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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
nung 1); durch dieselbe wird zugleich bestimmt, auf welchen terri-
torialen Umfang und auf welche Kategorien von Wehrpflichtigen
(Jahrgänge u. s. w.) sich das Aufgebot erstreckt 2).

2. Inhalt. Wenn der Landsturm nicht aufgeboten ist, dürfen
die Landsturmpflichtigen keinerlei Kontrole oder Uebung unterworfen
werden 3); die Landsturmpflicht enthält demnach keinerlei aktive
Dienstverpflichtung. Sobald dagegen das Aufgebot ergangen ist,
finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen die
für die Landwehr geltenden Vorschriften Anwendung 4). Sie
werden also zunächst so angesehen, als gehörten sie zum Beurlaub-
tenstande
; sie stehen unter der Kontrole der Landwehrbehörden;
sie sind der Meldepflicht, der Gestellungspflicht zu Kontrolversamm-
lungen unterworfen, sie müssen einer Einberufungs-Ordre Folge
leisten; die Militairstrafgesetze und die Disciplinarordnung finden
auf sie Anwendung. Die Einberufung der durch Kaiserl. Verord-
nung aufgebotenen Kategorien landsturmpflichtiger Personen erfolgt
durch die Landwehrbehörden. Die einberufenen Landsturm-
pflichtigen gehören zum aktiven Heere 5) und auf sie finden
alle Regeln von der aktiven Dienstpflicht in vollem Umfange
Anwendung. Die Einberufung erfolgt nach Jahresklassen, mit der
jüngsten beginnend, soweit die militairischen Interessen dies ge-
statten 6). Die einberufenen Laudsturm-Mannschaften werden in der
Regel in besondere Abtheilungen formirt 7). Hierauf beruht
praktisch der wichtige Unterschied zwischen der Landsturmpflicht und

1) In Bayern auf Veranlassung des Kaisers durch Anordnung des Königs.
Landst.Ges. §. 9.
2) Landst.Ges. §. 2.
3) Landst.Ges. §. 6.
4) Landst.Ges. §. 4. Dies erstreckt sich auch auf die Unterstützung ihrer
hülfsbedürftigen Familien.
5) Mil.Ges. §. 38 B Ziff. 2.
6) Landst.Ges. §. 5 Abs. 3. Eine strenge Durchführung des Prinzips
würde die Folge haben, daß erst alle Wehrpflichtigen vom 17. bis 20. Lebens-
jahre, also lauter nicht militairisch ausgebildete und zum Theil körperlich noch
nicht taugliche Personen einberufen werden müßten, bevor man über den
ältesten Jahrgang der Landwehr und Ersatzreserve hinausgreifen dürfte. Eine
solche Consequenz ist durch die Clausel "soweit die militairischen Interessen
dies gestatten" abgewendet.
7) Landst.Ges. §. 5 Abs. 1. Vgl. oben S. 104.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
nung 1); durch dieſelbe wird zugleich beſtimmt, auf welchen terri-
torialen Umfang und auf welche Kategorien von Wehrpflichtigen
(Jahrgänge u. ſ. w.) ſich das Aufgebot erſtreckt 2).

2. Inhalt. Wenn der Landſturm nicht aufgeboten iſt, dürfen
die Landſturmpflichtigen keinerlei Kontrole oder Uebung unterworfen
werden 3); die Landſturmpflicht enthält demnach keinerlei aktive
Dienſtverpflichtung. Sobald dagegen das Aufgebot ergangen iſt,
finden auf die von demſelben betroffenen Landſturmpflichtigen die
für die Landwehr geltenden Vorſchriften Anwendung 4). Sie
werden alſo zunächſt ſo angeſehen, als gehörten ſie zum Beurlaub-
tenſtande
; ſie ſtehen unter der Kontrole der Landwehrbehörden;
ſie ſind der Meldepflicht, der Geſtellungspflicht zu Kontrolverſamm-
lungen unterworfen, ſie müſſen einer Einberufungs-Ordre Folge
leiſten; die Militairſtrafgeſetze und die Disciplinarordnung finden
auf ſie Anwendung. Die Einberufung der durch Kaiſerl. Verord-
nung aufgebotenen Kategorien landſturmpflichtiger Perſonen erfolgt
durch die Landwehrbehörden. Die einberufenen Landſturm-
pflichtigen gehören zum aktiven Heere 5) und auf ſie finden
alle Regeln von der aktiven Dienſtpflicht in vollem Umfange
Anwendung. Die Einberufung erfolgt nach Jahresklaſſen, mit der
jüngſten beginnend, ſoweit die militairiſchen Intereſſen dies ge-
ſtatten 6). Die einberufenen Laudſturm-Mannſchaften werden in der
Regel in beſondere Abtheilungen formirt 7). Hierauf beruht
praktiſch der wichtige Unterſchied zwiſchen der Landſturmpflicht und

1) In Bayern auf Veranlaſſung des Kaiſers durch Anordnung des Königs.
Landſt.Geſ. §. 9.
2) Landſt.Geſ. §. 2.
3) Landſt.Geſ. §. 6.
4) Landſt.Geſ. §. 4. Dies erſtreckt ſich auch auf die Unterſtützung ihrer
hülfsbedürftigen Familien.
5) Mil.Geſ. §. 38 B Ziff. 2.
6) Landſt.Geſ. §. 5 Abſ. 3. Eine ſtrenge Durchführung des Prinzips
würde die Folge haben, daß erſt alle Wehrpflichtigen vom 17. bis 20. Lebens-
jahre, alſo lauter nicht militairiſch ausgebildete und zum Theil körperlich noch
nicht taugliche Perſonen einberufen werden müßten, bevor man über den
älteſten Jahrgang der Landwehr und Erſatzreſerve hinausgreifen dürfte. Eine
ſolche Conſequenz iſt durch die Clauſel „ſoweit die militairiſchen Intereſſen
dies geſtatten“ abgewendet.
7) Landſt.Geſ. §. 5 Abſ. 1. Vgl. oben S. 104.
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[197/0207] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. nung 1); durch dieſelbe wird zugleich beſtimmt, auf welchen terri- torialen Umfang und auf welche Kategorien von Wehrpflichtigen (Jahrgänge u. ſ. w.) ſich das Aufgebot erſtreckt 2). 2. Inhalt. Wenn der Landſturm nicht aufgeboten iſt, dürfen die Landſturmpflichtigen keinerlei Kontrole oder Uebung unterworfen werden 3); die Landſturmpflicht enthält demnach keinerlei aktive Dienſtverpflichtung. Sobald dagegen das Aufgebot ergangen iſt, finden auf die von demſelben betroffenen Landſturmpflichtigen die für die Landwehr geltenden Vorſchriften Anwendung 4). Sie werden alſo zunächſt ſo angeſehen, als gehörten ſie zum Beurlaub- tenſtande; ſie ſtehen unter der Kontrole der Landwehrbehörden; ſie ſind der Meldepflicht, der Geſtellungspflicht zu Kontrolverſamm- lungen unterworfen, ſie müſſen einer Einberufungs-Ordre Folge leiſten; die Militairſtrafgeſetze und die Disciplinarordnung finden auf ſie Anwendung. Die Einberufung der durch Kaiſerl. Verord- nung aufgebotenen Kategorien landſturmpflichtiger Perſonen erfolgt durch die Landwehrbehörden. Die einberufenen Landſturm- pflichtigen gehören zum aktiven Heere 5) und auf ſie finden alle Regeln von der aktiven Dienſtpflicht in vollem Umfange Anwendung. Die Einberufung erfolgt nach Jahresklaſſen, mit der jüngſten beginnend, ſoweit die militairiſchen Intereſſen dies ge- ſtatten 6). Die einberufenen Laudſturm-Mannſchaften werden in der Regel in beſondere Abtheilungen formirt 7). Hierauf beruht praktiſch der wichtige Unterſchied zwiſchen der Landſturmpflicht und 1) In Bayern auf Veranlaſſung des Kaiſers durch Anordnung des Königs. Landſt.Geſ. §. 9. 2) Landſt.Geſ. §. 2. 3) Landſt.Geſ. §. 6. 4) Landſt.Geſ. §. 4. Dies erſtreckt ſich auch auf die Unterſtützung ihrer hülfsbedürftigen Familien. 5) Mil.Geſ. §. 38 B Ziff. 2. 6) Landſt.Geſ. §. 5 Abſ. 3. Eine ſtrenge Durchführung des Prinzips würde die Folge haben, daß erſt alle Wehrpflichtigen vom 17. bis 20. Lebens- jahre, alſo lauter nicht militairiſch ausgebildete und zum Theil körperlich noch nicht taugliche Perſonen einberufen werden müßten, bevor man über den älteſten Jahrgang der Landwehr und Erſatzreſerve hinausgreifen dürfte. Eine ſolche Conſequenz iſt durch die Clauſel „ſoweit die militairiſchen Intereſſen dies geſtatten“ abgewendet. 7) Landſt.Geſ. §. 5 Abſ. 1. Vgl. oben S. 104.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/207>, abgerufen am 21.11.2024.