Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. dem Könige zur Wiederbesetzung in Vorschlag gebracht wird, daßim Kriege aber die Wahl sich auch über alle Unteroffiziere und Gemeine erstreckt und ein Jeder durch ausgezeichnete tapfere That zum Offizier erwählt werden kann, ohne vorher Portepeefähnrich gewesen zu sein, wenn er dabei von guter Führung und die tapfere That mehr als eine gewöhnliche ist." Den Offizieren wird zur Pflicht gemacht, sich um die Ausbildung ihrer Untergebenen zu be- kümmern und insbesondere "die Portepeefähnriche zwar mit Ernst zu ihrer Pflicht anzuhalten, aber doch Alles anzuwenden, um sie durch freundschaftliche Aufmunterungen und Anleitungen auszubil- den und sie ihres künftigen Postens würdig zu machen." Diese Grundsätze sind in der Preuß. Armee seitdem maßgebend geblie- ben und auf die übrigen Kontingente ausgedehnt worden. a) Eine genauere Regelung der Vorbedingungen zum Eintritt Im Frieden muß der Offiziers-Aspirant zunächst Portepee- 1) Sie ist in Württemberg eingeführt durch V. v. 9. Januar 1872. (Württ. Mil.V.Bl. 1872 S. 7.); in Bayern durch V. v. 18. August 1872 (Bayr. M.V.Bl. S. 309). 2) V. v. 31. Oktober 1861 §. 3 und v. 20. Oktober 1874 (Armee-V.Bl.
S. 216). Die näheren Vorschriften über die Portepeefähnrichs-Prüfungen sind enthalten in der V. v. 31. Oktober 1861 §. 4 fg. §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. dem Könige zur Wiederbeſetzung in Vorſchlag gebracht wird, daßim Kriege aber die Wahl ſich auch über alle Unteroffiziere und Gemeine erſtreckt und ein Jeder durch ausgezeichnete tapfere That zum Offizier erwählt werden kann, ohne vorher Portepeefähnrich geweſen zu ſein, wenn er dabei von guter Führung und die tapfere That mehr als eine gewöhnliche iſt.“ Den Offizieren wird zur Pflicht gemacht, ſich um die Ausbildung ihrer Untergebenen zu be- kümmern und insbeſondere „die Portepeefähnriche zwar mit Ernſt zu ihrer Pflicht anzuhalten, aber doch Alles anzuwenden, um ſie durch freundſchaftliche Aufmunterungen und Anleitungen auszubil- den und ſie ihres künftigen Poſtens würdig zu machen.“ Dieſe Grundſätze ſind in der Preuß. Armee ſeitdem maßgebend geblie- ben und auf die übrigen Kontingente ausgedehnt worden. a) Eine genauere Regelung der Vorbedingungen zum Eintritt Im Frieden muß der Offiziers-Aſpirant zunächſt Portepee- 1) Sie iſt in Württemberg eingeführt durch V. v. 9. Januar 1872. (Württ. Mil.V.Bl. 1872 S. 7.); in Bayern durch V. v. 18. Auguſt 1872 (Bayr. M.V.Bl. S. 309). 2) V. v. 31. Oktober 1861 §. 3 und v. 20. Oktober 1874 (Armee-V.Bl.
S. 216). Die näheren Vorſchriften über die Portepeefähnrichs-Prüfungen ſind enthalten in der V. v. 31. Oktober 1861 §. 4 fg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0224" n="214"/><fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.</fw><lb/> dem Könige zur Wiederbeſetzung in Vorſchlag gebracht wird, daß<lb/><hi rendition="#g">im Kriege</hi> aber die Wahl ſich auch über alle Unteroffiziere und<lb/> Gemeine erſtreckt und ein Jeder durch ausgezeichnete tapfere That<lb/> zum Offizier erwählt werden kann, ohne vorher Portepeefähnrich<lb/> geweſen zu ſein, wenn er dabei von guter Führung und die tapfere<lb/> That mehr als eine gewöhnliche iſt.“ Den Offizieren wird zur<lb/> Pflicht gemacht, ſich um die Ausbildung ihrer Untergebenen zu be-<lb/> kümmern und insbeſondere „die Portepeefähnriche zwar mit Ernſt<lb/> zu ihrer Pflicht anzuhalten, aber doch Alles anzuwenden, um ſie<lb/> durch freundſchaftliche Aufmunterungen und Anleitungen auszubil-<lb/> den und ſie ihres künftigen Poſtens würdig zu machen.“ Dieſe<lb/> Grundſätze ſind in der Preuß. Armee ſeitdem maßgebend geblie-<lb/> ben und auf die übrigen Kontingente ausgedehnt worden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Eine genauere Regelung der Vorbedingungen zum Eintritt<lb/> in den höheren Militairdienſt iſt unter Aufrechterhaltung dieſer<lb/> Grundprinzipien erfolgt durch die <hi rendition="#g">Verordnung über die Er-<lb/> gänzung der Offiziere des ſtehenden Heeres</hi> v. 31. Ok-<lb/> tober 1861, welche in einzelnen Beziehungen durch ſpätere Kabi-<lb/> nets-Ordres ergänzt und modifizirt worden iſt, im Weſentlichen<lb/> aber noch gegenwärtig in Geltung ſteht <note place="foot" n="1)">Sie iſt in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> eingeführt durch V. v. 9. Januar 1872.<lb/> (Württ. Mil.V.Bl. 1872 S. 7.); in <hi rendition="#g">Bayern</hi> durch V. v. 18. Auguſt 1872<lb/> (Bayr. M.V.Bl. S. 309).</note>.</p><lb/> <p>Im Frieden muß der Offiziers-Aſpirant zunächſt <hi rendition="#g">Portepee-<lb/> Fähnrich</hi> werden. Hierzu iſt erforderlich die <hi rendition="#g">wiſſenſchaftliche</hi><lb/> Qualifikation, welche entweder durch den Beſitz eines vollgültigen<lb/> Abiturientenzeugniſſes eines deutſchen Gymnaſiums oder einer zur<lb/> Ausſtattung ſolcher Zeugniſſe berechtigten Realſchule <hi rendition="#aq">I.</hi> Ordnung<lb/> oder durch Ablegung der Portepeefähnrich-Prüfung vor der Ober-<lb/> Militair-Examinations-Kommiſſion dargethan wird <note place="foot" n="2)">V. v. 31. Oktober 1861 §. 3 und v. 20. Oktober 1874 (Armee-V.Bl.<lb/> S. 216). Die näheren Vorſchriften über die Portepeefähnrichs-Prüfungen ſind<lb/> enthalten in der V. v. 31. Oktober 1861 §. 4 fg.</note>. Die Quali-<lb/> fikation muß <hi rendition="#g">vor</hi> dem Dienſteintritt erworben werden, insbeſon-<lb/> dere iſt auch die Ablegung der Portepee-Fähnrichs-Prüfung vor<lb/> dem Eintritt in den aktiven Dienſt eine unerläßliche Bedingung<lb/> für die Annahme derjenigen junge Leute, welche mit der ausge-<lb/> ſprochenen Abſicht auf Beförderung zum Offizier zu dienen, in<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [214/0224]
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
dem Könige zur Wiederbeſetzung in Vorſchlag gebracht wird, daß
im Kriege aber die Wahl ſich auch über alle Unteroffiziere und
Gemeine erſtreckt und ein Jeder durch ausgezeichnete tapfere That
zum Offizier erwählt werden kann, ohne vorher Portepeefähnrich
geweſen zu ſein, wenn er dabei von guter Führung und die tapfere
That mehr als eine gewöhnliche iſt.“ Den Offizieren wird zur
Pflicht gemacht, ſich um die Ausbildung ihrer Untergebenen zu be-
kümmern und insbeſondere „die Portepeefähnriche zwar mit Ernſt
zu ihrer Pflicht anzuhalten, aber doch Alles anzuwenden, um ſie
durch freundſchaftliche Aufmunterungen und Anleitungen auszubil-
den und ſie ihres künftigen Poſtens würdig zu machen.“ Dieſe
Grundſätze ſind in der Preuß. Armee ſeitdem maßgebend geblie-
ben und auf die übrigen Kontingente ausgedehnt worden.
a) Eine genauere Regelung der Vorbedingungen zum Eintritt
in den höheren Militairdienſt iſt unter Aufrechterhaltung dieſer
Grundprinzipien erfolgt durch die Verordnung über die Er-
gänzung der Offiziere des ſtehenden Heeres v. 31. Ok-
tober 1861, welche in einzelnen Beziehungen durch ſpätere Kabi-
nets-Ordres ergänzt und modifizirt worden iſt, im Weſentlichen
aber noch gegenwärtig in Geltung ſteht 1).
Im Frieden muß der Offiziers-Aſpirant zunächſt Portepee-
Fähnrich werden. Hierzu iſt erforderlich die wiſſenſchaftliche
Qualifikation, welche entweder durch den Beſitz eines vollgültigen
Abiturientenzeugniſſes eines deutſchen Gymnaſiums oder einer zur
Ausſtattung ſolcher Zeugniſſe berechtigten Realſchule I. Ordnung
oder durch Ablegung der Portepeefähnrich-Prüfung vor der Ober-
Militair-Examinations-Kommiſſion dargethan wird 2). Die Quali-
fikation muß vor dem Dienſteintritt erworben werden, insbeſon-
dere iſt auch die Ablegung der Portepee-Fähnrichs-Prüfung vor
dem Eintritt in den aktiven Dienſt eine unerläßliche Bedingung
für die Annahme derjenigen junge Leute, welche mit der ausge-
ſprochenen Abſicht auf Beförderung zum Offizier zu dienen, in
1) Sie iſt in Württemberg eingeführt durch V. v. 9. Januar 1872.
(Württ. Mil.V.Bl. 1872 S. 7.); in Bayern durch V. v. 18. Auguſt 1872
(Bayr. M.V.Bl. S. 309).
2) V. v. 31. Oktober 1861 §. 3 und v. 20. Oktober 1874 (Armee-V.Bl.
S. 216). Die näheren Vorſchriften über die Portepeefähnrichs-Prüfungen ſind
enthalten in der V. v. 31. Oktober 1861 §. 4 fg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |