden
Offiziere z. D. wie über die Landwehr-Offiziere befugt 8).

6. Beendigung des Dienstverhältnisses.

In ähnlicher Art wie dies oben Bd. I §. 45 hinsichtlich der
Reichsbeamten dargestellt worden ist, lassen sich auch hinsichtlich

1) Es ist dies ausdrücklich ausgesprochen in der Kabin.Ordre vom
11. Juli
1822 (Kamptz Jahrb. Bd. 22 S. 88), welche die Grundlage des
gegenwärtigen Rechts bildet. Vgl. auch Kabinets-Ordre v. 4. Mai 1837 (Preuß.
Ges.Samml. 1837 S. 98).
2) In Mobilmachungsfällen sind die General-Kommando's ermäch-
tigt, Offiziere z. D. aller Grade -- unter Vorbehalt der königl. Genehmigung
-- dienstlich zu verwenden. Kriegsminister.Refcr. v. 10. Sept. 1858 (bei v.
Helldorff Th. II Abth. 1 S. 42).
3) Vgl. Mil.Ges. §. 56.
4) Mil.Ges. §. 43.
5) Anlage 3 zu §. 27 der Landwehr-Ordn. (Heer-Ordn. II).
6) ebendas. Ziff. 4 al. 3. Die §§. 9 und 15 des Staatsangehörigkeits-
Gesetzes v. 1. Juni 1870 finden auf diese Offiziere Anwendung.
7) Discipl. Strafordn. v. 31. Oktob. 1872 §. 30.
8) Kabin.Ordre v. 13. Febr. 1866. Bei v. Helldorff Th. IV Abth. 4
S. 219. Ausgenommen sind Stabsoffiziere z. D., sie können nur von dem
zuständigen Brigade-Kommandeur disciplinarisch bestraft werden. Kab.Ordre
v. 31. Mai 1877. Armee-V.Bl. S. 108.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
tung quoad ius nicht auf 1); die Erfüllung derſelben wird von
ihnen nur thatſächlich nicht in Anſpruch genommen; ſie müſſen
daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dienſt, nicht nur
im Falle der Mobilmachung, ſondern auch in Friedensverhältniſſen,
unverzüglich Folge leiſten 2). Obwohl die zur Dispoſition geſtell-
ten Offiziere nicht zu den Perſonen des Beurlaubtenſtandes ge-
hören 3), insbeſondere alſo ohne Genehmigung ihrer Vorgeſetzten
ein Gewerbe nicht betreiben dürfen 4), ſo haben ſie doch das Recht,
ihren Aufenthaltsort zu wählen und ſie ſind hinſichtlich der Pflicht,
ihren Wohnort reſp. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vor-
kehrungen zu treffen, daß dienſtliche Befehle ihnen jederzeit zuge-
ſtellt werden können, denſelben Vorſchriften wie die Offiziere des
Beurlaubtenſtandes unterworfen 5). Der Auswanderungs-Conſens
kann ihnen erſt ertheilt werden, wenn ſie ihren Abſchied erhalten
haben 6). Sie unterliegen den Vorſchriften der Militair-Disciplinar-
ſtrafordnung ganz ebenſo wie die Offiziere des Beurlaubtenſtandes 7)
und die Landwehr-Bezirks-Kommandeure ſind zur Ausübung der
Disciplinar-Strafgewalt über die unter ihrer Kontrole ſtehenden
Offiziere z. D. wie über die Landwehr-Offiziere befugt 8).

6. Beendigung des Dienſtverhältniſſes.

In ähnlicher Art wie dies oben Bd. I §. 45 hinſichtlich der
Reichsbeamten dargeſtellt worden iſt, laſſen ſich auch hinſichtlich

1) Es iſt dies ausdrücklich ausgeſprochen in der Kabin.Ordre vom
11. Juli
1822 (Kamptz Jahrb. Bd. 22 S. 88), welche die Grundlage des
gegenwärtigen Rechts bildet. Vgl. auch Kabinets-Ordre v. 4. Mai 1837 (Preuß.
Geſ.Samml. 1837 S. 98).
2) In Mobilmachungsfällen ſind die General-Kommando’s ermäch-
tigt, Offiziere z. D. aller Grade — unter Vorbehalt der königl. Genehmigung
— dienſtlich zu verwenden. Kriegsminiſter.Refcr. v. 10. Sept. 1858 (bei v.
Helldorff Th. II Abth. 1 S. 42).
3) Vgl. Mil.Geſ. §. 56.
4) Mil.Geſ. §. 43.
5) Anlage 3 zu §. 27 der Landwehr-Ordn. (Heer-Ordn. II).
6) ebendaſ. Ziff. 4 al. 3. Die §§. 9 und 15 des Staatsangehörigkeits-
Geſetzes v. 1. Juni 1870 finden auf dieſe Offiziere Anwendung.
7) Discipl. Strafordn. v. 31. Oktob. 1872 §. 30.
8) Kabin.Ordre v. 13. Febr. 1866. Bei v. Helldorff Th. IV Abth. 4
S. 219. Ausgenommen ſind Stabsoffiziere z. D., ſie können nur von dem
zuſtändigen Brigade-Kommandeur disciplinariſch beſtraft werden. Kab.Ordre
v. 31. Mai 1877. Armee-V.Bl. S. 108.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0243" n="233"/><fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdien&#x017F;tpflicht.</fw><lb/><hi rendition="#g">tung</hi><hi rendition="#aq">quoad ius</hi> nicht auf <note place="foot" n="1)">Es i&#x017F;t dies ausdrücklich ausge&#x017F;prochen in der <hi rendition="#g">Kabin.Ordre vom<lb/>
11. Juli</hi> 1822 (Kamptz Jahrb. Bd. 22 S. 88), welche die Grundlage des<lb/>
gegenwärtigen Rechts bildet. Vgl. auch Kabinets-Ordre v. 4. Mai 1837 (Preuß.<lb/>
Ge&#x017F;.Samml. 1837 S. 98).</note>; die Erfüllung der&#x017F;elben wird von<lb/>
ihnen nur that&#x017F;ächlich nicht in An&#x017F;pruch genommen; &#x017F;ie mü&#x017F;&#x017F;en<lb/>
daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dien&#x017F;t, nicht nur<lb/>
im Falle der Mobilmachung, &#x017F;ondern auch in Friedensverhältni&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
unverzüglich Folge lei&#x017F;ten <note place="foot" n="2)">In Mobilmachungsfällen &#x017F;ind die <hi rendition="#g">General-Kommando&#x2019;</hi>s ermäch-<lb/>
tigt, Offiziere z. D. aller Grade &#x2014; unter Vorbehalt der königl. Genehmigung<lb/>
&#x2014; dien&#x017F;tlich zu verwenden. Kriegsmini&#x017F;ter.Refcr. v. 10. Sept. 1858 (bei v.<lb/><hi rendition="#g">Helldorff</hi> Th. <hi rendition="#aq">II</hi> Abth. 1 S. 42).</note>. Obwohl die zur Dispo&#x017F;ition ge&#x017F;tell-<lb/>
ten Offiziere nicht zu den Per&#x017F;onen des Beurlaubten&#x017F;tandes ge-<lb/>
hören <note place="foot" n="3)">Vgl. Mil.Ge&#x017F;. §. 56.</note>, insbe&#x017F;ondere al&#x017F;o ohne Genehmigung ihrer Vorge&#x017F;etzten<lb/>
ein Gewerbe nicht betreiben dürfen <note place="foot" n="4)">Mil.Ge&#x017F;. §. 43.</note>, &#x017F;o haben &#x017F;ie doch das Recht,<lb/>
ihren Aufenthaltsort zu wählen und &#x017F;ie &#x017F;ind hin&#x017F;ichtlich der Pflicht,<lb/>
ihren Wohnort re&#x017F;p. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vor-<lb/>
kehrungen zu treffen, daß dien&#x017F;tliche Befehle ihnen jederzeit zuge-<lb/>
&#x017F;tellt werden können, den&#x017F;elben Vor&#x017F;chriften wie die Offiziere des<lb/>
Beurlaubten&#x017F;tandes unterworfen <note place="foot" n="5)">Anlage 3 zu §. 27 der Landwehr-Ordn. (Heer-Ordn. <hi rendition="#aq">II</hi>).</note>. Der Auswanderungs-Con&#x017F;ens<lb/>
kann ihnen er&#x017F;t ertheilt werden, wenn &#x017F;ie ihren Ab&#x017F;chied erhalten<lb/>
haben <note place="foot" n="6)">ebenda&#x017F;. Ziff. 4 <hi rendition="#aq">al.</hi> 3. Die §§. 9 und 15 des Staatsangehörigkeits-<lb/>
Ge&#x017F;etzes v. 1. Juni 1870 finden auf die&#x017F;e Offiziere Anwendung.</note>. Sie unterliegen den Vor&#x017F;chriften der Militair-Disciplinar-<lb/>
&#x017F;trafordnung ganz eben&#x017F;o wie die Offiziere des Beurlaubten&#x017F;tandes <note place="foot" n="7)">Discipl. Strafordn. v. 31. Oktob. 1872 §. 30.</note><lb/>
und die Landwehr-Bezirks-<choice><sic>Kommmandeure</sic><corr>Kommandeure</corr></choice> &#x017F;ind zur Ausübung der<lb/>
Disciplinar-Strafgewalt über die unter ihrer Kontrole &#x017F;tehenden<lb/>
Offiziere z. D. wie über die Landwehr-Offiziere befugt <note place="foot" n="8)">Kabin.Ordre v. 13. Febr. 1866. Bei v. <hi rendition="#g">Helldorff</hi> Th. <hi rendition="#aq">IV</hi> Abth. 4<lb/>
S. 219. Ausgenommen &#x017F;ind <hi rendition="#g">Stabso</hi>ffiziere z. D., &#x017F;ie können nur von dem<lb/>
zu&#x017F;tändigen Brigade-Kommandeur disciplinari&#x017F;ch be&#x017F;traft werden. Kab.Ordre<lb/>
v. 31. Mai 1877. Armee-V.Bl. S. 108.</note>.</p><lb/>
              <p>6. <hi rendition="#g">Beendigung des Dien&#x017F;tverhältni&#x017F;&#x017F;es</hi>.</p><lb/>
              <p>In ähnlicher Art wie dies oben Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 45 hin&#x017F;ichtlich der<lb/>
Reichsbeamten darge&#x017F;tellt worden i&#x017F;t, la&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ich auch hin&#x017F;ichtlich<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[233/0243] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. tung quoad ius nicht auf 1); die Erfüllung derſelben wird von ihnen nur thatſächlich nicht in Anſpruch genommen; ſie müſſen daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dienſt, nicht nur im Falle der Mobilmachung, ſondern auch in Friedensverhältniſſen, unverzüglich Folge leiſten 2). Obwohl die zur Dispoſition geſtell- ten Offiziere nicht zu den Perſonen des Beurlaubtenſtandes ge- hören 3), insbeſondere alſo ohne Genehmigung ihrer Vorgeſetzten ein Gewerbe nicht betreiben dürfen 4), ſo haben ſie doch das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und ſie ſind hinſichtlich der Pflicht, ihren Wohnort reſp. Aufenthalt anzumelden und geeignete Vor- kehrungen zu treffen, daß dienſtliche Befehle ihnen jederzeit zuge- ſtellt werden können, denſelben Vorſchriften wie die Offiziere des Beurlaubtenſtandes unterworfen 5). Der Auswanderungs-Conſens kann ihnen erſt ertheilt werden, wenn ſie ihren Abſchied erhalten haben 6). Sie unterliegen den Vorſchriften der Militair-Disciplinar- ſtrafordnung ganz ebenſo wie die Offiziere des Beurlaubtenſtandes 7) und die Landwehr-Bezirks-Kommandeure ſind zur Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt über die unter ihrer Kontrole ſtehenden Offiziere z. D. wie über die Landwehr-Offiziere befugt 8). 6. Beendigung des Dienſtverhältniſſes. In ähnlicher Art wie dies oben Bd. I §. 45 hinſichtlich der Reichsbeamten dargeſtellt worden iſt, laſſen ſich auch hinſichtlich 1) Es iſt dies ausdrücklich ausgeſprochen in der Kabin.Ordre vom 11. Juli 1822 (Kamptz Jahrb. Bd. 22 S. 88), welche die Grundlage des gegenwärtigen Rechts bildet. Vgl. auch Kabinets-Ordre v. 4. Mai 1837 (Preuß. Geſ.Samml. 1837 S. 98). 2) In Mobilmachungsfällen ſind die General-Kommando’s ermäch- tigt, Offiziere z. D. aller Grade — unter Vorbehalt der königl. Genehmigung — dienſtlich zu verwenden. Kriegsminiſter.Refcr. v. 10. Sept. 1858 (bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 42). 3) Vgl. Mil.Geſ. §. 56. 4) Mil.Geſ. §. 43. 5) Anlage 3 zu §. 27 der Landwehr-Ordn. (Heer-Ordn. II). 6) ebendaſ. Ziff. 4 al. 3. Die §§. 9 und 15 des Staatsangehörigkeits- Geſetzes v. 1. Juni 1870 finden auf dieſe Offiziere Anwendung. 7) Discipl. Strafordn. v. 31. Oktob. 1872 §. 30. 8) Kabin.Ordre v. 13. Febr. 1866. Bei v. Helldorff Th. IV Abth. 4 S. 219. Ausgenommen ſind Stabsoffiziere z. D., ſie können nur von dem zuſtändigen Brigade-Kommandeur disciplinariſch beſtraft werden. Kab.Ordre v. 31. Mai 1877. Armee-V.Bl. S. 108.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/243
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/243>, abgerufen am 27.11.2024.