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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
Kadettenschiffe eingeschifft und den Kadetten gleich behandelt. Nach
erfolgter Beförderung zum Seekadetten müssen sie den Kursus auf
dem Artillerieschiffe durchmachen und können, sofern sie sich hier
ein günstiges Dienstzeugniß erwerben, zur ersten Seeoffizierprüfung
zugelassen werden, nach günstigem Ausfall derselben an dem See-
offiziercötus Theil nehmen und nach dem Schluß des Cursus die
Seeoffiziersberufsprüfung ablegen 1).

c) Die Ergänzung des Maschineningenieurkorps
der Marine
ist geregelt durch die Kaiserl. Verordnung
vom 7. Mai 1872
2). Zum Eintritt in dasselbe werden zuge-
lassen diejenigen Obermaschinisten, welche sich durch ihre technischen
Kenntnisse und Erfahrungen zur Leitung großer Schiffsmaschinen
eignen und zugleich in Betreff der allgemeinen und geselligen Bil-
dung, sowie der persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften, der
Aufnahme in das Maschineningenieurkorps würdig sind 3). Sie
müssen die Maschinistenprüfung mindestens mit dem Prädikat "gut"
bestanden haben, eine zweijährige Seefahrt als leitende Maschinisten
in der Marine -- wovon mindestens 6 Monate an Bord eines
Panzerschiffes oder eines Schiffes ersten bis vierten Ranges -- zu-
rückgelegt haben und die Maschineningenieur-Prüfung bestanden
haben 4). Die Wahl erfolgt von den Offizieren und den Mit-
gliedern des Maschineningenieurkorps des Stationsortes, welchem
der Betreffende oder das Schiff, auf dem er sich befindet, ange-
hört. Für die Wahl gelten im Uebrigen analoge Vorschriften wie
für die Offizierswahl 5). Der Gewählte wird zunächst zum Ma-
schinen-Unteringenieur ernannt; nach einer zwölfmonatlichen
Fahrzeit als leitender Ingenieur an Bord eines Schiffes 1--4ten
Ranges kann er zum Maschinen-Ingenieur, und nach einer
weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur eines
Schiffes 1. oder 2. Ranges zum Maschinen-Oberingenieur
befördert werden 6).


1) Kab.Ordre v. 9. Januar 1877, welche die §§. 27 und 28 der V. vom
10. März 1874 abgeändert hat. Marine-V.Bl. 1877 S. 4.
2) Marine-Verordn.Bl. 1872 S. 85 ff. Dieselbe ist abgeändert worden
durch die V. v. 12. Nov. 1878. M.V.Bl. S. 211.
3) V. v. 7. Mai 1872 §. 3.
4) V. v. 7. Mai 1872 §§. 4--6.
5) a. a. O. §. 7.
6) a. a. O. §. 8.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
Kadettenſchiffe eingeſchifft und den Kadetten gleich behandelt. Nach
erfolgter Beförderung zum Seekadetten müſſen ſie den Kurſus auf
dem Artillerieſchiffe durchmachen und können, ſofern ſie ſich hier
ein günſtiges Dienſtzeugniß erwerben, zur erſten Seeoffizierprüfung
zugelaſſen werden, nach günſtigem Ausfall derſelben an dem See-
offiziercötus Theil nehmen und nach dem Schluß des Curſus die
Seeoffiziersberufsprüfung ablegen 1).

c) Die Ergänzung des Maſchineningenieurkorps
der Marine
iſt geregelt durch die Kaiſerl. Verordnung
vom 7. Mai 1872
2). Zum Eintritt in dasſelbe werden zuge-
laſſen diejenigen Obermaſchiniſten, welche ſich durch ihre techniſchen
Kenntniſſe und Erfahrungen zur Leitung großer Schiffsmaſchinen
eignen und zugleich in Betreff der allgemeinen und geſelligen Bil-
dung, ſowie der perſönlichen Verhältniſſe und Eigenſchaften, der
Aufnahme in das Maſchineningenieurkorps würdig ſind 3). Sie
müſſen die Maſchiniſtenprüfung mindeſtens mit dem Prädikat „gut“
beſtanden haben, eine zweijährige Seefahrt als leitende Maſchiniſten
in der Marine — wovon mindeſtens 6 Monate an Bord eines
Panzerſchiffes oder eines Schiffes erſten bis vierten Ranges — zu-
rückgelegt haben und die Maſchineningenieur-Prüfung beſtanden
haben 4). Die Wahl erfolgt von den Offizieren und den Mit-
gliedern des Maſchineningenieurkorps des Stationsortes, welchem
der Betreffende oder das Schiff, auf dem er ſich befindet, ange-
hört. Für die Wahl gelten im Uebrigen analoge Vorſchriften wie
für die Offizierswahl 5). Der Gewählte wird zunächſt zum Ma-
ſchinen-Unteringenieur ernannt; nach einer zwölfmonatlichen
Fahrzeit als leitender Ingenieur an Bord eines Schiffes 1—4ten
Ranges kann er zum Maſchinen-Ingenieur, und nach einer
weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur eines
Schiffes 1. oder 2. Ranges zum Maſchinen-Oberingenieur
befördert werden 6).


1) Kab.Ordre v. 9. Januar 1877, welche die §§. 27 und 28 der V. vom
10. März 1874 abgeändert hat. Marine-V.Bl. 1877 S. 4.
2) Marine-Verordn.Bl. 1872 S. 85 ff. Dieſelbe iſt abgeändert worden
durch die V. v. 12. Nov. 1878. M.V.Bl. S. 211.
3) V. v. 7. Mai 1872 §. 3.
4) V. v. 7. Mai 1872 §§. 4—6.
5) a. a. O. §. 7.
6) a. a. O. §. 8.
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[219/0229] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. Kadettenſchiffe eingeſchifft und den Kadetten gleich behandelt. Nach erfolgter Beförderung zum Seekadetten müſſen ſie den Kurſus auf dem Artillerieſchiffe durchmachen und können, ſofern ſie ſich hier ein günſtiges Dienſtzeugniß erwerben, zur erſten Seeoffizierprüfung zugelaſſen werden, nach günſtigem Ausfall derſelben an dem See- offiziercötus Theil nehmen und nach dem Schluß des Curſus die Seeoffiziersberufsprüfung ablegen 1). c) Die Ergänzung des Maſchineningenieurkorps der Marine iſt geregelt durch die Kaiſerl. Verordnung vom 7. Mai 1872 2). Zum Eintritt in dasſelbe werden zuge- laſſen diejenigen Obermaſchiniſten, welche ſich durch ihre techniſchen Kenntniſſe und Erfahrungen zur Leitung großer Schiffsmaſchinen eignen und zugleich in Betreff der allgemeinen und geſelligen Bil- dung, ſowie der perſönlichen Verhältniſſe und Eigenſchaften, der Aufnahme in das Maſchineningenieurkorps würdig ſind 3). Sie müſſen die Maſchiniſtenprüfung mindeſtens mit dem Prädikat „gut“ beſtanden haben, eine zweijährige Seefahrt als leitende Maſchiniſten in der Marine — wovon mindeſtens 6 Monate an Bord eines Panzerſchiffes oder eines Schiffes erſten bis vierten Ranges — zu- rückgelegt haben und die Maſchineningenieur-Prüfung beſtanden haben 4). Die Wahl erfolgt von den Offizieren und den Mit- gliedern des Maſchineningenieurkorps des Stationsortes, welchem der Betreffende oder das Schiff, auf dem er ſich befindet, ange- hört. Für die Wahl gelten im Uebrigen analoge Vorſchriften wie für die Offizierswahl 5). Der Gewählte wird zunächſt zum Ma- ſchinen-Unteringenieur ernannt; nach einer zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur an Bord eines Schiffes 1—4ten Ranges kann er zum Maſchinen-Ingenieur, und nach einer weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur eines Schiffes 1. oder 2. Ranges zum Maſchinen-Oberingenieur befördert werden 6). 1) Kab.Ordre v. 9. Januar 1877, welche die §§. 27 und 28 der V. vom 10. März 1874 abgeändert hat. Marine-V.Bl. 1877 S. 4. 2) Marine-Verordn.Bl. 1872 S. 85 ff. Dieſelbe iſt abgeändert worden durch die V. v. 12. Nov. 1878. M.V.Bl. S. 211. 3) V. v. 7. Mai 1872 §. 3. 4) V. v. 7. Mai 1872 §§. 4—6. 5) a. a. O. §. 7. 6) a. a. O. §. 8.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/229>, abgerufen am 02.05.2024.