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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.

b) Die Verletzung der militairischen Treu- und Gehorsams-
pflicht unterliegt hinsichtlich der Berufsoffiziere, Aerzte etc. denselben
Regeln, welche oben S. 165 fg. bei Erörterung der gesetzlichen Wehr-
pflicht dargestellt worden sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Vor-
schriften über Beschwerden gegen Vorgesetzte; jedoch mit der Modi-
fikation, daß die Offiziere des Heeres und der Marine, die Mit-
glieder des Sanitäts-Offiziers-Korps und die Maschinen-Ingenieure
verpflichtet sind, bevor sie ihre Beschwerden der Entscheidung des
kompetenten Vorgesetzten zuführen, in Verhandlungen über eine
dienstliche Vermittlung einzutreten 1).

c) Die Pflicht des achtungswürdigen Verhaltens ist bei dem
Offiziersstande in besonderer Weise ausgeprägt. Die Offiziere
sind nicht nur wie alle anderen Staatsbeamten verpflichtet, Sitte,
Zucht und Ordnung in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Ver-
halten zu beobachten und sie unterliegen nicht nur bei einer Ver-
letzung dieser Pflicht einer disciplinarischen Bestrafung nach Maß-
gabe der Discipl. Straf-Ordn. v. 31. Okt. 1872, sondern sie sollen
in ihrem gesammten Verhalten sich in vollem Einklange mit den
Anschauungen ihrer Standesgenossen befinden. Um die Erfüllung
dieser Pflicht zu sichern, sind Ehrengerichte der Offiziere gebildet
worden, welche den Zweck haben, die gemeinsame Ehre der Ge-
nossenschaft, sowie die Ehre des Einzelnen zu wahren. Die Vor-
schriften darüber sind ergangen in der Verordnung über die
Ehrengerichte der Offiziere im Preußischen Heere
vom 2. Mai 1874
2), welche an die Stelle der älteren Vor-
schriften, namentlich der V. v. 20. Juli 1843 getreten und in den
anderen drei Kontingenten eingeführt worden ist 3). Die Aufgabe

nach Angehörige des aktiven Heeres in Kriegszeiten keinen Anspruch auf Be-
urlaubung zur Theilnahme an den Sitzungen des Reichstages oder einer
Landesvertretung haben; der Reichstag strich dieselbe aber.
1) Die nähern Anordnungen sind enthalten in der Verordn. vom 6. März
1873 §. 13 fg. (Armee-V.Bl. S. 69 fg.)
2) Sie ist abgedruckt bei v. Helldorff Dienstvorschriften Bd. IV Abth. 4
S. 228 ff. Gleichzeitig ist eine Allerh. Kab.Ordre ergangen, welche in ebenso
beredten wie eindringlichen Worten dem Offizierkorps die ihm obliegenden
Ehrenpflichten einschärft. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 246 ff.
Eine entsprechende Verordnung über die Ehrengerichte der Offi-
ziere in der Kaiserl. Marine
ist am 2. Nov. 1875 sanctionirt worden.
Marine-V.Bl. Beilage zu Nro. 21.
3) In Bayern d. V. v. 31. Aug. 1874. Bayr. M.V.Bl. S. 253.
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.

b) Die Verletzung der militairiſchen Treu- und Gehorſams-
pflicht unterliegt hinſichtlich der Berufsoffiziere, Aerzte ꝛc. denſelben
Regeln, welche oben S. 165 fg. bei Erörterung der geſetzlichen Wehr-
pflicht dargeſtellt worden ſind. Dies gilt auch hinſichtlich der Vor-
ſchriften über Beſchwerden gegen Vorgeſetzte; jedoch mit der Modi-
fikation, daß die Offiziere des Heeres und der Marine, die Mit-
glieder des Sanitäts-Offiziers-Korps und die Maſchinen-Ingenieure
verpflichtet ſind, bevor ſie ihre Beſchwerden der Entſcheidung des
kompetenten Vorgeſetzten zuführen, in Verhandlungen über eine
dienſtliche Vermittlung einzutreten 1).

c) Die Pflicht des achtungswürdigen Verhaltens iſt bei dem
Offiziersſtande in beſonderer Weiſe ausgeprägt. Die Offiziere
ſind nicht nur wie alle anderen Staatsbeamten verpflichtet, Sitte,
Zucht und Ordnung in ihrem dienſtlichen und außerdienſtlichen Ver-
halten zu beobachten und ſie unterliegen nicht nur bei einer Ver-
letzung dieſer Pflicht einer disciplinariſchen Beſtrafung nach Maß-
gabe der Discipl. Straf-Ordn. v. 31. Okt. 1872, ſondern ſie ſollen
in ihrem geſammten Verhalten ſich in vollem Einklange mit den
Anſchauungen ihrer Standesgenoſſen befinden. Um die Erfüllung
dieſer Pflicht zu ſichern, ſind Ehrengerichte der Offiziere gebildet
worden, welche den Zweck haben, die gemeinſame Ehre der Ge-
noſſenſchaft, ſowie die Ehre des Einzelnen zu wahren. Die Vor-
ſchriften darüber ſind ergangen in der Verordnung über die
Ehrengerichte der Offiziere im Preußiſchen Heere
vom 2. Mai 1874
2), welche an die Stelle der älteren Vor-
ſchriften, namentlich der V. v. 20. Juli 1843 getreten und in den
anderen drei Kontingenten eingeführt worden iſt 3). Die Aufgabe

nach Angehörige des aktiven Heeres in Kriegszeiten keinen Anſpruch auf Be-
urlaubung zur Theilnahme an den Sitzungen des Reichstages oder einer
Landesvertretung haben; der Reichstag ſtrich dieſelbe aber.
1) Die nähern Anordnungen ſind enthalten in der Verordn. vom 6. März
1873 §. 13 fg. (Armee-V.Bl. S. 69 fg.)
2) Sie iſt abgedruckt bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften Bd. IV Abth. 4
S. 228 ff. Gleichzeitig iſt eine Allerh. Kab.Ordre ergangen, welche in ebenſo
beredten wie eindringlichen Worten dem Offizierkorps die ihm obliegenden
Ehrenpflichten einſchärft. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 246 ff.
Eine entſprechende Verordnung über die Ehrengerichte der Offi-
ziere in der Kaiſerl. Marine
iſt am 2. Nov. 1875 ſanctionirt worden.
Marine-V.Bl. Beilage zu Nro. 21.
3) In Bayern d. V. v. 31. Aug. 1874. Bayr. M.V.Bl. S. 253.
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[223/0233] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. b) Die Verletzung der militairiſchen Treu- und Gehorſams- pflicht unterliegt hinſichtlich der Berufsoffiziere, Aerzte ꝛc. denſelben Regeln, welche oben S. 165 fg. bei Erörterung der geſetzlichen Wehr- pflicht dargeſtellt worden ſind. Dies gilt auch hinſichtlich der Vor- ſchriften über Beſchwerden gegen Vorgeſetzte; jedoch mit der Modi- fikation, daß die Offiziere des Heeres und der Marine, die Mit- glieder des Sanitäts-Offiziers-Korps und die Maſchinen-Ingenieure verpflichtet ſind, bevor ſie ihre Beſchwerden der Entſcheidung des kompetenten Vorgeſetzten zuführen, in Verhandlungen über eine dienſtliche Vermittlung einzutreten 1). c) Die Pflicht des achtungswürdigen Verhaltens iſt bei dem Offiziersſtande in beſonderer Weiſe ausgeprägt. Die Offiziere ſind nicht nur wie alle anderen Staatsbeamten verpflichtet, Sitte, Zucht und Ordnung in ihrem dienſtlichen und außerdienſtlichen Ver- halten zu beobachten und ſie unterliegen nicht nur bei einer Ver- letzung dieſer Pflicht einer disciplinariſchen Beſtrafung nach Maß- gabe der Discipl. Straf-Ordn. v. 31. Okt. 1872, ſondern ſie ſollen in ihrem geſammten Verhalten ſich in vollem Einklange mit den Anſchauungen ihrer Standesgenoſſen befinden. Um die Erfüllung dieſer Pflicht zu ſichern, ſind Ehrengerichte der Offiziere gebildet worden, welche den Zweck haben, die gemeinſame Ehre der Ge- noſſenſchaft, ſowie die Ehre des Einzelnen zu wahren. Die Vor- ſchriften darüber ſind ergangen in der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im Preußiſchen Heere vom 2. Mai 1874 2), welche an die Stelle der älteren Vor- ſchriften, namentlich der V. v. 20. Juli 1843 getreten und in den anderen drei Kontingenten eingeführt worden iſt 3). Die Aufgabe 2) 1) Die nähern Anordnungen ſind enthalten in der Verordn. vom 6. März 1873 §. 13 fg. (Armee-V.Bl. S. 69 fg.) 2) Sie iſt abgedruckt bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften Bd. IV Abth. 4 S. 228 ff. Gleichzeitig iſt eine Allerh. Kab.Ordre ergangen, welche in ebenſo beredten wie eindringlichen Worten dem Offizierkorps die ihm obliegenden Ehrenpflichten einſchärft. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 246 ff. Eine entſprechende Verordnung über die Ehrengerichte der Offi- ziere in der Kaiſerl. Marine iſt am 2. Nov. 1875 ſanctionirt worden. Marine-V.Bl. Beilage zu Nro. 21. 3) In Bayern d. V. v. 31. Aug. 1874. Bayr. M.V.Bl. S. 253. 2) nach Angehörige des aktiven Heeres in Kriegszeiten keinen Anſpruch auf Be- urlaubung zur Theilnahme an den Sitzungen des Reichstages oder einer Landesvertretung haben; der Reichstag ſtrich dieſelbe aber.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/233>, abgerufen am 24.11.2024.