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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
dem Könige zur Wiederbesetzung in Vorschlag gebracht wird, daß
im Kriege aber die Wahl sich auch über alle Unteroffiziere und
Gemeine erstreckt und ein Jeder durch ausgezeichnete tapfere That
zum Offizier erwählt werden kann, ohne vorher Portepeefähnrich
gewesen zu sein, wenn er dabei von guter Führung und die tapfere
That mehr als eine gewöhnliche ist." Den Offizieren wird zur
Pflicht gemacht, sich um die Ausbildung ihrer Untergebenen zu be-
kümmern und insbesondere "die Portepeefähnriche zwar mit Ernst
zu ihrer Pflicht anzuhalten, aber doch Alles anzuwenden, um sie
durch freundschaftliche Aufmunterungen und Anleitungen auszubil-
den und sie ihres künftigen Postens würdig zu machen." Diese
Grundsätze sind in der Preuß. Armee seitdem maßgebend geblie-
ben und auf die übrigen Kontingente ausgedehnt worden.

a) Eine genauere Regelung der Vorbedingungen zum Eintritt
in den höheren Militairdienst ist unter Aufrechterhaltung dieser
Grundprinzipien erfolgt durch die Verordnung über die Er-
gänzung der Offiziere des stehenden Heeres
v. 31. Ok-
tober 1861, welche in einzelnen Beziehungen durch spätere Kabi-
nets-Ordres ergänzt und modifizirt worden ist, im Wesentlichen
aber noch gegenwärtig in Geltung steht 1).

Im Frieden muß der Offiziers-Aspirant zunächst Portepee-
Fähnrich
werden. Hierzu ist erforderlich die wissenschaftliche
Qualifikation, welche entweder durch den Besitz eines vollgültigen
Abiturientenzeugnisses eines deutschen Gymnasiums oder einer zur
Ausstattung solcher Zeugnisse berechtigten Realschule I. Ordnung
oder durch Ablegung der Portepeefähnrich-Prüfung vor der Ober-
Militair-Examinations-Kommission dargethan wird 2). Die Quali-
fikation muß vor dem Diensteintritt erworben werden, insbeson-
dere ist auch die Ablegung der Portepee-Fähnrichs-Prüfung vor
dem Eintritt in den aktiven Dienst eine unerläßliche Bedingung
für die Annahme derjenigen junge Leute, welche mit der ausge-
sprochenen Absicht auf Beförderung zum Offizier zu dienen, in

1) Sie ist in Württemberg eingeführt durch V. v. 9. Januar 1872.
(Württ. Mil.V.Bl. 1872 S. 7.); in Bayern durch V. v. 18. August 1872
(Bayr. M.V.Bl. S. 309).
2) V. v. 31. Oktober 1861 §. 3 und v. 20. Oktober 1874 (Armee-V.Bl.
S. 216). Die näheren Vorschriften über die Portepeefähnrichs-Prüfungen sind
enthalten in der V. v. 31. Oktober 1861 §. 4 fg.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
dem Könige zur Wiederbeſetzung in Vorſchlag gebracht wird, daß
im Kriege aber die Wahl ſich auch über alle Unteroffiziere und
Gemeine erſtreckt und ein Jeder durch ausgezeichnete tapfere That
zum Offizier erwählt werden kann, ohne vorher Portepeefähnrich
geweſen zu ſein, wenn er dabei von guter Führung und die tapfere
That mehr als eine gewöhnliche iſt.“ Den Offizieren wird zur
Pflicht gemacht, ſich um die Ausbildung ihrer Untergebenen zu be-
kümmern und insbeſondere „die Portepeefähnriche zwar mit Ernſt
zu ihrer Pflicht anzuhalten, aber doch Alles anzuwenden, um ſie
durch freundſchaftliche Aufmunterungen und Anleitungen auszubil-
den und ſie ihres künftigen Poſtens würdig zu machen.“ Dieſe
Grundſätze ſind in der Preuß. Armee ſeitdem maßgebend geblie-
ben und auf die übrigen Kontingente ausgedehnt worden.

a) Eine genauere Regelung der Vorbedingungen zum Eintritt
in den höheren Militairdienſt iſt unter Aufrechterhaltung dieſer
Grundprinzipien erfolgt durch die Verordnung über die Er-
gänzung der Offiziere des ſtehenden Heeres
v. 31. Ok-
tober 1861, welche in einzelnen Beziehungen durch ſpätere Kabi-
nets-Ordres ergänzt und modifizirt worden iſt, im Weſentlichen
aber noch gegenwärtig in Geltung ſteht 1).

Im Frieden muß der Offiziers-Aſpirant zunächſt Portepee-
Fähnrich
werden. Hierzu iſt erforderlich die wiſſenſchaftliche
Qualifikation, welche entweder durch den Beſitz eines vollgültigen
Abiturientenzeugniſſes eines deutſchen Gymnaſiums oder einer zur
Ausſtattung ſolcher Zeugniſſe berechtigten Realſchule I. Ordnung
oder durch Ablegung der Portepeefähnrich-Prüfung vor der Ober-
Militair-Examinations-Kommiſſion dargethan wird 2). Die Quali-
fikation muß vor dem Dienſteintritt erworben werden, insbeſon-
dere iſt auch die Ablegung der Portepee-Fähnrichs-Prüfung vor
dem Eintritt in den aktiven Dienſt eine unerläßliche Bedingung
für die Annahme derjenigen junge Leute, welche mit der ausge-
ſprochenen Abſicht auf Beförderung zum Offizier zu dienen, in

1) Sie iſt in Württemberg eingeführt durch V. v. 9. Januar 1872.
(Württ. Mil.V.Bl. 1872 S. 7.); in Bayern durch V. v. 18. Auguſt 1872
(Bayr. M.V.Bl. S. 309).
2) V. v. 31. Oktober 1861 §. 3 und v. 20. Oktober 1874 (Armee-V.Bl.
S. 216). Die näheren Vorſchriften über die Portepeefähnrichs-Prüfungen ſind
enthalten in der V. v. 31. Oktober 1861 §. 4 fg.
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[214/0224] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. dem Könige zur Wiederbeſetzung in Vorſchlag gebracht wird, daß im Kriege aber die Wahl ſich auch über alle Unteroffiziere und Gemeine erſtreckt und ein Jeder durch ausgezeichnete tapfere That zum Offizier erwählt werden kann, ohne vorher Portepeefähnrich geweſen zu ſein, wenn er dabei von guter Führung und die tapfere That mehr als eine gewöhnliche iſt.“ Den Offizieren wird zur Pflicht gemacht, ſich um die Ausbildung ihrer Untergebenen zu be- kümmern und insbeſondere „die Portepeefähnriche zwar mit Ernſt zu ihrer Pflicht anzuhalten, aber doch Alles anzuwenden, um ſie durch freundſchaftliche Aufmunterungen und Anleitungen auszubil- den und ſie ihres künftigen Poſtens würdig zu machen.“ Dieſe Grundſätze ſind in der Preuß. Armee ſeitdem maßgebend geblie- ben und auf die übrigen Kontingente ausgedehnt worden. a) Eine genauere Regelung der Vorbedingungen zum Eintritt in den höheren Militairdienſt iſt unter Aufrechterhaltung dieſer Grundprinzipien erfolgt durch die Verordnung über die Er- gänzung der Offiziere des ſtehenden Heeres v. 31. Ok- tober 1861, welche in einzelnen Beziehungen durch ſpätere Kabi- nets-Ordres ergänzt und modifizirt worden iſt, im Weſentlichen aber noch gegenwärtig in Geltung ſteht 1). Im Frieden muß der Offiziers-Aſpirant zunächſt Portepee- Fähnrich werden. Hierzu iſt erforderlich die wiſſenſchaftliche Qualifikation, welche entweder durch den Beſitz eines vollgültigen Abiturientenzeugniſſes eines deutſchen Gymnaſiums oder einer zur Ausſtattung ſolcher Zeugniſſe berechtigten Realſchule I. Ordnung oder durch Ablegung der Portepeefähnrich-Prüfung vor der Ober- Militair-Examinations-Kommiſſion dargethan wird 2). Die Quali- fikation muß vor dem Dienſteintritt erworben werden, insbeſon- dere iſt auch die Ablegung der Portepee-Fähnrichs-Prüfung vor dem Eintritt in den aktiven Dienſt eine unerläßliche Bedingung für die Annahme derjenigen junge Leute, welche mit der ausge- ſprochenen Abſicht auf Beförderung zum Offizier zu dienen, in 1) Sie iſt in Württemberg eingeführt durch V. v. 9. Januar 1872. (Württ. Mil.V.Bl. 1872 S. 7.); in Bayern durch V. v. 18. Auguſt 1872 (Bayr. M.V.Bl. S. 309). 2) V. v. 31. Oktober 1861 §. 3 und v. 20. Oktober 1874 (Armee-V.Bl. S. 216). Die näheren Vorſchriften über die Portepeefähnrichs-Prüfungen ſind enthalten in der V. v. 31. Oktober 1861 §. 4 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/224>, abgerufen am 21.11.2024.