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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
nach Maßgabe des Dienstalters erfolgt. Dieses Princip galt in
der Preuß. Armee seit alter Zeit; eine Ausnahme wurde nur hin-
sichtlich der Generale gemacht 1); ferner hinsichtlich der Regiments-
Kommandeure 2), endlich allgemein "bei der Besetzung der höheren
Stellen in der Armee" d. h. bei Stabsoffizieren 3). Das Dienst-
alter bestimmt sich in jedem Dienstrange nach dem Datum des
Patentes. Jedes Patent wird in der Regel nach dem Tage der
Ernennung datirt; für die an einem und demselben Tage Beför-
derten bestimmt sich die Rangordnung nach dem Patent der frü-
heren Charge, giebt auch dies keine Entscheidung nach dem Tage
des Diensteintrittes und äußersten Falles nach dem Lebensalter 4).

Hierdurch ergibt sich eine Rangordnung aller Offiziere durch
alle Waffen und durch die ganze Armee, welche dadurch von Wich-
tigkeit wird, daß in dienstlichen Angelegenheiten stets der ältere
Offizier als der Vorgesetzte des jüngeren gilt und ihm Befehle zu
ertheilen befugt ist 5). Für die Beförderung ist diese Rangord-
nung jedoch in der Regel nicht unmittelbar entscheidend; es ist
vielmehr folgende Unterscheidung zu machen: Die nicht regimen-
tirten Offiziere aller Grade haben die Anciennetät in der Ar-
mee
6); bei den regimentirten Stabsoffizieren berechnet sich die
Anciennetät in der Regel nach allen Truppen ihrer Waffe in
der Armee; die übrigen Offiziere vom Hauptmann oder Rittmeister
abwärts haben die Anciennetät in ihrem Regiment 7). Für die
nicht regimentirten Offiziere, sowie für die Offiziere ohne Dienst-
stellungen (Offiziere der Armee und Offiziere a la suite) fehlt es

1) Kab.Ordre v. 30. Nov. 1808. (bei v. Helldorff II, 1 S. 11.)
2) Kab.Ordre v. 10. März 1809. (ebenda a. a. O.)
3) Kab.Ordre v. 30. März 1839. Dieselbe ist bestätigt und von Neuem
verkündigt worden durch Kab.Ordre v. 17. Mai 1859; es ist dabei ausdrück-
lich der "Stabsoffiziere" Erwähnung geschehen.
4) Kab.Ordre v. 12. März 1853 (a. a. O. S. 14 fg.). Nur für die an
Einem Tage ernannten Sekonde-Lieutenants der Artillerie bestimmt sich die
Reihenfolge der Patente nach dem Ausfalle der Berufsprüfung.
5) Er kann selbst eine vorläufige Verhaftung "der nach dem Dienstgrade
oder dem Patent oder dem Dienstalter unter ihm stehenden Personen des
Soldatenstandes" verfügen. Mil.Discipl.Straf.Ordn. §. 7 Abs. 2.
6) d. h. den selbstständigen Kontingenten.
7) Bei den Jägern und Schützen im Bataillon. Kab.Ordre v. 27. Jan.
1853 (v. Helldorff a. a. O.).

§. 88. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
nach Maßgabe des Dienſtalters erfolgt. Dieſes Princip galt in
der Preuß. Armee ſeit alter Zeit; eine Ausnahme wurde nur hin-
ſichtlich der Generale gemacht 1); ferner hinſichtlich der Regiments-
Kommandeure 2), endlich allgemein „bei der Beſetzung der höheren
Stellen in der Armee“ d. h. bei Stabsoffizieren 3). Das Dienſt-
alter beſtimmt ſich in jedem Dienſtrange nach dem Datum des
Patentes. Jedes Patent wird in der Regel nach dem Tage der
Ernennung datirt; für die an einem und demſelben Tage Beför-
derten beſtimmt ſich die Rangordnung nach dem Patent der frü-
heren Charge, giebt auch dies keine Entſcheidung nach dem Tage
des Dienſteintrittes und äußerſten Falles nach dem Lebensalter 4).

Hierdurch ergibt ſich eine Rangordnung aller Offiziere durch
alle Waffen und durch die ganze Armee, welche dadurch von Wich-
tigkeit wird, daß in dienſtlichen Angelegenheiten ſtets der ältere
Offizier als der Vorgeſetzte des jüngeren gilt und ihm Befehle zu
ertheilen befugt iſt 5). Für die Beförderung iſt dieſe Rangord-
nung jedoch in der Regel nicht unmittelbar entſcheidend; es iſt
vielmehr folgende Unterſcheidung zu machen: Die nicht regimen-
tirten Offiziere aller Grade haben die Anciennetät in der Ar-
mee
6); bei den regimentirten Stabsoffizieren berechnet ſich die
Anciennetät in der Regel nach allen Truppen ihrer Waffe in
der Armee; die übrigen Offiziere vom Hauptmann oder Rittmeiſter
abwärts haben die Anciennetät in ihrem Regiment 7). Für die
nicht regimentirten Offiziere, ſowie für die Offiziere ohne Dienſt-
ſtellungen (Offiziere der Armee und Offiziere à la suite) fehlt es

1) Kab.Ordre v. 30. Nov. 1808. (bei v. Helldorff II, 1 S. 11.)
2) Kab.Ordre v. 10. März 1809. (ebenda a. a. O.)
3) Kab.Ordre v. 30. März 1839. Dieſelbe iſt beſtätigt und von Neuem
verkündigt worden durch Kab.Ordre v. 17. Mai 1859; es iſt dabei ausdrück-
lich der „Stabsoffiziere“ Erwähnung geſchehen.
4) Kab.Ordre v. 12. März 1853 (a. a. O. S. 14 fg.). Nur für die an
Einem Tage ernannten Sekonde-Lieutenants der Artillerie beſtimmt ſich die
Reihenfolge der Patente nach dem Ausfalle der Berufsprüfung.
5) Er kann ſelbſt eine vorläufige Verhaftung „der nach dem Dienſtgrade
oder dem Patent oder dem Dienſtalter unter ihm ſtehenden Perſonen des
Soldatenſtandes“ verfügen. Mil.Discipl.Straf.Ordn. §. 7 Abſ. 2.
6) d. h. den ſelbſtſtändigen Kontingenten.
7) Bei den Jägern und Schützen im Bataillon. Kab.Ordre v. 27. Jan.
1853 (v. Helldorff a. a. O.).
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[229/0239] §. 88. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. nach Maßgabe des Dienſtalters erfolgt. Dieſes Princip galt in der Preuß. Armee ſeit alter Zeit; eine Ausnahme wurde nur hin- ſichtlich der Generale gemacht 1); ferner hinſichtlich der Regiments- Kommandeure 2), endlich allgemein „bei der Beſetzung der höheren Stellen in der Armee“ d. h. bei Stabsoffizieren 3). Das Dienſt- alter beſtimmt ſich in jedem Dienſtrange nach dem Datum des Patentes. Jedes Patent wird in der Regel nach dem Tage der Ernennung datirt; für die an einem und demſelben Tage Beför- derten beſtimmt ſich die Rangordnung nach dem Patent der frü- heren Charge, giebt auch dies keine Entſcheidung nach dem Tage des Dienſteintrittes und äußerſten Falles nach dem Lebensalter 4). Hierdurch ergibt ſich eine Rangordnung aller Offiziere durch alle Waffen und durch die ganze Armee, welche dadurch von Wich- tigkeit wird, daß in dienſtlichen Angelegenheiten ſtets der ältere Offizier als der Vorgeſetzte des jüngeren gilt und ihm Befehle zu ertheilen befugt iſt 5). Für die Beförderung iſt dieſe Rangord- nung jedoch in der Regel nicht unmittelbar entſcheidend; es iſt vielmehr folgende Unterſcheidung zu machen: Die nicht regimen- tirten Offiziere aller Grade haben die Anciennetät in der Ar- mee 6); bei den regimentirten Stabsoffizieren berechnet ſich die Anciennetät in der Regel nach allen Truppen ihrer Waffe in der Armee; die übrigen Offiziere vom Hauptmann oder Rittmeiſter abwärts haben die Anciennetät in ihrem Regiment 7). Für die nicht regimentirten Offiziere, ſowie für die Offiziere ohne Dienſt- ſtellungen (Offiziere der Armee und Offiziere à la suite) fehlt es 1) Kab.Ordre v. 30. Nov. 1808. (bei v. Helldorff II, 1 S. 11.) 2) Kab.Ordre v. 10. März 1809. (ebenda a. a. O.) 3) Kab.Ordre v. 30. März 1839. Dieſelbe iſt beſtätigt und von Neuem verkündigt worden durch Kab.Ordre v. 17. Mai 1859; es iſt dabei ausdrück- lich der „Stabsoffiziere“ Erwähnung geſchehen. 4) Kab.Ordre v. 12. März 1853 (a. a. O. S. 14 fg.). Nur für die an Einem Tage ernannten Sekonde-Lieutenants der Artillerie beſtimmt ſich die Reihenfolge der Patente nach dem Ausfalle der Berufsprüfung. 5) Er kann ſelbſt eine vorläufige Verhaftung „der nach dem Dienſtgrade oder dem Patent oder dem Dienſtalter unter ihm ſtehenden Perſonen des Soldatenſtandes“ verfügen. Mil.Discipl.Straf.Ordn. §. 7 Abſ. 2. 6) d. h. den ſelbſtſtändigen Kontingenten. 7) Bei den Jägern und Schützen im Bataillon. Kab.Ordre v. 27. Jan. 1853 (v. Helldorff a. a. O.).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/239>, abgerufen am 02.05.2024.