Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
Kadettenschiffe eingeschifft und den Kadetten gleich behandelt. Nach
erfolgter Beförderung zum Seekadetten müssen sie den Kursus auf
dem Artillerieschiffe durchmachen und können, sofern sie sich hier
ein günstiges Dienstzeugniß erwerben, zur ersten Seeoffizierprüfung
zugelassen werden, nach günstigem Ausfall derselben an dem See-
offiziercötus Theil nehmen und nach dem Schluß des Cursus die
Seeoffiziersberufsprüfung ablegen 1).

c) Die Ergänzung des Maschineningenieurkorps
der Marine
ist geregelt durch die Kaiserl. Verordnung
vom 7. Mai 1872
2). Zum Eintritt in dasselbe werden zuge-
lassen diejenigen Obermaschinisten, welche sich durch ihre technischen
Kenntnisse und Erfahrungen zur Leitung großer Schiffsmaschinen
eignen und zugleich in Betreff der allgemeinen und geselligen Bil-
dung, sowie der persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften, der
Aufnahme in das Maschineningenieurkorps würdig sind 3). Sie
müssen die Maschinistenprüfung mindestens mit dem Prädikat "gut"
bestanden haben, eine zweijährige Seefahrt als leitende Maschinisten
in der Marine -- wovon mindestens 6 Monate an Bord eines
Panzerschiffes oder eines Schiffes ersten bis vierten Ranges -- zu-
rückgelegt haben und die Maschineningenieur-Prüfung bestanden
haben 4). Die Wahl erfolgt von den Offizieren und den Mit-
gliedern des Maschineningenieurkorps des Stationsortes, welchem
der Betreffende oder das Schiff, auf dem er sich befindet, ange-
hört. Für die Wahl gelten im Uebrigen analoge Vorschriften wie
für die Offizierswahl 5). Der Gewählte wird zunächst zum Ma-
schinen-Unteringenieur ernannt; nach einer zwölfmonatlichen
Fahrzeit als leitender Ingenieur an Bord eines Schiffes 1--4ten
Ranges kann er zum Maschinen-Ingenieur, und nach einer
weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur eines
Schiffes 1. oder 2. Ranges zum Maschinen-Oberingenieur
befördert werden 6).


1) Kab.Ordre v. 9. Januar 1877, welche die §§. 27 und 28 der V. vom
10. März 1874 abgeändert hat. Marine-V.Bl. 1877 S. 4.
2) Marine-Verordn.Bl. 1872 S. 85 ff. Dieselbe ist abgeändert worden
durch die V. v. 12. Nov. 1878. M.V.Bl. S. 211.
3) V. v. 7. Mai 1872 §. 3.
4) V. v. 7. Mai 1872 §§. 4--6.
5) a. a. O. §. 7.
6) a. a. O. §. 8.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
Kadettenſchiffe eingeſchifft und den Kadetten gleich behandelt. Nach
erfolgter Beförderung zum Seekadetten müſſen ſie den Kurſus auf
dem Artillerieſchiffe durchmachen und können, ſofern ſie ſich hier
ein günſtiges Dienſtzeugniß erwerben, zur erſten Seeoffizierprüfung
zugelaſſen werden, nach günſtigem Ausfall derſelben an dem See-
offiziercötus Theil nehmen und nach dem Schluß des Curſus die
Seeoffiziersberufsprüfung ablegen 1).

c) Die Ergänzung des Maſchineningenieurkorps
der Marine
iſt geregelt durch die Kaiſerl. Verordnung
vom 7. Mai 1872
2). Zum Eintritt in dasſelbe werden zuge-
laſſen diejenigen Obermaſchiniſten, welche ſich durch ihre techniſchen
Kenntniſſe und Erfahrungen zur Leitung großer Schiffsmaſchinen
eignen und zugleich in Betreff der allgemeinen und geſelligen Bil-
dung, ſowie der perſönlichen Verhältniſſe und Eigenſchaften, der
Aufnahme in das Maſchineningenieurkorps würdig ſind 3). Sie
müſſen die Maſchiniſtenprüfung mindeſtens mit dem Prädikat „gut“
beſtanden haben, eine zweijährige Seefahrt als leitende Maſchiniſten
in der Marine — wovon mindeſtens 6 Monate an Bord eines
Panzerſchiffes oder eines Schiffes erſten bis vierten Ranges — zu-
rückgelegt haben und die Maſchineningenieur-Prüfung beſtanden
haben 4). Die Wahl erfolgt von den Offizieren und den Mit-
gliedern des Maſchineningenieurkorps des Stationsortes, welchem
der Betreffende oder das Schiff, auf dem er ſich befindet, ange-
hört. Für die Wahl gelten im Uebrigen analoge Vorſchriften wie
für die Offizierswahl 5). Der Gewählte wird zunächſt zum Ma-
ſchinen-Unteringenieur ernannt; nach einer zwölfmonatlichen
Fahrzeit als leitender Ingenieur an Bord eines Schiffes 1—4ten
Ranges kann er zum Maſchinen-Ingenieur, und nach einer
weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur eines
Schiffes 1. oder 2. Ranges zum Maſchinen-Oberingenieur
befördert werden 6).


1) Kab.Ordre v. 9. Januar 1877, welche die §§. 27 und 28 der V. vom
10. März 1874 abgeändert hat. Marine-V.Bl. 1877 S. 4.
2) Marine-Verordn.Bl. 1872 S. 85 ff. Dieſelbe iſt abgeändert worden
durch die V. v. 12. Nov. 1878. M.V.Bl. S. 211.
3) V. v. 7. Mai 1872 §. 3.
4) V. v. 7. Mai 1872 §§. 4—6.
5) a. a. O. §. 7.
6) a. a. O. §. 8.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0229" n="219"/><fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdien&#x017F;tpflicht.</fw><lb/>
Kadetten&#x017F;chiffe einge&#x017F;chifft und den Kadetten gleich behandelt. Nach<lb/>
erfolgter Beförderung zum Seekadetten mü&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ie den Kur&#x017F;us auf<lb/>
dem Artillerie&#x017F;chiffe durchmachen und können, &#x017F;ofern &#x017F;ie &#x017F;ich hier<lb/>
ein gün&#x017F;tiges Dien&#x017F;tzeugniß erwerben, zur er&#x017F;ten Seeoffizierprüfung<lb/>
zugela&#x017F;&#x017F;en werden, nach gün&#x017F;tigem Ausfall der&#x017F;elben an dem See-<lb/>
offiziercötus Theil nehmen und nach dem Schluß des Cur&#x017F;us die<lb/>
Seeoffiziersberufsprüfung ablegen <note place="foot" n="1)">Kab.Ordre v. 9. Januar 1877, welche die §§. 27 und 28 der V. vom<lb/>
10. März 1874 abgeändert hat. Marine-V.Bl. 1877 S. 4.</note>.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die <hi rendition="#g">Ergänzung des Ma&#x017F;chineningenieurkorps<lb/>
der Marine</hi> i&#x017F;t geregelt durch die <hi rendition="#g">Kai&#x017F;erl. Verordnung<lb/>
vom 7. Mai 1872</hi> <note place="foot" n="2)">Marine-Verordn.Bl. 1872 S. 85 ff. Die&#x017F;elbe i&#x017F;t abgeändert worden<lb/>
durch die V. v. 12. Nov. 1878. M.V.Bl. S. 211.</note>. Zum Eintritt in das&#x017F;elbe werden zuge-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en diejenigen Oberma&#x017F;chini&#x017F;ten, welche &#x017F;ich durch ihre techni&#x017F;chen<lb/>
Kenntni&#x017F;&#x017F;e und Erfahrungen zur Leitung großer Schiffsma&#x017F;chinen<lb/>
eignen und zugleich in Betreff der allgemeinen und ge&#x017F;elligen Bil-<lb/>
dung, &#x017F;owie der per&#x017F;önlichen Verhältni&#x017F;&#x017F;e und Eigen&#x017F;chaften, der<lb/>
Aufnahme in das Ma&#x017F;chineningenieurkorps würdig &#x017F;ind <note place="foot" n="3)">V. v. 7. Mai 1872 §. 3.</note>. Sie<lb/>&#x017F;&#x017F;en die Ma&#x017F;chini&#x017F;tenprüfung minde&#x017F;tens mit dem Prädikat &#x201E;gut&#x201C;<lb/>
be&#x017F;tanden haben, eine zweijährige Seefahrt als leitende Ma&#x017F;chini&#x017F;ten<lb/>
in der Marine &#x2014; wovon minde&#x017F;tens 6 Monate an Bord eines<lb/>
Panzer&#x017F;chiffes oder eines Schiffes er&#x017F;ten bis vierten Ranges &#x2014; zu-<lb/>
rückgelegt haben und die Ma&#x017F;chineningenieur-Prüfung be&#x017F;tanden<lb/>
haben <note place="foot" n="4)">V. v. 7. Mai 1872 §§. 4&#x2014;6.</note>. Die <hi rendition="#g">Wahl</hi> erfolgt von den Offizieren und den Mit-<lb/>
gliedern des Ma&#x017F;chineningenieurkorps des Stationsortes, welchem<lb/>
der Betreffende oder das Schiff, auf dem er &#x017F;ich befindet, ange-<lb/>
hört. Für die Wahl gelten im Uebrigen analoge Vor&#x017F;chriften wie<lb/>
für die Offizierswahl <note place="foot" n="5)">a. a. O. §. 7.</note>. Der Gewählte wird zunäch&#x017F;t zum Ma-<lb/>
&#x017F;chinen-<hi rendition="#g">Unteringenieur</hi> ernannt; nach einer zwölfmonatlichen<lb/>
Fahrzeit als leitender Ingenieur an Bord eines Schiffes 1&#x2014;4ten<lb/>
Ranges kann er zum Ma&#x017F;chinen-<hi rendition="#g">Ingenieur</hi>, und nach einer<lb/>
weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur eines<lb/>
Schiffes 1. oder 2. Ranges zum Ma&#x017F;chinen-<hi rendition="#g">Oberingenieur</hi><lb/>
befördert werden <note place="foot" n="6)">a. a. O. §. 8.</note>.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[219/0229] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. Kadettenſchiffe eingeſchifft und den Kadetten gleich behandelt. Nach erfolgter Beförderung zum Seekadetten müſſen ſie den Kurſus auf dem Artillerieſchiffe durchmachen und können, ſofern ſie ſich hier ein günſtiges Dienſtzeugniß erwerben, zur erſten Seeoffizierprüfung zugelaſſen werden, nach günſtigem Ausfall derſelben an dem See- offiziercötus Theil nehmen und nach dem Schluß des Curſus die Seeoffiziersberufsprüfung ablegen 1). c) Die Ergänzung des Maſchineningenieurkorps der Marine iſt geregelt durch die Kaiſerl. Verordnung vom 7. Mai 1872 2). Zum Eintritt in dasſelbe werden zuge- laſſen diejenigen Obermaſchiniſten, welche ſich durch ihre techniſchen Kenntniſſe und Erfahrungen zur Leitung großer Schiffsmaſchinen eignen und zugleich in Betreff der allgemeinen und geſelligen Bil- dung, ſowie der perſönlichen Verhältniſſe und Eigenſchaften, der Aufnahme in das Maſchineningenieurkorps würdig ſind 3). Sie müſſen die Maſchiniſtenprüfung mindeſtens mit dem Prädikat „gut“ beſtanden haben, eine zweijährige Seefahrt als leitende Maſchiniſten in der Marine — wovon mindeſtens 6 Monate an Bord eines Panzerſchiffes oder eines Schiffes erſten bis vierten Ranges — zu- rückgelegt haben und die Maſchineningenieur-Prüfung beſtanden haben 4). Die Wahl erfolgt von den Offizieren und den Mit- gliedern des Maſchineningenieurkorps des Stationsortes, welchem der Betreffende oder das Schiff, auf dem er ſich befindet, ange- hört. Für die Wahl gelten im Uebrigen analoge Vorſchriften wie für die Offizierswahl 5). Der Gewählte wird zunächſt zum Ma- ſchinen-Unteringenieur ernannt; nach einer zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur an Bord eines Schiffes 1—4ten Ranges kann er zum Maſchinen-Ingenieur, und nach einer weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit als leitender Ingenieur eines Schiffes 1. oder 2. Ranges zum Maſchinen-Oberingenieur befördert werden 6). 1) Kab.Ordre v. 9. Januar 1877, welche die §§. 27 und 28 der V. vom 10. März 1874 abgeändert hat. Marine-V.Bl. 1877 S. 4. 2) Marine-Verordn.Bl. 1872 S. 85 ff. Dieſelbe iſt abgeändert worden durch die V. v. 12. Nov. 1878. M.V.Bl. S. 211. 3) V. v. 7. Mai 1872 §. 3. 4) V. v. 7. Mai 1872 §§. 4—6. 5) a. a. O. §. 7. 6) a. a. O. §. 8.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/229
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/229>, abgerufen am 24.11.2024.